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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Zeitreise: 17.04.2024

Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.

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Ende des Gesetzes