Baugesetzbuch - BBauG | § 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung

(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.

(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung die Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist.

(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.

(4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteignung auf die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.

(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 86 Gegenstand der Enteignung


(1) Durch Enteignung können 1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtig
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 86 Gegenstand der Enteignung


(1) Durch Enteignung können 1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtig

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2000 - III ZR 18/00

bei uns veröffentlicht am 09.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 18/00 Verkündet am: 9. November 2000 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2012 - 9 A 19/11

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Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juli 2012 - 7 B 33/12

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