Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet
- 1.
mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung, - 2.
mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
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(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsg
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published on 19/09/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.10.2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 24/08/2016 00:00
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014 10 K 10242/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 02/11/2015 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.
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(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften...