Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Sept. 2017 - L 10 AL 239/16

bei uns veröffentlicht am19.09.2017

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.10.2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 im Hinblick auf ein Ruhen des Anspruchs wegen des Erhalts von Arbeitsentgelt.

Die Klägerin befand sich in der Zeit ab 01.10.2013 im juristischen Vorbereitungsdienst und stand in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beim Freistaat Bayern. Am 17.11.2015 legte sie die mündliche Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab und schied aus dem Vorbereitungsdienst aus. Die Abmeldung aus der Sozialversicherung erfolgte ebenfalls zum 17.11.2015. Im November 2015 wurde die Unterhaltsbeihilfe ungekürzt gewährt.

Mit Wirkung zum 18.11.2015 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23.11.2015 Alg für die Zeit vom 01.12.2015 bis 30.11.2016 in Höhe von 17,98 € täglich. In der Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 ruhe der Anspruch auf Alg. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihre Referendarzeit habe mit Ablauf des 17.11.2015 geendet. Das angegebene Entgelt stelle kein Arbeitsentgelt sondern eine Unterhaltsbeihilfe dar und führe nicht zu einem Ruhenszeitraum. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestehe ein Anspruch auf Weiterzahlung der Unterhaltsbeihilfe über den Tag der Prüfung hinaus bis zum Ende des Prüfungsmonats. Der Lebensunterhalt sei in dieser Zeit als gesichert anzusehen. Die Unterhaltsbeihilfe, die auf die Resttage im Examensmonat entfalle, sei dem Arbeitsentgelt im Sinne von § 157 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gleichzusetzen. Auch bei einer Urlaubsabgeltung gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Lebensunterhalt für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs gesichert und deshalb keine „Doppelleistung“ gewährt werden solle. Im Hinblick auf eine Beschäftigungsaufnahme hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 15.02.2016 auf (Bescheid vom 15.02.2016).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.12.2015 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Ihr sei Arbeitsentgelt ausschließlich für die Zeit bis zum 17.11.2015 gezahlt worden, da mit Bestehen der mündlichen Prüfung am 17.11.2015 das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis geendet habe. Sie sei daher ab 18.11.2015 arbeitslos gewesen. Ein Ruhen des Anspruchs nach § 157 Abs. 1 SGB III komme nur in der Zeit zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Beide Zeitpunkte seien vorliegend aber zusammengefallen. In anderen gleichgelagerten Fällen habe die Beklagte ein Ruhen des Anspruchs nicht in Betracht gezogen. Das SG hat mit Urteil vom 26.10.2016 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 verurteilt, der Klägerin Alg auch für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 zu zahlen. Der Anspruch auf Alg habe nicht geruht. Das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf des 17.11.2015 beendet worden. Das Ende des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses stimme mit demjenigen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses überein. Die belassene Überzahlung der Unterhaltsbeihilfe stelle auch keine Entlassungsentschädigung iSv § 158 SGB III dar. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSv § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III werde eine Abfindung gewährt, wenn der Arbeitslose die Abfindung ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht enthalten hätte. Damit seien Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht wegen sondern nur anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leisten seien, ausgeschlossen. Dies sei bei der fortgewährten Unterhaltsbeihilfe im Examensmonat der Fall. Die Berufung hat das SG zugelassen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Anspruch auf Alg ruhe nach § 157 Abs. 1 SGB III, der auf dem Grundgedanken beruhe, dass Alg als Entgeltersatzleistung nicht benötigt werde, wenn zwar schon Arbeitslosigkeit bestehe, der Arbeitslose aber noch nicht unter Verdienstausfall zu leiden habe. Damit werde sichergestellt, dass es nicht zu Doppelleistungen komme. Deshalb sei der Anwendungsbereich des § 157 SGB III nicht auf Arbeitsentgelt für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Dies folge schon aus dem Wortlaut, wonach der Anspruch auf Alg während der Zeit ruhe, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhalte, was auch dann der Fall sei, wenn er ohne Anspruch hierauf in den tatsächlichen Genuss des Entgelts gelange. Da die Klägerin für November 2015 ihre vollen Monatsbezüge erhalten habe, habe sich das Risiko der Arbeitslosigkeit im November 2015 nicht verwirklicht. Es sei unbillig, wenn die Gemeinschaft der Beitragszahler die Klägerin mit Leistungen zu unterstützen habe. Auch Leistungen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bis zum Monatsende würden bei Anwärterbeamten zeitlich dem Anwärterbeamtenverhältnis zugeordnet, so dass es sich hierbei ebenfalls um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) handle. Dies werde nicht nur „vergönnungsweise“ bis zum Monatsende belassen, sondern es bestehe sogar ein Besoldungsanspruch hierauf. Deshalb habe die Klägerin auch in der Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 Arbeitsentgelt erhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.10.2016 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 23.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mangels Erhalt von Arbeitsentgelt in der Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 habe der Anspruch auf Alg nicht geruht.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Beklagte zur Zahlung von Alg für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 verurteilt. Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015, soweit er eine Ablehnung der Zahlung von Alg für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 enthält.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Alg auch für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 zu, da der Anspruch nicht wegen eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt geruht hat. Ein Anspruch auf Alg setzt nach § 137 Abs. 1 SGB III Arbeitslosigkeit (Nr. 1), eine Arbeitslosmeldung (Nr. 2) und die Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr. 3) voraus. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin für die Zeit ab dem 18.11.2015 dem Grunde nach unstrittig erfüllt. Da das Beschäftigungsverhältnis in Form des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, innerhalb dessen der juristische Vorbereitungsdienst abgeleistet wird (Art. 1 Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes - SiGjurVD), mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beendet wird (§ 56 Satz 2 iVm Satz 1 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen - JAPO), war die Klägerin ab 18.11.2015 arbeitslos. Ihr wurde am Schluss der mündlichen Prüfung am 17.11.2015 vom Vorsitzenden der Prüfungskommissionen die Prüfungsgesamtnote bekannt gegeben (§ 67 Abs. 2 Satz 1 JAPO), womit die Prüfung abgelegt war (§ 67 Abs. 2 Satz 2 JAPO). Die Klägerin war auch verfügbar und hatte sich zum 18.11.2015 arbeitslos gemeldet. Die Anwartschaftszeit war erfüllt.

Der Anspruch auf Alg hat auch nicht geruht. Nach § 157 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Die Ruhensregelung beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat (so zu den Vorgängerregelungen: BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 7 AL 108/01 R - SozR 3-4300 § 143 Nr. 4 - mwN). Für die Frage, was als Arbeitsentgelt anzusehen ist, ist auf § 14 SGB IV anzustellen (vgl auch Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2016, § 157 Rn 51; Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Auflage, § 157 Rn 14). Danach zählen dazu alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die laufende monatliche Unterhaltsbeihilfe, die die Klägerin während ihres Ausbildungsverhältnisses nach Art. 3 SiGjurVD erhalten hat, stellt grundsätzlich ein Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar. Die für November 2015 vollständig gezahlte und belassene Unterhaltsbeihilfe ist insgesamt dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zuzuordnen. Der Anspruch auf Weitergewährung der Unterhaltsbeihilfe folgt aus Art. 2 Abs. 2 SiGjurVD iVm Art. 76 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG), wonach diese für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt wird. Dies stellt eine Besserstellung im Vergleich zu einem Ende des Anspruchs bereits mit dem Tag der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dar (so auch die Gesetzesbegründung zum vergleichbaren ursprünglichen § 63 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in BT-Drs 7/1906, S. 90). Ein Teil der Kommentarliteratur sieht in Bezügen nach § 60 BBesG - dieser entspricht weitestgehend Art. 76 BayBesG -, die ein Anwärter über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus erhält, kein Arbeitsentgelt iSv § 157 Abs. 1 SGB III (so Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Auflage, § 157 Rn 15; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2016, § 157 Rn 49; zu den tariflichen Übergangsgeldern im öffentlichen Dienst: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 06/2016, § 157 Rn 20). Eine weitere Begründung wird hierzu jedoch nicht gegeben. Die Auffassung ist aber zutreffend, weil von dem Ruhenstatbestand des § 157 Abs. 1 SGB III nur Ansprüche erfasst werden, die zwischen der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses begründet wurden oder die Zeiten der faktischen Beschäftigungslosigkeit am Beginn des Arbeitsverhältnisses liegen (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 06/2016, § 157 Rn 28). Sofern die Beklagte davon ausgeht, dass die erste Alternative nur „in der Regel“ gelte und die Vorschrift nicht hierauf beschränkt sei, ist dies im Hinblick auf die zweite Alternative zutreffend, die aber hier unzweifelhaft nicht vorliegt. Die von ihr zitierte Kommentarstelle (Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Auflage, § 157 Rn 13) sagt gerade nichts anderes. Auch bei der zweiten Alternative besteht in jedem Fall bereits ein Arbeitsverhältnis, welches vorliegend ab 18.11.2015 nicht mehr bestand. Für ein Ruhen des Alg-Anspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses greift allein die Ruhensregelung des § 158 SGB III (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.06.1981 - 7 RAr 29/80 - SozR 4100 § 117 Nr. 7 - zu den Vorgängerregelungen der §§ 157, 158 SGB III; zum Verhältnis von § 157 SGB III zu § 158 SGB III in diesem Sinne auch Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Auflage, § 158 Rn 12).

Auch die Unterhaltsbeihilfe, die für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt wird, stellt grundsätzlich eine Einnahme iSv § 14 SGB IV dar. Der Begriff ist weit auszulegen, so dass keine strengen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung anzulegen sind (vgl dazu BSG, Urteil vom 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2 - mwN). Die Weiterzahlung ist in dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis begründet. Mit ihr soll bis zum Monatsende kein Verlust künftiger Verdienstmöglichkeiten kompensiert werden, sondern die Weitergewährung der Bezüge dient (auch) als Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts in der Interimsphase bis zu einer etwaigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule (Art. 76 Satz 2 BayBesG), sodass auch insoweit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum (bisherigen) öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis besteht. Das BSG (Urteil vom 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2) sieht in Leistungen an Anwärter nach dem vergleichbaren § 60 BBesG eine der Nachversicherung unterliegende beitragspflichtige Einnahme iS des § 181 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Entscheidend ist aber, dass die Unterhaltsbeihilfe dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zuzurechnen ist. Dieses ist mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote am 17.11.2015 beendet worden. Die Klägerin stand ab dem 18.11.2015 weder in einem Arbeitsnoch einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Bayern. Es kann sich damit nur um eine Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit bis 17.11.2015 handeln, so dass die Fortzahlung bis zum Monatsende zwar Arbeitseinkommen iSv § 14 SGB IV darstellt, aber eben nicht für die Zeit ab 18.11.2015. Es steht im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis und ist daher der Zeit bis 17.11.2015 zuzuordnen. Alleine der Umstand, dass die Ausbildungsbeihilfe nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 SiGjurVD am Monatsende ausgezahlt wird, ändert hieran nichts. Dabei handelt es sich nur um die Auszahlungsmodalität, ohne dass dies zu einer Änderung der Zuordnung führt. Die Klägerin hat das Arbeitsentgelt folglich nicht während der Zeit erhalten, für die sie Alg begehrt, sondern während ihres Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses. Ab 18.11.2015 stand sie nicht mehr in einem Sozialversicherungspflichtverhältnis, hat keinerlei Arbeitsleistung mehr gegenüber dem Freistaat Bayern erbracht und war wegen des Ausscheidens aus dem Vorbereitungsdienst nicht mehr dazu verpflichtet. Ein Austauschverhältnis bestand daher nicht mehr. Im Übrigen hätte der Klägerin die volle Unterhaltsbeihilfe für November 2011 auch dann zugestanden, wenn sie eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder einer Ersatzschule (Art. 76 Satz 2 BayBesG) zwischen dem 18.11.2015 und dem 30.11.2015 aufgenommen hätte. Wenn daher für diese Zeit Alg erbracht wird, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, es handele sich um eine unbillige Doppelleistung, die es zu vermeiden gilt. Schließlich handelt es sich bei § 157 SGB III um eine Ausnahmeregelung für Fälle, in denen trotz Bestehens der Voraussetzungen für einen Alg-Anspruch Leistungen nicht zur Auszahlungen kommen. Für eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall sieht der Senat auch von daher keinen Anlass.

Ein Ruhen des Anspruchs auf Alg aus anderen Gründen in der Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 ist ebenfalls nicht gegeben. Bei der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe über den 17.11.2015 hinaus handelt es sich weder um eine Urlaubsabgeltung iSv § 157 Abs. 2 SGB III noch um eine Entlassungsentschädigung nach § 158 Abs. 1 SGB III. Insofern folgt der Senat den Darstellungen des SG und sieht von weiteren Ausführungen hierzu ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Der Klägerin steht damit ein Anspruch auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 zu. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Sept. 2017 - L 10 AL 239/16 zitiert 16 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 14 Arbeitsentgelt


(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer1.arbeitslos ist,2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Pers

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge


(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Kont

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung


(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. (2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalte

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung


(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der orden

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung


Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet 1. mit dem endg

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Bundessozialgericht Urteil, 02. Nov. 2015 - B 13 R 17/14 R

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.

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(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet

1.
mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
2.
mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 857,68 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Freistaat weitere Nachversicherungsbeiträge iHv 857,68 Euro an den beklagten Rentenversicherungsträger zu zahlen hat.

2

Der Kläger war Dienstherr der 13 beigeladenen Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst (Anwärter), deren Beamtenverhältnisse auf Widerruf nach Ablegung der Laufbahnprüfung endete. Die Laufbahnprüfungen fanden im Zeitraum zwischen dem 30.1.2004 und dem 2.11.2007 statt. Der Kläger zahlte den Beigeladenen die Anwärterbezüge auch für die Zeit nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse jeweils bis zum Ende des laufenden Kalendermonats weiter. Bei der Berechnung der an die Beklagte abzuführenden Nachversicherungsbeiträge legte er hingegen jeweils die Bezüge nicht für den gesamten Monat zugrunde, sondern lediglich anteilig bis zum Tag der schriftlichen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, also des Ausscheidens der Anwärter aus dem Beamtenverhältnis.

3

Mit Bescheid vom 28.11.2008 setzte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers weitere Nachversicherungsbeiträge iHv 901,91 Euro und Säumniszuschläge dem Grunde nach fest. Die bis zum Ende des jeweiligen Ausscheidemonats bezogenen Anwärterbezüge seien nachzuversichern, weil die Anwärter nach § 60 S 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Anspruch auf deren Zahlung hätten. Im anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte ihre Beitragsforderung auf 857,68 Euro reduziert.

4

Das Sozialgericht (SG) hat den vorgenannten Bescheid mit Urteil vom 13.12.2010 aufgehoben. Beitragsbemessungsgrundlage seien die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum. Da die jeweilige Beschäftigung mit dem Ende des Beamtenverhältnisses (Ablegung der Laufbahnprüfung) geendet habe, fehle es hinsichtlich der streitigen Nachversicherungsbeiträge an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsentgelt und Beschäftigung. Das Landessozialgericht (LSG) hat die SG-Entscheidung mit Urteil vom 11.3.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die streitigen Anwärterbezüge seien in die Nachversicherung einzubeziehen, weil es sich bei ihnen um Arbeitsentgelt handele. Die Zahlung über den Zeitpunkt der Ablegung der Laufbahnprüfung hinaus bis zum Monatsende habe ihre Ursache im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Auch bei dem Teil der Bezüge, der für den Zeitraum nach Ablegung der Laufbahnprüfung gezahlt werde, handele es sich um eine Gegenleistung für die Dienst- und Treuepflichten des Anwärters.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 14 SGB IV iVm §§ 8, 181 SGB VI und der Grundsätze des Beamten- und Besoldungsrechts. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ende jeweils mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärtern das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich mitgeteilt werde. Daher handele es sich bei den für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weiter gezahlten Anwärterbezüge um kein Arbeitsentgelt, das der Nachversicherung unterliege. Vielmehr sei von einer vergönnungsweisen Überlassung einmal gewährter Bezüge auszugehen.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. März 2014 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Dezember 2010 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des klagenden Freistaats ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Nachversicherungsbeiträge zu zahlen hat.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28.11.2008, mit dem diese weitere Nachversicherungsbeiträge für die Beigeladenen jeweils für die Zeit nach Ablegung der Laufbahnprüfung bis zum Ende des laufenden Kalendermonats sowie noch nicht bezifferte Säumniszuschläge gegenüber dem Kläger festgesetzt hat, nur noch insoweit, als Nachversicherungsbeiträge iHv 857,68 Euro im Streit stehen. Auf diesen Betrag hat die Beklagte ihre Beitragsforderung mit von dem Kläger angenommenem Teilanerkenntnis reduziert. Zu Recht hat sie die geltend gemachten Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der für die Nachversicherung zuständige Rentenversicherungsträger ist berechtigt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Nachentrichtung von Beiträgen durch Verwaltungsakt einzufordern (Senatsurteil vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 14; BSG Urteil vom 21.7.1992 - 4 RA 16/91 - Juris RdNr 18 mwN).

11

2. Die Klage ist zulässig, ohne dass es vor Erhebung der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte. Denn der Kläger führt die Klage als Land iS von § 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG.

12

3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 28.11.2008 nach Maßgabe des Teilanerkenntnisses rechtmäßig ist. Die nach Ablegung der Laufbahnprüfung jeweils noch bis zum Monatsende gezahlten Anwärterbezüge unterliegen der Nachversicherung.

13

Rechtsgrundlage für die Forderung der weiteren Nachversicherungsbeiträge ist § 181 iVm § 185 Abs 1 S 1 SGB VI. § 181 SGB VI modifiziert die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung und bestimmt die Berechnungsgrundlagen der zu zahlenden Beiträge, wenn der Dienstherr die in der Vergangenheit liegende und bis zum Ausscheiden des Nachzuversichernden gemäß § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Berechnung der (Nachversicherungs-)Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs 1 S 1 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage sind gemäß § 181 Abs 2 S 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Als Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge werden gemäß § 181 Abs 2 S 1 SGB VI der Eintritt des Nachversicherungsfalls und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im Nachversicherungszeitraum vorausgesetzt(Senatsentscheidung vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2 RdNr 14). Die Beiträge der Nachversicherung werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen (§ 181 Abs 5 SGB VI) und von diesen unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung gezahlt (§ 185 Abs 1 S 1 SGB VI).

14

a) Die Voraussetzungen für eine Nachversicherung der beigeladenen (ehemaligen) Anwärter liegen vor. Nachversichert werden gemäß § 8 Abs 2 S 1 SGB VI Personen, die ua als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Dies ist hier der Fall: Die Beamtenverhältnisse auf Widerruf der beigeladenen Anwärter endeten jeweils mit dem Ablauf des Tags, an dem ihnen das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich mitgeteilt wurde (vgl § 38 Abs 3 Sächsisches Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.6.1999 iVm § 12 Abs 5 Sächsische Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.8.2000 ). Damit entfiel jeweils die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI), sodass die Beigeladenen mangels ersichtlicher Aufschubtatbestände (vgl § 184 Abs 2 SGB VI) und mangels ersichtlicher Ansprüche oder Anwartschaften auf Versorgung nachzuversichern waren.

15

b) Die Anwärterbezüge unterliegen auch für die streitgegenständlichen Zeiträume der Nachversicherung. Es handelt sich bei ihnen um beitragspflichtige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die dem Nachversicherungszeitraum zuzuordnen sind.

16

aa) Beitragspflichtige Einnahmen sind gemäß § 162 Nr 1 SGB VI bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

17

Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs 1 S 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

18

Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 S 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt, ist das Arbeitsverhältnis nur ein möglicher rechtlicher Rahmen von Beschäftigung ("insbesondere"). Die Erbringung abhängiger Erwerbsarbeit ist ebenso im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse denkbar. Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten sind somit ebenfalls im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigte (BSG Urteil vom 15.7.2009 - B 12 KR 1/09 R - BSGE 104, 71 = SozR 4-1500 § 75 Nr 10, RdNr 18; speziell zum Beamtenverhältnis auf Widerruf : BSG Urteil vom 12.12.1995 - 5/4 RA 52/94 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 6 S 30 ff; vgl auch BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 19 RdNr 16).

19

Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 SGB IV erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen(vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 16 RdNr 17; BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 36, 38), wobei entsprechend der Weite des Wortlauts keine strengen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung anzulegen sind (vgl BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 2/03 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 2 RdNr 11; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.9.2014 - L 8 R 83/13 - Juris RdNr 54; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 25, Stand: Einzelkommentierung 5/2013).

20

Hierzu gehören unproblematisch die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 36, 38). Dabei ist es unerheblich, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung oder nur mittelbar im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr 1 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 2/03 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 2 RdNr 11). Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 36, 38). Hingegen handelt es sich bei Einnahmen, die zwar während des Beschäftigungsverhältnisses erzielt wurden, ihren Entstehungsgrund jedoch nicht in der Beschäftigung haben (zB Schadenersatz des Arbeitgebers: BFH Urteil vom 20.9.1996 - VI R 57/95 - Juris RdNr 9), nicht um Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV(Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 25, Stand: Einzelkommentierung 5/2013).

21

Das Erfordernis des ursächlichen Zusammenhangs umfasst auch den zeitlichen Zusammenhang, sodass ihrem Zweck nach lediglich auf den Zeitraum nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bezogene Leistungen nicht erfasst werden. Zwar gehören zum Arbeitsentgelt auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur "im Zusammenhang mit ihr" erzielt werden (§ 14 Abs 1 S 1 SGB IV), was besonders bei einmaligen Einnahmen wie einer Abfindung zutreffen kann. Auch solche Einnahmen müssen jedoch, um als Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig zu sein, sich zeitlich dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen (vgl BSG Urteil vom 25.10.1990 - 12 RK 40/89 - Juris RdNr 19).

22

bb) Vorliegend handelt es sich bei den vom Kläger gezahlten Anwärterbezügen, die nach der Beendigung des jeweiligen Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Ende des laufenden Kalendermonats entrichtet wurden, um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV, weil diese Bezüge sich dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sachlich und zeitlich zuordnen lassen. Sie unterliegen damit der Nachversicherung.

23

(1) Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Besoldung eines Beamten um Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV handelt, weil zu einer Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift auch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zählt (BSG Urteil vom 4.6.1991 - 12 RK 43/90 - SozR 3-2200 § 180 Nr 7 S 15 f). Gleiches gilt für Anwärterbezüge, die für die Zeit der Ausübung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gewährt werden (vgl auch BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - SozR 2200 § 1402 Nr 11 S 26, 30).

24

(2) Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies für diejenigen Anwärterbezüge, die er als Dienstherr den Beigeladenen für Zeiträume nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum jeweiligen Monatsende erbracht hat, nicht anders zu beurteilen.

25

Rechtsgrundlage für die Weitergewährung der Anwärterbezüge ist § 1 Abs 1 Sächsisches Besoldungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 28.1.1998 (SächsGVBl 1998, 50) iVm § 60 S 1 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002 (BGBl I 3020). Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden (ua) die Anwärterbezüge für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt.

26

§ 60 S 1 BBesG ist eine Sondervorschrift zugunsten von Anwärtern. Sie knüpft an die beamtenstatusrechtlichen Vorschriften an, nach denen das Widerrufsbeamtenverhältnis des Anwärters mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet (Dawin in Kugele, BBesG, 2011, § 60 RdNr 2). Grundsätzlich endet der Anspruch auf Besoldung nämlich ansonsten gemäß § 3 Abs 2 BBesG bereits mit Ablauf des Tags, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

27

(a) Die auf der Grundlage des § 60 S 1 BBesG bis zum Monatsende gewährten Anwärterbezüge sind deshalb Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV, weil die Anwärter auf diese einen Anspruch(vgl § 194 Abs 1 BGB) haben. Aus dem Wortlaut des § 60 S 1 BBesG und der systematischen Verortung der Vorschrift im Abschnitt über die Anwärterbezüge - nach § 59 Abs 1 BBesG, wonach Anwärter Anwärterbezüge erhalten - ergibt sich, dass diese Bezüge den Anwärtern nicht nur "vergönnungsweise" bis zum Monatsende belassen werden, sondern dass ihnen das Gesetz einen entsprechenden Besoldungsanspruch bis zum Monatsende einräumt(vgl OVG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 18.12.2002 - 2 L 24/01 - Juris RdNr 18; Reich/Preißler, BBesG, 2014, § 59 RdNr 2 iVm § 60 RdNr 3).

28

Der Unterschied zu einem (bloßen) Belassen der Bezüge beim Anwärter bzw einem Absehen von der Rückforderung wird auch daran deutlich, dass das Besoldungsrecht in § 12 Abs 2 S 3 BBesG eine entsprechende Möglichkeit kennt, aus Billigkeitsgründen von der nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Erstattung überzahlter Bezüge(§ 12 Abs 2 S 1 BBesG) ganz oder teilweise abzusehen.

29

(b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat dieser gesetzlich eingeräumte Besoldungsanspruch der Anwärter auch einen zureichenden Rechtsgrund in dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, der es rechtfertigt, die nach dessen Beendigung bis zum Monatsende weitergewährten Bezüge dem (bisherigen) Anwärterbeamtenverhältnis zuzuordnen.

30

Denn das Rechtsverhältnis des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unterscheidet sich grundsätzlich von dem Rechtsverhältnis anderer Beamtengruppen. Dem Anwärter wird kein Amt im statusrechtlichen Sinn übertragen. Das zeitlich beschränkte Dienstverhältnis wird zum Zweck der Ausbildung begründet, wobei der Anwärter während der Zeit der Ausbildung für seinen Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt. Es gibt dementsprechend keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis - mögen sie auch Beamte auf Widerruf sein - zu alimentieren sind (BVerfG Beschluss vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92 - Juris RdNr 5; dem folgend: BVerfG Beschluss vom 3.7.2007 - 2 BvR 733/06 - Juris RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 24.9.2007 - 2 BvR 442/06 - Juris RdNr 10; s auch BVerfG Beschluss vom 12.4.1972 - 2 BvR 704/70 - BVerfGE 33, 44, 50). Deshalb sind die dem Anwärter im Rahmen der §§ 59 ff BBesG gewährten Anwärterbezüge nicht auf Vollalimentation ausgelegt, sondern stellen lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar(BVerfG aaO). Da der Anwärter während der Ausbildungszeit generell daran gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch andere Tätigkeiten zu verdienen (BVerwG Urteil vom 3.9.1970 - II C 34.69 - BVerwGE 36, 61, 66), hat der Dienstherr die finanziellen Voraussetzungen für die Ausbildung der Anwärter und die Ablegung der Laufbahnprüfungen zu schaffen. Dem korrespondiert die Pflicht der Anwärter, sich der Ausbildung ernsthaft zu widmen (vgl BVerwG Urteil vom 23.3.1977 - VI C 8.74 - BVerwGE 52, 183, 188). Ihre Rechtsgrundlage finden die Anwärterbezüge demnach in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl BVerwG Beschluss vom 17.3.2014 - 2 B 45/13 - Juris RdNr 16; BVerwG Beschluss vom 8.12.2009 - 2 B 43/09 - Juris RdNr 6).

31

Mit der Vorschrift des § 60 S 1 BBesG wollte der Gesetzgeber insoweit eine "Verbesserung gegenüber den bisherigen Bundes- und Länderregelungen" erreichen, als der Anspruch auf Anwärterbezüge nicht mehr - wie im Übrigen weiterhin nach der allgemeinen Regelung des § 3 Abs 2 BBesG - am Tag der Beendigung des Anwärterverhältnisses endet(vgl BT-Drucks 7/1906 S 90 - zu § 63). Damit hat die Weiterzahlung der Anwärterbezüge bis zum Monatsende nach Ablegung der Laufbahnprüfung nach § 60 S 1 BBesG ihren Rechtsgrund im (bisherigen) Anwärterbeamtenverhältnis. Denn der Anwärter soll in der Prüfungszeit auch bis zum Abschluss des Monats seiner Laufbahnprüfung nicht auf die bisherige Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts verzichten müssen, soweit der Lebensunterhalt nicht durch ein anderes Dienstverhältnis gedeckt ist. Folgerichtig werden nach § 60 S 2 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002 (aaO) denjenigen Beamten, deren Lebensunterhalt durch Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule gesichert ist, die Anwärterbezüge nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

32

Die Weiterzahlung der Anwärterbezüge ist zudem auch deshalb in dem (bisherigen) Beamtenverhältnis begründet, weil das Anwärterbeamtenverhältnis der Erlangung der Befähigung für die Beamtenlaufbahn dient. Der Gesetzgeber geht bei Anwärtern - wie im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch anhand ihrer Einbeziehung in die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI) deutlich wird - typisierend davon aus, dass die Stellung als Anwärter mit Wahrscheinlichkeit in ein (wiederum versicherungsfreies) Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergehen wird (vgl BT-Drucks 11/4124 S 150 - zu § 5 SGB VI; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 5 RdNr 55, Stand: Einzelkommentierung 4/2014). Dem trägt § 60 S 1 BBesG mit dem Besoldungsanspruch für den Prüfungsmonat Rechnung. Um eine statuslose Zwischenzeit bei solchen Anwärtern zu vermeiden, die eingestellt werden sollen, ist es in der Praxis (sogar) nicht unüblich, das Prüfungszeugnis erst am Tag der Ernennung zum Beamten auf Probe auszuhändigen, was zur Folge hat, dass die Anwärterbezüge bis zu diesem Zeitpunkt weiter gezahlt werden (vgl Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 60 BBesG RdNr 4, Stand: Einzelkommentierung 7/2010; Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG ua mit BBesG, § 60 BBesG RdNr 13, Stand: Einzelkommentierung 3/2012). Im Unterschied zur (echten) Abfindung soll mit der Weitergewährung der Anwärterbezüge bis zum Monatsende kein Verlust künftiger Verdienstmöglichkeiten kompensiert werden, sondern die Weitergewährung der Bezüge dient (auch) als Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Anwärters in der Interimsphase bis zur Berufung in ein neues Beamtenverhältnis, zu dem der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung befähigt, sodass auch insoweit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum (bisherigen) Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht.

33

(c) Soweit vertreten wird, dass die Regelung des § 60 S 1 BBesG (auch) aus Praktikabilitäts-(Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG ua mit BBesG, § 60 BBesG RdNr 7, Stand: Einzelkommentierung 3/2012) bzw aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung von Rückzahlungen geschaffen worden sei (vgl Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 60 BBesG RdNr 2, Stand: Einzelkommentierung 7/2010), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen dürfte hierin nicht das zentrale gesetzgeberische Motiv zur Schaffung der Vorschrift gelegen haben, weil dieser Aspekt in den Gesetzesmaterialien nicht erwähnt wird. Zum anderen hat das LSG zutreffend entschieden, dass auch dieser Gesichtspunkt nicht dagegen spricht, die bis zum Monatsende weitergewährten Anwärterbezüge als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt einzustufen.

34

Nach alledem besteht eine hinreichende Verbindung zwischen der Beschäftigung als Anwärter und der für den Zeitraum nach dem Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse über das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung jeweils bis zum Monatsende weitergewährten Anwärterbezüge. Diese Bezüge können sachlich und zeitlich dem Anwärterbeamtenverhältnis zugeordnet werden, sodass es sich bei ihnen ebenfalls um Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV und damit um der Nachversicherung unterliegende beitragspflichtige Einnahmen iS des § 181 Abs 2 S 1 SGB VI handelt.

35

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO - vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

36

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 S 1 GKG.

Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet

1.
mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
2.
mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.

(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.

(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.