Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 05. Aug. 2016 - 9 TaBV 12/16

Gericht
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.10.2015 – 5 BV 91/15 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Anfechtung der Wahl eines freigestellten Betriebsratsmitglieds.
4Bei der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 3, ist ein elfköpfiger Betriebsrat, der Beteiligte zu 2, gebildet. In der konstituierenden Sitzung am 27.05. 2014 erfolgte die Wahl der freigestellten Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit zwei Listen. Beide Listen erhielten enthielten jeweils zwei Kandidaten. Der Antragsteller befand sich als erster Kandidat auf der Liste 2. Die Liste 1 erhielt sieben Stimmen, die Liste 2 konnte drei Stimmen auf sich vereinigen. Daraufhin ergingen die beiden Freistellungen an die Liste 1. Der zweite Kandidat der Liste 1 schied zum 28.02.2015 aus dem Betriebsrat aus.
5Nach ordnungsgemäßer Ladung fand am 03.03.2015 eine Betriebsratssitzung statt, in der die Wahl der Ersatzfreistellung erfolgte. Die Wahl erfolgte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Der einzige Wahlvorschlag betraf die Beteiligte zu 4, Frau B , die sechs Stimmen erhielt. Drei Betriebsratsmitglieder stimmten gegen die Beteiligte B . Die Beteiligte B nahm die Wahl an.
6Mit seinem am 16.03.2015 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Antrag ficht der Antragsteller die Wahl an. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Wahl der Ersatzfreistellung unzulässig gewesen sei, da er aufgrund der in der Verhältniswahl am 25.04.2014 durchgeführten Abstimmung nunmehr automatisch freigestellt sei. Denn die Ersatzfreistellungen seien der Reihe nach aus den nicht gewählten Betriebsratsmitgliedern derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, denen sie angehört hätten. Sei die Vorschlagsliste, wie im vorliegenden Fall die Liste 1 erschöpft, sei der Nachrücker aus der Vorschlagsliste zu entnehmen, auf der bei Verteilung der Freistellungen die nächste Höchstzahl entfallen sei. Jedenfalls hätte die Neuwahl einer Ersatzfreistellung einen einstimmigen Beschluss des Betriebsrats voraus gesetzt. Im Übrigen hätte die Ersatzfreistellung nur auf der Basis einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit erfolgen dürfen.
7Der Antragsteller hat beantragt,
8- 9
1. feststellen, dass der Beschluss des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung vom 03.03.2015, mit dem die Beteiligte Brettschneider in die Freistellung gewählt worden ist, rechtsunwirksam ist;
- 11
2. festzustellen, dass er mit Wirkung vom 01.03.2015 als freizustellendes Betriebsratsmitglied gewählt ist;
- 13
3. den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, der Arbeitgeberin seinen Namen als Freizustellenden bekannt zu geben.
Der Betriebsrat und die Beteiligte Brettschneider haben beantragt,
15die Anträge zurückzuweisen.
16Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 29.10. 2015 zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Mehrheitswahlen der Ersatzfreistellung zu erfolgen habe, wenn die Vorschlagsliste, der das ausgeschiedene Betriebsratsmitglied angehört habe, erschöpft sei.
17Der Beschluss ist dem Antragsteller am 14.12.2015 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist am 11.01.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15.03.2016 mit einem am 14.03.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
18Er beantragt,
19den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln- 5 BV 91/15 – vom
2029.10.2015 abzuändern und
21- 22
1. feststellen, dass der Beschluss des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung vom 03.03.2015, mit dem die Beteiligte B in die Freistellung gewählt worden ist, rechtsunwirksam ist;
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2. festzustellen, dass er mit Wirkung vom 01.03.2015 als freizustellendes Betriebsratsmitglied gewählt ist;
- 26
3. den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, der Arbeitgeberin
seinen Namen als Freizustellenden bekannt zu geben.
28Der Betriebsrat und die Beteiligte B beantragen,
29die Beschwerde zurückzuweisen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
31II.
32Die statthafte, fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Denn die Anfechtung der Wahl der Beteiligten B als freizustellendes Betriebsratsmitglied kann nicht gemäß dem entsprechend anwendbaren § 19 Abs. 1 BetrVG durchdringen, weil bei der Wahl nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde. Demgemäß ist der Antragsteller kein freigestelltes Betriebsratsmitglied und sein Name nicht gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 BetrVG der Beteiligten zu 3 bekannt zu geben.
331.) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt, stellt das Fehlen einer gesetzlichen Vorschrift über die Folgen des Ausscheidens eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung eine planwidrige Regelungslücke dar. Es kann nach der gesetzlichen Konzeption nicht davon ausgegangen werden, das aus der Freistellung ausgeschiedene Betriebsratsmitglied müsse überhaupt nicht ersetzt werden. Vielmehr ist die Mindestzahl von freizustellenden Betriebsratsmitgliedern nicht nur für die erstmalige Freistellungswahl, sondern für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats maßgeblich. Die durch Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung eintretende Unterschreitung der Mindestzahl von freizustellenden Betriebsratsmitgliedern bedarf daher eines Ausgleichs (BAG, Beschluss vom 25. April 2001 – 7 ABR 26/00 –, BAGE 97, 340-350, Rn. 20).
342.) In den Fällen, in denen die freigestellten Betriebsratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden waren, sind in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die neu freizustellenden Betriebsratsmitglieder der Reihe nach der Vorschlagsliste zu entnehmen, denen das das aus der Freistellung von zu ausgeschiedene Betriebsratsmitglieds an gehört hatte. Daraus folgt zunächst, dass bei Ausscheiden eines Freigestellten keine Neuwahl aller Freizustellenden stattfinden muss. Denn eine Neuwahl aller Freizustellenden ginge über die Vorschlagslisten der ursprünglichen Wahl hinaus. Dies entspricht praktischen Bedürfnissen, insbesondere dem Erfordernis einer kontinuierlichen Betriebsratsarbeit(BAG, Beschluss vom 25. April 2001 – 7 ABR 26/00 –, BAGE 97, 340-350, Rn. 28).
353.) Ferner bedeutet dies, dass im Falle der Erschöpfung der Liste das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied im Wege der Mehrheitswahl gewählt werden kann (BAG, Beschluss vom 25. April 2001 – 7 ABR 26/00 –, BAGE 97, 340-350, Rn. 28). Der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 3 WO BetrVG, wonach die überschüssigen Mitgliedersitze bei Erschöpfung einer Vorschlagsliste auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten übergeht, ist auf die Freistellungsproblematik nicht übertragbar. Zwar ist der durch § 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG gewährleistete Minderheitenschutz nicht erschöpfend, da er Fälle wie den vorliegenden, in denen die Freistellung auf andere Weise als durch Abberufung endet, nicht erfasst (BAG, Beschluss vom 25. April 2001 – 7 ABR 26/00 –, BAGE 97, 340-350, Rn. 26). Der Listenschutz reicht jedoch nicht weiter als der Wahlvorschlag (BAG, Beschluss vom 25. April 2001 – 7 ABR 26/00 –, BAGE 97, 340-350, Rn. 28). Ist eine Liste erschöpft, hat daher eine Mehrheitswahl stattzufinden.
364.) Die Durchführung der Mehrheitswahl setzt keinen einstimmigen Betriebsratsbeschluss voraus. Ist die Liste erschöpft, so wird das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied vom Betriebsrat im Wege der Mehrheitswahl gewählt (BAG, Beschluss vom 14. November 2001 – 7 ABR 31/00 –, Leitsatz, juris). Einer Beschlussfassung darüber bedarf es nicht.
375.) Schließlich bedurfte die Wahl der Beteiligten B als freizustellendes Betriebsratsmitglied keiner Dreiviertelmehrheit. Die Vorschrift des § 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG, die auf das Quorum des § 27 Abs. 3 Satz 5 BetrVG verweist, betrifft nur die Abberufung von Freigestellten, nicht hingegen die Wahl der Freizustellenden. Für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift besteht schon deswegen keine Veranlassung, da die Gefahr besteht, dass kein Mitglied die erforderliche Anzahl der Stimmen erhält und somit die vom Gesetz geforderte Anzahl der Freistellungen nicht realisiert werden kann. Dies wäre mit der im Interesse der Belegschaft und des Unternehmens gebotenen Funktionsfähigkeit des Betriebsrats und dessen störungsfreier Geschäftsführung nicht vereinbar (vgl. BAG, Beschluss vom 14. November 2001 – 7 ABR 31/00 –, Rn. 13, juris)
38Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da sie dem Rechtsstreit, soweit das Bundesarbeitsgericht zu dem vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht Stellung genommen hat, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
39RECHTSMITTELBELEHRUNG
40Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
41R E C H T S B E S C H W E R D E
42eingelegt werden.
43Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
44Die Rechtsbeschwerde muss
45innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
46nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
47Bundesarbeitsgericht
48Hugo-Preuß-Platz 1
4999084 Erfurt
50Fax: 0361-2636 2000
51eingelegt werden.
52Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
53Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
54- 55
1. Rechtsanwälte,
- 56
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 57
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
59Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
60Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
61* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
9 bis 15 | Mitgliedern |
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
17 bis 23 | Mitgliedern |
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
25 bis 35 | Mitgliedern |
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
37 oder mehr | Mitgliedern |
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern. |
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.