Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 15 Praktika zu Weiterbildungszwecken
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum
- 1.
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes, - 2.
während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist, - 3.
im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms, - 4.
mit einer Dauer von bis zu einem Jahr im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit, - 5.
an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Union oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten, - 6.
mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird, oder - 7.
von Schülerinnen und Schülern deutscher Auslandsschulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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2.4 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung und illegale Arbeitnehmerüberlassung - Rechtliche Folgen
20.07.2010
Strafverteidiger / Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV | Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2012 - 2047; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen – angegeben, d
wird zitiert von 2 anderen §§ im .
Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten 1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14,
Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16e Studienbezogenes Praktikum EU
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche
Gesetz
Aufenthaltsgesetz - AufenthG