Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Jan. 2016 - 5 TaBV 19/15
Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Februar 2015, Az. 4 BV 14/14, teilweise abgeändert:
Die am 11. März 2014 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
- 1
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
- 2
Die vier Antragsteller (Beteiligte zu 1. bis 4.) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 6.), die in ihrem Werk in Trier ca. 1.300 Arbeitnehmer beschäftigt. Beteiligter zu 5. ist der neu gewählte 15-köpfige Betriebsrat. Der für die Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand leitete die Wahl mit einem Wahlausschreiben vom 21.01.2014 ein. Darin wurde die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlagslisten auf den 04.02.2014, 16:00 Uhr, festgesetzt. Die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften iSd. § 14 Abs. 4 BetrVG wurde mit 50 angegeben. Innerhalb der Frist gingen zwei Vorschlagslisten ein.
- 3
Am 04.02.2014, um 15:40 Uhr, reichte Gewerkschaftssekretär S als Beauftragter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) eine Vorschlagsliste mit dem Kennwort "Persönlichkeitswahl" ein. Die Vorschlagsliste war von S und Gewerkschaftssekretär F unterzeichnet worden. Bereits mit Datum vom 15.01.2014 hatte der Hauptvorstand den beiden Gewerkschaftssekretären S und F aus der Region Trier schriftlich Vollmacht erteilt, im Namen der Gewerkschaft alle im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 6. notwendigen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. Diese Vollmacht umfasste insbesondere die Einreichung von Wahlvorschlägen. Am 21.01.2014 erteilte Gewerkschaftssekretär F Gewerkschaftssekretär S die schriftliche Vollmacht, ihn bei Änderungen und Entscheidungen bezüglich der Wahlvorschlagsliste der NGG sowie bezüglich Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand zu vertreten und in seinem Namen zu handeln.
- 4
Auf der Vorschlagsliste der Gewerkschaft kandidierten insgesamt 29 Bewerber. Unter den fortlaufenden Nummern 1 bis 24 waren die Familien- und Vornamen von Arbeitnehmern maschinenschriftlich in die entsprechenden Spalten (vor)eingetragen worden. Die Eintragungen in die weiteren Spalten (Geschlecht, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb und Zustimmung zur Bewerbung) waren handschriftlich zu ergänzen bzw. von den Bewerbern persönlich zu unterschreiben. Die unter den laufenden Nummern 17 bis 20 bereits eingetragenen vier Arbeitnehmer wollten nicht auf dieser Vorschlagsliste kandidieren. Nachdem die Gewerkschaftssekretäre S und F ihre Unterschriften bereits geleistet hatten, strich S die unter den Nummern 17 bis 20 eingetragenen Namen ohne Rücksprache mit F durch, zog die darauf folgenden Listenplätze entsprechend vor und reichte die Liste beim Wahlvorstand ein.
- 5
Ebenfalls am 04.02.2014, um 14:30 Uhr, reichte der Beteiligte zu 1) als Listenvertreter einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort: "Alpha-Liste" ein. Es kandidierten neun Arbeitnehmer. Für die "Alpha-Liste" wurden insgesamt 136 Stützunterschriften gesammelt.
- 6
In seiner Sitzung vom 05.02.2014 prüfte der Wahlvorstand beide Listen. Die Vorschlagsliste "Persönlichkeitswahl" erachtete er für gültig. Bei der Prüfung der "Alpha-Liste" fiel dem Wahlvorstand auf, dass die beiden Arbeitnehmer M und G ihre Stützunterschriften (erst) unter den fortlaufenden Nummern 62 und 69 geleistet haben, während sie als Bewerber auf der Vorschlagsliste unter den laufenden Nummern 8 und 9 eingetragen sind. Der Wahlvorstand stellte nach Befragung der Bewerber M und G fest, dass Stützunterschriften für zunächst nur sieben Bewerber gesammelt und die Vorschlagsliste nach 61 geleisteten Stützunterschriften zum ersten Mal und nach 68 geleisteten Unterschriften zum zweiten Mal erweitert worden ist. Der Wahlvorstand fasste am 06.02.2014 den Beschluss, die "Alpha-Liste" als ungültig anzusehen. Dies teilte er dem Beteiligten zu 1. als Listenvertreter am 06.02.2014 unter Angabe von Gründen schriftlich mit.
- 7
In einem von den Antragstellern eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Trier (Az. 1 BVGa 1/14) blieben die Anträge, die "Alpha-Liste" zur Wahl zuzulassen, hilfsweise die Wahl abzubrechen bzw. zu verschieben, erfolglos. Allerdings hat das Arbeitsgericht den Wahlvorstand im Beschluss vom 05.03.2014 verpflichtet, die Bekanntgabe der Liste "Persönlichkeitswahl" zu unterlassen. Dagegen hat der Wahlvorstand Beschwerde eingelegt (Az. 3 TaBVGa 1/14) und die von ihm für gültig befundene Liste "Persönlichkeitswahl" zugelassen. Das LAG hat das einstweilige Verfügungsverfahren am 11.04.2014 wegen allseitiger Erklärung der Erledigung der Hauptsache eingestellt. Die Betriebsratswahl wurde am 11.03.2014 ohne die "Alpha-Liste" nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt; das Wahlergebnis wurde am 14.03.2014 bekanntgegeben.
- 8
Mit am 25.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag machen die vier Antragsteller die Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamkeit der Wahl geltend. Das Arbeitsgericht Trier hat mit Beschluss vom 11.02.2015 die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Wahlvorstand habe die "Alpha-Liste" nach der Rechtsprechung des BAG (18.07.2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 40) zu Recht zurückgewiesen. Die Zulassung der Liste "Persönlichkeitswahl" sei nicht zu beanstanden, denn sie sei gem. § 14 Abs. 5 BetrVG iVm. § 27 Abs. 2 WO von zwei Beauftragten der Gewerkschaft - den Gewerkschaftssekretären S und F - unterzeichnet worden. Es sei unschädlich, dass der von F umfassend bevollmächtigte S nach der Unterzeichnung die Bewerber auf den Listenplätzen 17 bis 20 allein durchgestrichen, die darauf folgenden Listenplätze vorgezogen und die Liste sodann beim Wahlvorstand eingereicht habe. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird auf den begründeten Teil des Beschlusses vom 11.02.2015 Bezug genommen.
- 9
Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 08.06.2015 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am 24.06.2015 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis 07.09.2015 verlängerten Begründungsfrist am 02.09.2015 begründet.
- 10
Sie machen geltend, die Vorschlagsliste "Persönlichkeitswahl" hätte nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, denn der Listenvertreter S hätte die Änderung der Vorschlagsliste unmittelbar vor dem Einreichen beim Wahlvorstand nicht allein vornehmen dürfen. Hieran ändere auch die erteilte Vollmacht des zweiten Gewerkschaftsvertreters F nichts. Eine ohne Einverständnis aller Unterstützer vorgenommene inhaltliche Änderung des Wahlvorschlags mache ihn grundsätzlich ungültig. Zwar habe Gewerkschaftsvertreter F dem Listenvertreter S eine Vollmacht für eine Änderung des Wahlvorschlags erteilt. Das Gesetz verlange in § 14 Abs. 5 BetrVG und in § 27 Abs. 2 WO jedoch, dass eine von der Gewerkschaft vorgeschlagene Liste von zwei Beauftragten zu unterzeichnen sei. Dieses doppelte Unterschriftserfordernis verlöre jeden Sinn, wenn die Gewerkschaft quasi eine doppelte Blankounterschrift vornehmen könne und danach einer der Unterzeichner oder gar eine dritte Person aufgrund Bevollmächtigung nach Belieben mit dem Vorschlag umgehen dürfe. Die "Alpha-Liste" hätte zur Wahl zugelassen werden müssen. Durch die hinzugefügten Bewerber M und G nach Leistung von über 50 Stützunterschriften sei nicht die gesamte Liste ungültig geworden. Vielmehr genügten die rein zahlenmäßig noch ausreichenden über 50 Unterstützer nach Ergänzung der beiden Bewerber. Dem obiter dictum des BAG im Beschluss vom 18.07.2012 (7 ABR 21/11 - Rn. 40) könne nicht uneingeschränkt gefolgt werden.
- 11
Die Antragsteller beantragen zweitinstanzlich,
- 12
den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.02.2015, Az. 4 BV 14/14, abzuändern und
- 13
1. festzustellen, dass die im Werk der Beteiligten zu 6. in Trier am 11.03.2014 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist,
- 14
2. hilfsweise die im Hauptantrag genannte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.
- 15
Der Betriebsrat beantragt,
- 16
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 17
Er ist der Ansicht, die Liste "Persönlichkeitswahl" sei gültig, denn der Wahlvorschlag der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft NGG sei von zwei Beauftragten unterzeichnet worden. Auch die Änderung des ursprünglichen Vorschlags habe nicht ein Bevollmächtigter allein vorgenommen, sondern in Vollmacht des zweiten Bevollmächtigten. Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen der Gewerkschaft handele es sich um keine Wahl. Deswegen sei auch vom Grundsatz auszugehen, dass - wie bei jedem Rechtsgeschäft - Vollmacht und Vertretung zulässig sei. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs. 5 BetrVG iVm. § 27 Abs. 2 WO verböten die nachträgliche Änderung durch einen Beauftragten mit Vollmacht des anderen. Die Gewerkschaft habe einen Wahlvorschlag eingereicht, der auch nach der Änderung von zwei Bevollmächtigten unterzeichnet gewesen sei. Die Änderung habe S in eigener Person und in Vollmacht des F vorgenommen. Da die Einreichung der Vorschlagsliste nicht höchstpersönlich, sondern durch die Gewerkschaft im Namen ihrer Beauftragten erfolgt sei, sei Vollmachterteilung - wie im Regelfall bei jedem Rechtsgeschäft - möglich. Für die Auffassung, dies sei bei Einreichung einer Vorschlagsliste nicht möglich, gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte im Gesetz. Da es sich um den Wahlvorschlag der Gewerkschaft handele und nicht um den Wahlvorschlag von höchstpersönlichen Unterstützern sei auch keine Verfälschung eines innerbetrieblichen Willensbildungsprozesses dadurch zu befürchten, dass ein Beauftragter der Gewerkschaft in Vollmacht für den andern Beauftragten eine Änderung am Wahlvorschlag vornehme.
- 18
Im Übrigen wird ergänzend auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
B.
- 19
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die von den Antragstellern frist- und formgerecht angefochtene Betriebsratswahl vom 11.03.2014 ist wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 BetrVG iVm. § 27 Abs. 2 WO unwirksam. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist deshalb teilweise abzuändern.
- 20
I. Der Hauptantrag ist nicht begründet. Der Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die umstrittene Betriebsratswahl vom 11.03.2014 nichtig sein könnte.
- 21
1. Im Unterschied zur Wahlanfechtung kann die Nichtigkeit der Wahl auch außerhalb der in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestimmten Anfechtungsfrist jederzeit von jedermann geltend gemacht werden, der daran ein berechtigtes Interesse hat. Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (st. Rspr., vgl. BAG 23.07.2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 41 mwN).
- 22
2. Hiernach ist die Betriebsratswahl nicht nichtig. Zwar hat der Wahlvorstand verkannt, dass der Wahlvorschlag der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft NGG ungültig war (s. hierzu noch unten). Dieser Fehler ist jedoch nicht so schwerwiegend, als dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestünde. Vielmehr hat der Wahlvorstand lediglich in einer schwierigen Auslegungsfrage eine fehlerhafte Beurteilung vorgenommen.
- 23
II. Der Hilfsantrag ist begründet. Die Betriebsratswahl ist anfechtbar.
- 24
1. Die formalen Voraussetzungen des § 19 BetrVG für die Wahlanfechtung sind gewahrt. Die vier Antragsteller sind im Betrieb der Arbeitgeberin wahlberechtigt und deshalb berechtigt, die Wahl anzufechten (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Sie haben die am 11.03.2014 durchgeführte Betriebsratswahl mit ihrem am 25.03.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Antrag innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist rechtzeitig angefochten; das Wahlergebnis ist am 14.03.2014 bekanntgegeben worden (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
- 25
2. Die Anfechtung der Betriebsratswahl ist begründet.
- 26
a) Es kann offenbleiben, ob ein Verstoß gegen die Wahlvorschriften, der nach § 19 Abs. 1 BetrVG zur Anfechtung der Wahl berechtigen könnte, darin liegt, dass der Wahlvorstand die "Alpha-Liste" zurückgewiesen hat.
- 27
Nach der bereits vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des BAG (vgl. 18.07.2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 40) spricht viel dafür, dass der Wahlvorstand die "Alpha-Liste" zu Recht zurückgewiesen hat, weil er bei der Prüfung dieser Liste festgestellt hat, dass die beiden Arbeitnehmer M und G ihre Stützunterschriften (erst) unter den fortlaufenden Nummern 62 und 69 geleistet haben, während sie als Bewerber auf der Vorschlagsliste unter den laufenden Nummern 8 und 9 eingetragen sind. Die Befragung der Bewerber M und G hat ergeben, dass Stützunterschriften für zunächst nur 7 Bewerber gesammelt und die Vorschlagsliste nach 61 geleisteten Stützunterschriften zum ersten Mal und nach 68 geleisteten Unterschriften zum zweiten Mal erweitert worden ist.
- 28
Wird ein Wahlvorschlag geändert, nachdem bereits Stützunterschriften angebracht worden sind, führt dies nach der Rechtsprechung des BAG dann zur Unwirksamkeit des Wahlvorschlags, wenn nachträglich zumindest ein Kandidat hinzugefügt wird und die danach gesammelten Stützunterschriften das Quorum nicht erfüllen (vgl. BAG 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 23; AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 61). Es spricht viel dafür, Gleiches anzunehmen, wenn nach der Anbringung von Stützunterschriften weitere Kandidaten auf die Liste gesetzt werden, anschließend weitere Stützunterschriften gesammelt werden, die für sich genommen das gesetzlich notwendige Quorum - wie hier von 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG) - erfüllen, und die nachträgliche Ergänzung der Kandidatenliste nicht kenntlich gemacht wurde. Denn die Einreichung von Wahlvorschlägen ist Teil des innerbetrieblichen Willensbildungsprozesses. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich spätere Unterstützer von der Person und Anzahl der bereits vorhandenen Unterstützer beeinflussen lassen, ist ein unbeeinträchtigter politischer Willensbildungsprozess nicht mehr möglich, wenn späteren Unterzeichnern gegenüber der Eindruck erweckt wird, die Liste in der Gestalt, wie sie ihnen präsentiert wird, werde bereits von einer bestimmten Anzahl von Personen oder bestimmten Personen unterstützt (so ausdrücklich BAG 18.07.2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 40).
- 29
b) Die Wahl ist anfechtbar, weil der Wahlvorschlag der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft NGG ungültig war.
- 30
aa) Nach § 14 Abs. 3 BetrVG können zur Wahl des Betriebsrats sowohl die wahlberechtigten Arbeitnehmer als auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Das BetrVG unterscheidet damit ausdrücklich zwischen Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer und gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen. Das zeigt sich auch an den unterschiedlichen Voraussetzungen, die das Gesetz in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG hinsichtlich der Anzahl und Eigenschaft der Unterzeichner vorsieht. Während nach § 14 Abs. 4 BetrVG die Unterzeichnung durch eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer erforderlich ist, muss nach § 14 Abs. 5 BetrVG der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Das Gesetz legt damit fest, wann ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag vorliegt.
- 31
Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss bei Einreichung von zwei Beauftragten unterzeichnet sein, andernfalls ist er ungültig; § 14 Abs. 5 BetrVG, § 27 Abs. 2 WO. Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft bedarf also zu seiner Gültigkeit nicht der Unterzeichnung durch eine bestimmte Zahl von Wahlberechtigten (BT-Drucks. 11/2503, S. 31). Die Gewerkschaft entscheidet selbst, wer ihre Beauftragten sind. Die Beauftragten brauchen nicht dem Betrieb anzugehören, es können betriebsfremde (ehrenamtliche) Funktionäre oder hauptamtliche Angestellte der Gewerkschaft sein. Notwendig ist, dass sie Vertretungsmacht haben, namens der Gewerkschaft einen Wahlvorschlag zu machen (so Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 14 Rn. 48; Kreutz/Jacobs GK-BetrVG 10. Aufl. § 14 Rn. 93; Fitting 27. Aufl. § 14 Rn. 68; ErfK/Koch 16. Aufl. § 14 BetrVG Rn. 8).
- 32
bb) Vorliegend hat der Hauptvorstand der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft NGG mit Datum vom 15.01.2014 den beiden Gewerkschaftssekretären S und F aus der Region Trier schriftlich die Vollmacht erteilt, im Namen der Gewerkschaft alle im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl im Werk der Beteiligten zu 6. notwendigen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. Diese Vollmacht umfasste insbesondere die Einreichung von Wahlvorschlägen. Aufgrund dieser Vollmacht haben die beiden Gewerkschaftssekretäre S und F das Formular mit dem ursprünglich beabsichtigten Wahlvorschlag der Gewerkschaft persönlich unterzeichnet.
- 33
cc) Die inhaltliche Änderung dieses Vorschlags - durch Streichung der zunächst eingetragenen Bewerber auf den Listenplätzen 17 bis 20 und das Vorziehen der folgenden Listenplätze - vor Einreichung beim Wahlvorstand durch Gewerkschaftssekretär S allein, war nicht zulässig. § 14 Abs. 5 BetrVG und § 27 Abs. 2 BetrVG schreiben die Unterzeichnung durch zwei Beauftragte einer Gewerkschaft vor. Diese gesetzlichen Vorschriften sind nicht dahin auszulegen, dass ein Beauftragter den anderen Beauftragten - wie hier geschehen - bevollmächtigen könnte, ihn bei Änderungen des von ihm bereits unterzeichneten Wahlvorschlags zu vertreten. Einer solchen Auslegung stehen der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift entgegen. Zwar ist - wie der Betriebsrat richtig aufzeigt - Stellvertretung im bürgerlichen Recht grundsätzlich zulässig (§ 164 Abs. 1 BGB). Entgegen seiner Ansicht sind die Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über die Vollmachtserteilung - gewillkürte Stellvertretung - nicht auf Wahlvorschriften anwendbar. Es ist gerechtfertigt, an die Abgabe von Erklärungen bei Wahlen besonders strenge formelle Anforderungen zu stellen. So verlangt die Regelung in § 14 Abs. 4 BetrVG ausdrücklich, dass die Wahlvorschläge von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen. Eine Stellvertretung scheidet nach einhelliger Ansicht im Schrifttum aus (so Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 14 Rn. 60; Kreutz/Jacobs GK-BetrVG 10. Aufl. § 14 Rn. 67; Fitting 27. Aufl. § 14 Rn. 52; ErfK/Koch 16. Aufl. § 14 BetrVG Rn. 7). Die Regelung in § 14 Abs. 5 BetrVG verlangt die Unterzeichnung von zwei Gewerkschaftsbeauftragten. Die zwei Beauftragten müssen ihre Entscheidungen selbständig treffen und ausführen. Die gesetzliche Regelung, dass zwei Beauftragte den gewerkschaftlichen Vorschlag zu unterzeichnen haben, verlöre jeden Sinn, wenn ein Gewerkschaftsbeauftragter den zweiten rechtsgeschäftlich bevollmächtigen könnte, ihn bei Änderungen der Wahlvorschlagsliste zu vertreten. Die gewillkürte Stellvertretung ist daher nicht zulässig.
C.
- 34
Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).
moreResultsText
Annotations
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
9 bis 15 | Mitgliedern |
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
17 bis 23 | Mitgliedern |
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
25 bis 35 | Mitgliedern |
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
37 oder mehr | Mitgliedern |
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern. |
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
9 bis 15 | Mitgliedern |
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
17 bis 23 | Mitgliedern |
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
25 bis 35 | Mitgliedern |
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
37 oder mehr | Mitgliedern |
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern. |
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
9 bis 15 | Mitgliedern |
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
17 bis 23 | Mitgliedern |
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
25 bis 35 | Mitgliedern |
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
37 oder mehr | Mitgliedern |
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern. |
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
9 bis 15 | Mitgliedern |
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
17 bis 23 | Mitgliedern |
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
25 bis 35 | Mitgliedern |
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
37 oder mehr | Mitgliedern |
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern. |
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.