Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung

Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet

1.
mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
2.
mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren


(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsg

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Sept. 2017 - L 10 AL 239/16

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.10.2016 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Aug. 2016 - X R 3/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014  10 K 10242/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Nov. 2015 - B 13 R 17/14 R

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.

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(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften...