Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG 2013 | § 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen
(1) Der Bevölkerungsstand wird
- 1.
nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik, - 2.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie - 3.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben.
(2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten:
- 1.
für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale - a)
Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand, - b)
Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, - c)
bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit, - d)
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit,
- 2.
für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale - a)
Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte und ob der Familienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war, - b)
Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit, - c)
Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
- 3.
als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2 - a)
Bezeichnung der Meldebehörde, - b)
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, - c)
Anschrift.
(3) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.
Referenzen - Gesetze | § 15 BVFG
§ 15 BVFG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 15 BVFG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 15 BVFG.