Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 11 Vertragsniederschrift

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen

1.
Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,
2.
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
3.
Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
4.
die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
5.
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
6.
Dauer der Probezeit,
7.
Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
8.
Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
9.
Dauer des Urlaubs,
10.
Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
11.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
12.
die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.

(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.

(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.

(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

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Berufsausbildungsrecht

14.09.2017

Berufsausbildung - Ausbildung - Auszubildende/r - Berufsschule - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in 10117 Berlin-Mitte

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handwerksordnung - HwO | § 30


(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizu
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 36 Antrag und Mitteilungspflichten


(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufüg
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 13 Verhalten während der Berufsausbildung


Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,1.die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfä

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - 22 ZB 18.2039

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - 9 AZR 854/16

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2016 - 5 Sa 144/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Juni 2017 - 7 AZR 597/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2017

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2015 - 1 Sa 5/15 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2016 - 11 S 1991/16

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2016 - 6 K 4795/16 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller abzuschieben.Der

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Apr. 2015 - 9 AZB 10/15

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2014 - 4 Ta 31/14 - aufgehoben.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 04. Sept. 2013 - 2 K 159/11

bei uns veröffentlicht am 04.09.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt, die Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorweggenomm

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Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,1.die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig...
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