Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG 2013 | § 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen

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(1) Der Bevölkerungsstand wird

1.
nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik,
2.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie
3.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben.
Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.

(2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten:

1.
für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale
a)
Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand,
b)
Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit,
c)
bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit,
d)
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit,
2.
für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale
a)
Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte und ob der Familienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war,
b)
Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit,
c)
Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
3.
als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2
a)
Bezeichnung der Meldebehörde,
b)
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
c)
Anschrift.

(3) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.

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(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1. (2) Die Zugeh

(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte. Zur Bevölkerung zählen 1. die nach den melderechtlichen Vorschriften zum Berichtszeitpunkt meldepflichtigen Personen,2. die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RO 5 K 13.2149 Im Namen des Volkes Urteil vom 06. August 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 536 Rechtsquellen: Leitsätze: In der Verwa
published on 19/09/2018 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2
published on 29/11/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die vom Beklagten für Leistungen im kommunalen Finanzausgleich 2011 zugrunde gelegte Einwohnerzahl und erstrebt, das
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