Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juli 2012 - 7 B 33/12
Gericht
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines bebauten Industriegrundstücks, auf dem sich der ehemalige Förderschacht und spätere Wetterschacht des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Bergwerks befindet. Mit einem Grundabtretungsbeschluss belastete das Landesbergamt auf Antrag der Beigeladenen das Grundstück zu deren Gunsten mit einer Dienstbarkeit auf einer Teilfläche, um dieser die Erfüllung ihrer bergrechtlichen Verpflichtungen zu ermöglichen. Den Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des Gesamtgrundstücks sowie benachbarter Flächen lehnte es ab. Auf die Klage der Klägerin zu 1 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen, die Entziehung des Eigentums am belasteten Grundstück zu verfügen. Die Klage des Klägers zu 2 wurde abgewiesen. Auf die Berufung der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu 1 insgesamt abgewiesen. Die verfügte Grundabtretung durch die Begründung einer Dienstbarkeit an einer Teilfläche des Grundstücks sei in Form und Gegenstand nicht zu beanstanden. Aus der Grundabtretungsverfügung könne die Klägerin zu 1 den geltend gemachten Anspruch auf Entzug des Eigentums am gesamten Flurstück nicht ableiten. Nach § 82 Abs. 1 BBergG könne die Klägerin zu 1 nur die Entziehung des Eigentums anstelle der Begründung einer Dienstbarkeit an der benötigten Teilfläche fordern. Für die darüber hinausgehende Erweiterung der Grundabtretung auf das gesamte Grundstück fehle es an den rechtlichen Voraussetzungen. § 82 Abs. 2 BBergG lasse eine räumliche Erweiterung der Grundabtretung auf das gesamte Grundstück nicht zu. Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 BBergG habe die Klägerin zu 1 nicht dargetan.
- 2
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin zu 1.
-
II.
- 3
-
Die Beschwerde der Klägerin zu 1 hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
- 4
-
Die Frage,
-
"ob sich der Anspruch auf Entziehung des Eigentums nach § 82 Abs. 1 BBergG nur auf den Teil des Grundstücks bezieht, der mit einer Dienstbarkeit zugunsten des Bergbaus belastet ist und von diesem tatsächlich in Anspruch genommen wird, oder ob der Oberflächeneigentümer gemäß § 82 Abs. 1 BBergG ohne Weiteres die Entziehung des Eigentums an dem Gesamtgrundstück fordern darf",
-
wirft einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Denn sie ist, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres im Sinne des vom Oberverwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkts zu beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 12<13>).
- 5
-
Die Grundabtretung nach §§ 77 ff. BBergG ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 BBergG auf das erforderliche Maß beschränkt. Sie ist vorrangig auf die Benutzung von Grundstücken durch die Einräumung von Nutzungsrechten auf der hierfür benötigten Grundstücksfläche gerichtet (vgl. BTDrucks 8/1315 S. 127 zu § 80 Abs. 1 und 2; Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 81 Rn. 2 ff.). Der in dieser Weise rechtlich und tatsächlich beschränkte Umfang zulässiger Grundabtretung kann gemäß § 82 BBergG zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots im Interesse des grundabtretungspflichtigen Grundstückseigentümers oder sonstigen Rechtsinhabers (§ 80 Abs. 2 BBergG) auf deren Antrag ausgedehnt werden. Dabei unterscheidet das Gesetz - im Anschluss an andere enteignungsrechtliche Regelungen (siehe insbes. § 92 Abs. 2 und 3 BauGB, BTDrucks 8/1315 S. 127 zu § 81) - zwischen der Ausdehnung nach der rechtlichen Form und nach dem tatsächlichen Gegenstand. Die Form bezieht sich auf das Maß der Grundstücksbelastung, die bis zur Eigentumsentziehung reichen kann, und damit auf die Intensität des rechtlichen Eingriffs (siehe § 78 BBergG a.E.). Neben der insoweit in § 82 Abs. 1 und 2 BBergG geregelten modalen, "eingriffsorientierten" Ausdehnung steht die in § 82 Abs. 3 BBergG normierte räumliche, "objektsorientierte" Ausdehnung auf das Restgrundstück (vgl. Boldt/Weller, a.a.O. § 82 Rn. 3 sowie Runkel, in: Ernst/Zinkahn, BauGB, § 92 Rn. 56, 62). Hieraus folgt, dass der von der Klägerin zu 1 geltend gemachte Übernahmeanspruch in Bezug auf das gesamte betroffene Grundstück seine Rechtsgrundlage nicht (allein) in § 82 Abs. 1 BBergG finden kann; vielmehr kommt es auf das kumulative Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des § 82 Abs. 1 als auch des Abs. 3 BBergG an (siehe Runkel, a.a.O. Rn. 52).
moreResultsText
Annotations
(1) In den in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen kann der Eigentümer anstelle einer anderen beantragten Form der Grundabtretung die Entziehung des Eigentums verlangen.
(2) Der Eigentümer kann ferner die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück verlangen, soweit eine andere Form der Grundabtretung für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zur einem Teil Gegenstand der Grundabtretung werden, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
(4) Wird ein Grundstück durch die Entziehung, Belastung oder Beschränkung eines Rechts an einem anderen Grundstück in seiner Wirtschaftlichkeit wesentlich beeinträchtigt, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Grundstück verlangen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Der Eigentümer, der Nießbraucher oder der Pächter kann verlangen, daß die Grundabtretung auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Gegenstände im Sinne des § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgedehnt wird, soweit er das Zubehör oder die Sachen infolge der Grundabtretung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten
- 1.
die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Kapitels sinngemäß auch für Grundstücksteile und - 2.
die für das Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Kapitels sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte mit Ausnahme des Bergwerkseigentums und selbständiger Abbaugerechtigkeiten.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Kapitels auf die Entziehung, Übertragung, Änderung, Belastung oder sonstige Beschränkung der in § 78 Nr. 1 und 2 bezeichneten anderen Rechte sinngemäß anzuwenden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In den in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen kann der Eigentümer anstelle einer anderen beantragten Form der Grundabtretung die Entziehung des Eigentums verlangen.
(2) Der Eigentümer kann ferner die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück verlangen, soweit eine andere Form der Grundabtretung für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zur einem Teil Gegenstand der Grundabtretung werden, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
(4) Wird ein Grundstück durch die Entziehung, Belastung oder Beschränkung eines Rechts an einem anderen Grundstück in seiner Wirtschaftlichkeit wesentlich beeinträchtigt, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Grundstück verlangen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Der Eigentümer, der Nießbraucher oder der Pächter kann verlangen, daß die Grundabtretung auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Gegenstände im Sinne des § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgedehnt wird, soweit er das Zubehör oder die Sachen infolge der Grundabtretung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Grundabtretung darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, in dem sie zur Verwirklichung des Grundabtretungszweckes erforderlich ist. Die Frist, innerhalb der der Grundabtretungszweck verwirklicht werden muß, ist von der zuständigen Behörde festzusetzen.
(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn
- 1.
die Grundstücke bebaut sind oder mit bebauten Grundstücken in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang stehen und eingefriedet sind, - 2.
im Zeitpunkt der Grundabtretung damit zu rechnen ist, daß die Grundstücke auf Grund behördlich angeordneter Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eine Wertsteigerung erfahren werden oder - 3.
der Eigentümer die Entziehung des Eigentums nach § 82 verlangt.
(3) Der Grundabtretungsbegünstigte ist, soweit nicht die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück oder einer in § 82 Abs. 5 bezeichneten Sache Gegenstand der Grundabtretung ist, verpflichtet, nach Beendigung der Benutzung der abgetretenen Sachen zu dem vorgesehenen Zweck oder, wenn das Grundstück danach einem Zweck zugeführt wird, der eine Grundabtretung rechtfertigen würde, nach Beendigung der Benutzung zu diesem Zweck,
- 1.
den Zustand des Grundstücks oder der Sachen in dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grundabtretung wiederherzustellen, es sei denn, daß die Wiederherstellung mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden oder eine vom früheren Zustand abweichende Anordnung der zuständigen Behörde zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erlassen worden ist und - 2.
den abgetretenen Gegenstand dem betroffenen Grundabtretungspflichtigen wieder zur Verfügung zu stellen.
(1) In den in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen kann der Eigentümer anstelle einer anderen beantragten Form der Grundabtretung die Entziehung des Eigentums verlangen.
(2) Der Eigentümer kann ferner die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück verlangen, soweit eine andere Form der Grundabtretung für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zur einem Teil Gegenstand der Grundabtretung werden, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
(4) Wird ein Grundstück durch die Entziehung, Belastung oder Beschränkung eines Rechts an einem anderen Grundstück in seiner Wirtschaftlichkeit wesentlich beeinträchtigt, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Grundstück verlangen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Der Eigentümer, der Nießbraucher oder der Pächter kann verlangen, daß die Grundabtretung auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Gegenstände im Sinne des § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgedehnt wird, soweit er das Zubehör oder die Sachen infolge der Grundabtretung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
(1) Grundabtretungsbegünstigter ist der Unternehmer, für dessen Vorhaben ein Grundabtretungsverfahren durchgeführt wird.
(2) Grundabtretungspflichtige sind der Eigentümer des von der Grundabtretung betroffenen Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes und die Inhaber der Rechte, die entzogen, übertragen, geändert, belastet oder sonst beschränkt werden sollen.
(3) Nebenberechtigte sind die Personen, denen dingliche oder persönliche Rechte am oder in bezug auf den Gegenstand der Grundabtretung zustehen.
(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung die Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
(4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteignung auf die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
Durch Grundabtretung können
- 1.
das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken, - 2.
persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder deren Benutzung beschränken,
(1) In den in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen kann der Eigentümer anstelle einer anderen beantragten Form der Grundabtretung die Entziehung des Eigentums verlangen.
(2) Der Eigentümer kann ferner die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück verlangen, soweit eine andere Form der Grundabtretung für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zur einem Teil Gegenstand der Grundabtretung werden, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
(4) Wird ein Grundstück durch die Entziehung, Belastung oder Beschränkung eines Rechts an einem anderen Grundstück in seiner Wirtschaftlichkeit wesentlich beeinträchtigt, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Grundstück verlangen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Der Eigentümer, der Nießbraucher oder der Pächter kann verlangen, daß die Grundabtretung auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Gegenstände im Sinne des § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgedehnt wird, soweit er das Zubehör oder die Sachen infolge der Grundabtretung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.