Anwendbare Regelungen
(1) Für das Kompensationsverfahren und die Evaluierung nach § 11 gelten § 15 Absatz 1 und § 17 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Wahrung der Vertraulichkeit bei der Durchführung dieser Verordnung gelten die §§ 24 und 25 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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