Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 02.02.2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 25/98 Verkündet am: 2. Februar 2000 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§
published on 26.01.2012 00:00
Tenor
Für das Verfahren ist das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart zuständig.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin hat beim Landgericht Stuttgart Klage auf Auszahlung eines Kapitalbetrages in Höhe von 45.390,-- EUR erhoben. Ihr ges
published on 21.11.2011 00:00
Tenor
Das Gericht erklärt sich auf Antrag der Klägerin für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige
Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart.
Gründe
1 Das Landgericht Stuttgart ist sa
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