Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet
- 1.
mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung, - 2.
mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften...