Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 29. Nov. 2016 - 4 K 1431/13

bei uns veröffentlicht am29.11.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die vom Beklagten für Leistungen im kommunalen Finanzausgleich 2011 zugrunde gelegte Einwohnerzahl und erstrebt, dass für den Finanzausgleich 2011 die Einwohnerzahl nach ihrem Melderegister herangezogen wird.
Die Klägerin erhält, wie andere Gemeinden auch, über den kommunalen Finanzausgleich Landesmittel. Hierfür ist u.a. die Einwohnerzahl maßgeblich. Stichtag ist gemäß § 143 Satz 1 Gemeindeordnung hierfür der 30. Juni des vorangegangenen Jahres. Zugrunde zu legen ist dabei das fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung.
Mit Bescheid des Statistischen Landesamtes vom 25.05.2012 über die Leistungen im kommunalen Finanzausgleich für das Jahr 2011 wurde dort als Bemessungsgrundlage eine Einwohnerzahl von 1504 ausgewiesen (ohne Berücksichtigung nicht kasernierter Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte). Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.06.2012, beim Statistischen Landesamt am 18.06.2012 eingegangen, Widerspruch ein. Nach ihren Meldeunterlagen betrage die Einwohnerzahl zum maßgeblichen Zeitpunkt 1661. Die Differenz von 157 Personen führe allein bei den Schlüsselzuweisungen zu einem Verlust von 134.588,44 EUR. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde geltend gemacht, die in der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung zugrunde gelegte Einwohnerzahl sei falsch. Die erhebliche Differenz der Einwohnerzahl zwischen dem kommunalen Rechenzentrum ... und der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung bestünde seit Jahrzehnten. So sei etwa auch im Jahr 2008 eine Berichtigung erfolgt. Der Gesamtschaden über die Jahre liege bei über 700.000 EUR. Die Bevölkerungsfortschreibung seit 1987 sei fehlerhaft und unvollständig.
Nach weiteren Erörterungen wurde dann der Widerspruch mit Bescheid des Statistischen Landesamtes vom 27.03.2013 mit der Begründung zurückgewiesen, der angefochtene Bescheid sei entsprechend den Regelungen des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) und des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (BevStatG) nicht zu beanstanden. Zur Ermittlung der maßgeblichen Einwohnerzahl sei unter Berücksichtigung des geltenden Melderechts die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes als maßgeblich berücksichtigt worden (§ 143 GemO und § 30 FAG). Danach seien zum 30.06.2010 genau 1504 Einwohner bei der Klägerin zugrunde zu legen. Dieses Ergebnis sei aufgrund der Wanderungsbewegungen der Bevölkerung durch Zu- und Fortzüge und der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten- und Sterbefälle) auf der Basis der letzten Volkszählung ermittelt worden. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Einwohnerzahl von 1661 handle es sich um die Zahl der Personen, die nach ihrem Melderegister zum 30.06.2010 mit (Haupt-) Wohnsitz gemeldet gewesen seien. Diese Zahl sei jedoch nach der gesetzlichen Regelung gerade nicht für die Ermittlung der Einwohnerzahl im kommunalen Finanzausgleich zugrunde zu legen. Für die Auffassung der Klägerin, andere als die in der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung festgestellten Ergebnisse zu berücksichtigen, fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Das gelte auch dann, wenn die Personenzahl nach dem Melderegister möglicherweise eher der tatsächlichen Einwohnerzahl der klagenden Gemeinde entspreche. Eine Berichtigung der entsprechend der Bevölkerungsfortschreibung festgestellten Einwohnerzahl sei nur möglich, wenn Nachweise für die falsche Verbuchung von Personen vorgelegt würden. Die Klägerin erhalte daher seit dem 3. Quartal 1994 vierteljährlich Wanderungslisten zur Überprüfung. Bis 1999 sei jedoch eine Korrektur unterblieben, da keine Fehlbuchungen nachgewiesen worden seien. Konkrete Nachweise in Form von Meldeunterlagen seien für eine Berichtigung deshalb erforderlich, weil nicht nur der Bestand in einer Gemeinde um die bestehende Differenz erhöht werden könne, sondern die entsprechenden Personen auch in dem eigentlichen Herkunftsort, aus dem der Zuzug in eine andere Gemeinde erfolge, in Abzug gebracht werden müssten. Seit 2001 seien regelmäßig Berichtigungen in Einzelfällen aufgrund von konkreten Nachweisen vorgenommen worden. Ebenso wenig könne der Stand des Melderegisters zum Stichtag des Zensus 2011 Berücksichtigung finden. Der Bescheid wurde am 02.04.2013 zugestellt.
Am 02.05.2013 hat die Klägerin hiergegen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erheben lassen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die vom Statistischen Landesamt zugrunde gelegten Werte seien falsch. Zwar sei nach den gesetzlichen Regelungen die letzte allgemeine Zählung der Bevölkerung als Ermittlungsgrundlage maßgebend. Das sei hier die im Jahr 1987 erfolgte Volkszählung. Nach Sinn und Zweck des § 143 GemO sei dieses Ergebnis aber jährlich fortzuschreiben. Dabei seien Änderungen, etwa durch Zuzug und Abwanderung, zu berücksichtigen. Es sei nun auffällig, dass das kommunale Rechenzentrum, das die Zu- und Fortzüge sowie die Geburten- und Sterbefälle erfasse, eine völlig andere Einwohnerzahl ermittle als das Statistische Landesamt. Beispielsweise habe die Differenz im Jahr 2000 etwa 125 Personen ergeben. Das Statistische Landesamt habe selbst mit Schreiben vom 21.07.2011 darauf hingewiesen, dass nach der Datenlieferung aus dem Melderegister zum Stichtag 09.05.2011 insgesamt 1630 Personen registriert gewesen seien. Damit reduziere sich die Differenz für das Jahr 2011 auf 31 Personen. Dies belege auch die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Bevölkerungsfortschreibung seit 1987. Es müssten daher für den Finanzausgleich auch jedenfalls 1630 Einwohner zugrunde gelegt werden. Das grundsätzliche Verfahren einer Fortschreibung des Bevölkerungsstandes werde nicht infrage gestellt. Es sei jedoch nicht einzusehen, dass eine fehlerhafte Fortschreibung durch Ablauf der Jahresfrist zum vorangegangenen 30.06. nicht mehr möglich sein solle. Da auch Änderungen möglich seien, wie bei einer Änderung des Gemeindegebiets, müsse auch eine Änderung der Fortschreibung in ihrer konkreten Zahl möglich sein, wenn die vom Statistischen Landesamt als amtlich eingestufte Einwohnerzahl nachweislich falsch sei und im Laufe der Jahre Änderungen nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.
Es werde auch bestritten, dass die Gemeinde für die unrichtigen Zahlen über den jeweiligen Stand der Einwohner verantwortlich sei. Versäumnisse bei der Fortführung der Einwohnerstatistik habe es bei ihr nicht gegeben. Berichtigungsanzeigen seien hinsichtlich einzelner Einwohner immer wieder vorgenommen worden. So habe es etwa Berichtigungsanzeigen in den Jahren 2001, 2004, 2005, 2006 und 2008 gegeben. Das Statistische Landesamt mache es sich zu einfach, indem es darauf verweise, dass sie die Zahl hinzunehmen habe und selbst nachweisen müsse, dass diese falsch sei. Es sei vielmehr zu ihren Gunsten eine Beweislastumkehr vorzunehmen. Allein die Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen reiche nicht aus, pauschal auf den vorgegebenen Rahmen der Wanderungsstatistik Bezug zu nehmen.
Die Klägerin lässt beantragen,
den Bescheid des Statistischen Landesamtes für Leistungen im kommunalen Finanzausgleich 2011 vom 25.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die für den Finanzausgleich 2011 maßgebenden Einwohnerzahlen nach dem Melderegister der Klägerin festzustellen und den Finanzausgleich 2011 auf dieser Grundlage neu zu bescheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird in Ergänzung zu den ergangenen Bescheiden ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, für den Finanzausgleich 2011 die Einwohnerzahlen nach ihrem Melderegister zugrunde zu legen. Die Ermittlung der Einwohnerzahlen als Grundlage für finanzielle Leistungen des Landes erfolge entsprechend § 30 FAG i.V.m. § 143 GemO und dem Bevölkerungsstatistikgesetz. Diese Regelungen seien verbindlich und abschließend. Daher sei Maßstab für die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nicht das Melderegister der Gemeinde, sondern die Faktoren und Methoden, die durch das Bevölkerungsstatistikgesetz vorgegeben seien. Die maßgebende Einwohnerzahl der klagenden Gemeinde sei danach zum 30.06.2010 unter Berücksichtigung der Wanderungsbewegungen und der natürlichen Bevölkerungsbewegung mit 1504 korrekt ermittelt worden. Die An- und Abmeldungen, die Zu- und Fortzüge, sowie die Änderungen im Wohnungsstatus seien laufend erfasst worden. Zu diesem Zweck sei monatlich eine Ausfertigung der Meldescheine an das Statistische Landesamt zu übersenden. Für die Erstellung der Wanderungsstatistik und der darauf fußenden Fortschreibung der Bevölkerungsstatistik seien ausschließlich die von den Gemeinden übermittelten Meldescheine maßgeblich. Andere Erkenntnisquellen seien nicht vorgesehen. Es sei in Betracht zu ziehen, dass die möglichen Fehlerquellen hier von der klagenden Gemeinde und anderen Meldeämtern verursacht worden seien. Abweichungen seien durch fehlerhaftes Ausfüllen durch Meldepflichtige und durch unvollständige oder fehlerhafte Bearbeitung der Meldefälle entstanden. Dies könne dem Beklagten aber nicht angelastet werden.
12 
In den meisten Berichtigungsfällen sei der richtige Herkunftsort die Stadt ... gewesen. Es seien daher von den Einwohnermeldeämtern der Zuzugsgemeinden Fortzüge aus ... versehentlich der klagenden Gemeinde zugeordnet worden. Dies beruhe aber nicht auf einer falschen Erfassung durch das Statistische Landesamt, sondern auf falsch ausgefüllten Meldescheinen. Würde die Einwohnerzahl nach dem Melderegister der Klägerin festgestellt, so würde die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes bundesweit nicht nur methodisch, sondern auch materiell unrichtig. Denn die Klägerin erstrebe nur eine Erhöhung ihrer eigenen Einwohnerzahl an, ohne dass die Einwohnerzahlen der fälschlich nicht ausgewiesenen Herkunftsorte wie etwa ... nicht verringert würden. Dadurch entstünde ein Bevölkerungszuwachs, der tatsächlich gar nicht vorhanden sei.
13 
Eine Berichtigung der Bevölkerungsfortschreibung sei nur möglich, wenn etwa im Fall von Fortzügen unklare Fälle mit der aufnehmenden Gemeinde geklärt würden und entsprechende Nachweise in Form von Meldescheinen und Korrekturmeldungen seitens der Zuzugsgemeinden vorgelegt würden. So sei im vorliegenden Fall eine Korrektur der Einwohnerzahlen bis 2001 unterblieben, obwohl seit Ende 1994 vierteljährlich Wanderungslisten zur Überprüfung übersandt worden seien. Seit 2001 seien regelmäßig Berichtigungen von Einzelfällen erfolgt. Das Verfahren biete eine hohe Richtigkeitsgewähr. Die Stichtagsregelung (30.06. des Vorjahres) sei für eine Finanzausgleichsplanung notwendig. Schließlich könne auch aus der Tatsache, dass die letzte Volkszählung von 1987 nahezu 25 Jahre zurückgelegen habe, nicht gefolgert werden, dass die amtliche Bevölkerungsfortschreibung willkürlich sei und nicht mehr als Bemessungsgrundlage für den Finanzausgleich dienen könne. Es könnten auch nicht die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse des Zensus 2011 zugrunde gelegt werden. Diese seien erst ab 2014 zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 36 FAG).
14 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten in dieser Sache vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Statistischen Landesamts für Leistungen im kommunalen Finanzausgleich 2011 vom 25.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 sind betreffend die für den Finanzausgleich streitgegenständlichen maßgebenden Einwohnerzahlen rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Verpflichtung des Beklagten, die maßgebenden Einwohnerzahlen nach dem Melderegister der Klägerin festzustellen und den Finanzausgleich 2011 für die Klägerin auf dieser Grundlage neu zu bescheiden, kommt daher nicht in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die materiell-rechtliche Sach- und Rechtslage ist der 30.06.2010. Dies ist der Stichtag für die maßgebende Einwohnerzahl für den kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2011 (vgl. zur Relevanz der Sach- und Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 113 RdNr. 220 f.). Denn nach § 143 Satz 1 GemO ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend, sofern - wie im vorliegenden Fall - nichts anderes bestimmt ist, wenn nach einer gesetzlichen Vorschrift der Einwohnerzahl einer Gemeinde rechtliche Bedeutung zukommt.
17 
Weitere Rechtsgrundlage zur Prüfung der angefochtenen Bescheide ist § 30 Abs. 1 Satz 1 FAG (in der Fassung vom 01.01.2000, GBl. 14, 24). Danach sind für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 GemO unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. Nach § 5 BevStatG in der für das Jahr 2010 gültigen Fassung vom 18.07.2008 (BGBl. I, 1290) sind bei der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes auf der Grundlage der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik die Bevölkerung insgesamt sowie die deutsche Bevölkerung nach Geschlecht, Alter und Familienstand festzustellen. § 4 BevStatG regelt für die Wanderungsstatistik die Zu- und Fortzüge (Wohnungswechsel) nach den Meldescheinen. Die Einwohnerermittlung für die Klägerin erfolgt damit auf der Grundlage der Volkszählung 1987 mit der weitergeführten Bevölkerungsfortschreibung. Der Zensus 2011 spielt hier schon wegen des erwähnten Stichtags keine Rolle (vgl. dazu auch § 39 Abs. 36 FAG in der aktuellen Fassung).
18 
Die Frage, wie die Bemessungsgrundlagen für den kommunalen Finanzausgleich festzustellen sind, ist, soweit es um die Einwohnerzahl geht, entsprechend der genannten gesetzlichen Vorgaben verbindlich und abschließend beantwortet. Maßstab für die Fortschreibung der Einwohnerzahl ist daher nicht das Melderegister der Gemeinde, über welches übrigens das Statistische Landesamt keinerlei Kontrolle hätte, sondern sind Faktoren und Methoden, die dem Statistischen Landesamt im Einzelnen durch das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (vom 14.03.1980, BGBl. I, 308 mit späteren Änderungen) vorgegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1989 - 10 S 138/89 -, juris, RdNr. 13). Das Verfahren der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes wird von der Klägerin grundsätzlich auch nicht infrage gestellt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Frage der maßgeblichen Einwohnerzahl dafür entschieden, die vom Statistischen Landesamt auf den Stichtag des jeweiligen Vorjahres fortgeschriebenen Ergebnisse der letzten Volkszählung unabhängig davon zur Grundlage der Mittelzuweisung zu machen, ob diese Zahlen mit denen des Melderegisters der Gemeinde übereinstimmen. Damit sollte ausgeschlossen werden, dass die individuell von den Gemeinden erfassten Einwohnerzahlen für den kommunalen Finanzausgleich in Betracht kommen. Dieses Verfahren gewährleistet die Gleichbehandlung aller Gemeinden. Dies wäre nicht der Fall, wenn im Einzelfall von den gesetzlichen Maßgaben abgewichen würde und die Zahlen der Gemeindestatistik zugrunde gelegt werden könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2007 - OVG 12 N 22.07 - sowie VG Schleswig, Urteil vom 29.01.1998 - 6 A 522/95 -, den Beteiligten jeweils bekannt, letzteres bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 29.10.1999 - 2 L 80/98 -, juris). Ein derart von den Gemeinden zusammengestelltes Zahlenwerk würde überdies bei landesweiter Betrachtung zu erheblichen Unstimmigkeiten führen. Es wurde demgegenüber vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass die auf Meldeunterlagen basierende Statistik und die gesetzlich bestimmte fortgeschriebene Bevölkerungsstatistik des Statistischen Landesamtes schon im Ansatz nicht völlig deckungsgleich sind.
19 
Das gesetzlich vorgegebene System der Einwohnerfeststellung durch das Statistische Landesamt führt zur landesweiten Gleichbehandlung aller Gemeinden. Die Funktionalität des vorgegebenen Systems hängt allerdings auch davon ab, dass sich die Gemeinden selbst an die Regularien halten, insbesondere die übermittelten Wanderungslisten für ihren Bereich kontrollieren und - falls nötig – nach jeweiliger Klärung von Fehlbuchungen auch Korrekturmitteilungen dem Statistischen Landesamt übermitteln. Eine pauschale Korrektur der Einwohnerzahl ohne konkreten, einzelfallbezogenen Fehlernachweis ist systemfremd und nicht möglich.
20 
Der Klägerin ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts das Vorhandensein systematischer Fehler aufzuzeigen. Allein aufgrund der von ihr für das Jahr 2011 festgestellten Differenz von 157 Einwohnern beim Vergleich der vom Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahl aufgrund der Bevölkerungsbewegung seit der Volkszählung 1987 mit den Zahlen nach dem Melderegister der Klägerin lässt sich kein Systemfehler feststellen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass die Klägerin schon längere Zeit eine erhebliche Differenz festgestellt hat, die möglicherweise schon seit der Volkszählung 1987 besteht. Eine Erklärung, warum dieser Differenz, die vor über 20 Jahren bereits in einer Größenordnung von etwa 120 Einwohner bestanden hat, nicht zeitnah nachgegangen wurde, konnte nicht gegeben werden. So betrug etwa im Jahr 2000/2001 die Differenz 129 Einwohner. Demgegenüber erhielt die Klägerin nach unwidersprochenen Angaben des Statistischen Landesamtes seit 1994 (dort für den Zeitraum ab 1992) Wanderungslisten über den Zu- und Fortzug von Personen in vierteljährlichen Abständen zur etwaigen Korrektur. Diese Daten sind zwar anonymisiert, der Größenordnung nach aber leicht erfassbar. Diese Wanderungslisten wurden wohl auch, wie aus dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Aktenvermerk „Ablauf der Datenerfassung und Führung des Einwohnermeldeamts und Kontrollaufgaben früher und heute“ vom 21.06.2011 ersichtlich, laufend kontrolliert. So kam es auch immer wieder zu Berichtigungsanzeigen der Klägerin gegenüber dem Statistischen Landesamt. Dabei ist es einleuchtend, dass eine Korrektur erst dann vorgenommen werden kann, wenn die möglicherweise unrichtig bei der Klägerin in Abzug gebrachte Person dann auch korrekt bei der Gemeinde, von der sie tatsächlich fortgezogen ist, abgezogen wird. Dies betraf in der Vergangenheit in Einzelfällen Personen, die von ..., nicht jedoch von der Klägerin fortgezogen sind. Es stellt aber keinen systematischen Fehler dar und betrifft auch nicht die vom Statistischen Landesamt zu verantwortende Sphäre, wenn vorgesehene Kontrollmechanismen von den Meldeämtern der Gemeinden nicht effektiv ergriffen worden sind. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin mit der Überprüfung der Wanderungslisten überfordert gewesen wäre und aus diesem Grund in der Vergangenheit etwaige Berichtigungsmitteilungen gegenüber dem Statistischen Landesamt unterlassen hätte. Auch in diesem Fall wäre es aber an der Klägerin gelegen, sich zeitnah um Hilfe und Erläuterung zu bemühen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Klägerin kein Kostenschuldner gegenübersteht, erübrigt sich auch eine Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124 a Abs. 1 VwGO).
22 
Beschluss vom 19. Dezember 2016
23 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt auf134.588,44 EUR.

Gründe

 
15 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Statistischen Landesamts für Leistungen im kommunalen Finanzausgleich 2011 vom 25.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 sind betreffend die für den Finanzausgleich streitgegenständlichen maßgebenden Einwohnerzahlen rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Verpflichtung des Beklagten, die maßgebenden Einwohnerzahlen nach dem Melderegister der Klägerin festzustellen und den Finanzausgleich 2011 für die Klägerin auf dieser Grundlage neu zu bescheiden, kommt daher nicht in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die materiell-rechtliche Sach- und Rechtslage ist der 30.06.2010. Dies ist der Stichtag für die maßgebende Einwohnerzahl für den kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2011 (vgl. zur Relevanz der Sach- und Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 113 RdNr. 220 f.). Denn nach § 143 Satz 1 GemO ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend, sofern - wie im vorliegenden Fall - nichts anderes bestimmt ist, wenn nach einer gesetzlichen Vorschrift der Einwohnerzahl einer Gemeinde rechtliche Bedeutung zukommt.
17 
Weitere Rechtsgrundlage zur Prüfung der angefochtenen Bescheide ist § 30 Abs. 1 Satz 1 FAG (in der Fassung vom 01.01.2000, GBl. 14, 24). Danach sind für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 GemO unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. Nach § 5 BevStatG in der für das Jahr 2010 gültigen Fassung vom 18.07.2008 (BGBl. I, 1290) sind bei der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes auf der Grundlage der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik die Bevölkerung insgesamt sowie die deutsche Bevölkerung nach Geschlecht, Alter und Familienstand festzustellen. § 4 BevStatG regelt für die Wanderungsstatistik die Zu- und Fortzüge (Wohnungswechsel) nach den Meldescheinen. Die Einwohnerermittlung für die Klägerin erfolgt damit auf der Grundlage der Volkszählung 1987 mit der weitergeführten Bevölkerungsfortschreibung. Der Zensus 2011 spielt hier schon wegen des erwähnten Stichtags keine Rolle (vgl. dazu auch § 39 Abs. 36 FAG in der aktuellen Fassung).
18 
Die Frage, wie die Bemessungsgrundlagen für den kommunalen Finanzausgleich festzustellen sind, ist, soweit es um die Einwohnerzahl geht, entsprechend der genannten gesetzlichen Vorgaben verbindlich und abschließend beantwortet. Maßstab für die Fortschreibung der Einwohnerzahl ist daher nicht das Melderegister der Gemeinde, über welches übrigens das Statistische Landesamt keinerlei Kontrolle hätte, sondern sind Faktoren und Methoden, die dem Statistischen Landesamt im Einzelnen durch das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (vom 14.03.1980, BGBl. I, 308 mit späteren Änderungen) vorgegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1989 - 10 S 138/89 -, juris, RdNr. 13). Das Verfahren der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes wird von der Klägerin grundsätzlich auch nicht infrage gestellt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Frage der maßgeblichen Einwohnerzahl dafür entschieden, die vom Statistischen Landesamt auf den Stichtag des jeweiligen Vorjahres fortgeschriebenen Ergebnisse der letzten Volkszählung unabhängig davon zur Grundlage der Mittelzuweisung zu machen, ob diese Zahlen mit denen des Melderegisters der Gemeinde übereinstimmen. Damit sollte ausgeschlossen werden, dass die individuell von den Gemeinden erfassten Einwohnerzahlen für den kommunalen Finanzausgleich in Betracht kommen. Dieses Verfahren gewährleistet die Gleichbehandlung aller Gemeinden. Dies wäre nicht der Fall, wenn im Einzelfall von den gesetzlichen Maßgaben abgewichen würde und die Zahlen der Gemeindestatistik zugrunde gelegt werden könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2007 - OVG 12 N 22.07 - sowie VG Schleswig, Urteil vom 29.01.1998 - 6 A 522/95 -, den Beteiligten jeweils bekannt, letzteres bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 29.10.1999 - 2 L 80/98 -, juris). Ein derart von den Gemeinden zusammengestelltes Zahlenwerk würde überdies bei landesweiter Betrachtung zu erheblichen Unstimmigkeiten führen. Es wurde demgegenüber vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass die auf Meldeunterlagen basierende Statistik und die gesetzlich bestimmte fortgeschriebene Bevölkerungsstatistik des Statistischen Landesamtes schon im Ansatz nicht völlig deckungsgleich sind.
19 
Das gesetzlich vorgegebene System der Einwohnerfeststellung durch das Statistische Landesamt führt zur landesweiten Gleichbehandlung aller Gemeinden. Die Funktionalität des vorgegebenen Systems hängt allerdings auch davon ab, dass sich die Gemeinden selbst an die Regularien halten, insbesondere die übermittelten Wanderungslisten für ihren Bereich kontrollieren und - falls nötig – nach jeweiliger Klärung von Fehlbuchungen auch Korrekturmitteilungen dem Statistischen Landesamt übermitteln. Eine pauschale Korrektur der Einwohnerzahl ohne konkreten, einzelfallbezogenen Fehlernachweis ist systemfremd und nicht möglich.
20 
Der Klägerin ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts das Vorhandensein systematischer Fehler aufzuzeigen. Allein aufgrund der von ihr für das Jahr 2011 festgestellten Differenz von 157 Einwohnern beim Vergleich der vom Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahl aufgrund der Bevölkerungsbewegung seit der Volkszählung 1987 mit den Zahlen nach dem Melderegister der Klägerin lässt sich kein Systemfehler feststellen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass die Klägerin schon längere Zeit eine erhebliche Differenz festgestellt hat, die möglicherweise schon seit der Volkszählung 1987 besteht. Eine Erklärung, warum dieser Differenz, die vor über 20 Jahren bereits in einer Größenordnung von etwa 120 Einwohner bestanden hat, nicht zeitnah nachgegangen wurde, konnte nicht gegeben werden. So betrug etwa im Jahr 2000/2001 die Differenz 129 Einwohner. Demgegenüber erhielt die Klägerin nach unwidersprochenen Angaben des Statistischen Landesamtes seit 1994 (dort für den Zeitraum ab 1992) Wanderungslisten über den Zu- und Fortzug von Personen in vierteljährlichen Abständen zur etwaigen Korrektur. Diese Daten sind zwar anonymisiert, der Größenordnung nach aber leicht erfassbar. Diese Wanderungslisten wurden wohl auch, wie aus dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Aktenvermerk „Ablauf der Datenerfassung und Führung des Einwohnermeldeamts und Kontrollaufgaben früher und heute“ vom 21.06.2011 ersichtlich, laufend kontrolliert. So kam es auch immer wieder zu Berichtigungsanzeigen der Klägerin gegenüber dem Statistischen Landesamt. Dabei ist es einleuchtend, dass eine Korrektur erst dann vorgenommen werden kann, wenn die möglicherweise unrichtig bei der Klägerin in Abzug gebrachte Person dann auch korrekt bei der Gemeinde, von der sie tatsächlich fortgezogen ist, abgezogen wird. Dies betraf in der Vergangenheit in Einzelfällen Personen, die von ..., nicht jedoch von der Klägerin fortgezogen sind. Es stellt aber keinen systematischen Fehler dar und betrifft auch nicht die vom Statistischen Landesamt zu verantwortende Sphäre, wenn vorgesehene Kontrollmechanismen von den Meldeämtern der Gemeinden nicht effektiv ergriffen worden sind. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin mit der Überprüfung der Wanderungslisten überfordert gewesen wäre und aus diesem Grund in der Vergangenheit etwaige Berichtigungsmitteilungen gegenüber dem Statistischen Landesamt unterlassen hätte. Auch in diesem Fall wäre es aber an der Klägerin gelegen, sich zeitnah um Hilfe und Erläuterung zu bemühen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Klägerin kein Kostenschuldner gegenübersteht, erübrigt sich auch eine Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124 a Abs. 1 VwGO).
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Beschluss vom 19. Dezember 2016
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt auf134.588,44 EUR.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 29. Nov. 2016 - 4 K 1431/13 zitiert 10 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bevölkerungsstand wird

1.
nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik,
2.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie
3.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben.
Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.

(2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten:

1.
für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale
a)
Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand,
b)
Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit,
c)
bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit,
d)
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit,
2.
für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale
a)
Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte und ob der Familienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war,
b)
Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit,
c)
Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
3.
als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2
a)
Bezeichnung der Meldebehörde,
b)
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
c)
Anschrift.

(3) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.

(1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

1.
bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung,
2.
bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
3.
bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung
über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich zu erfolgen.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
2.
bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort,
3.
Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt,
5.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
6.
zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland,
7.
zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
8.
Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1.
Bezeichnung der Meldebehörde,
2.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
3.
letzte frühere und derzeitige Anschrift,
4.
bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum des Auszugs aus der bisherigen Wohnung,
5.
bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Gemeinde.

(4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmeldeverfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bevölkerungsstand wird

1.
nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik,
2.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie
3.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben.
Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.

(2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten:

1.
für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale
a)
Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand,
b)
Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit,
c)
bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit,
d)
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit,
2.
für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale
a)
Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte und ob der Familienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war,
b)
Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit,
c)
Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
3.
als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2
a)
Bezeichnung der Meldebehörde,
b)
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
c)
Anschrift.

(3) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.

(1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

1.
bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung,
2.
bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
3.
bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung
über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich zu erfolgen.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
2.
bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort,
3.
Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt,
5.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
6.
zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland,
7.
zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
8.
Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1.
Bezeichnung der Meldebehörde,
2.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
3.
letzte frühere und derzeitige Anschrift,
4.
bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum des Auszugs aus der bisherigen Wohnung,
5.
bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Gemeinde.

(4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmeldeverfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.