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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte

Zeitreise: 24.02.2025

Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte nach der Bundesbeihilfeverordnung wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit es sich um eine Beamtin oder einen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens handelt.

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