Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Abrechnungsjahr:Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Kompensation beantragt wird; 2. Anlagenbetreiber:ein Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes; 3. emissionshandelspflichtige Anlage:eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
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