Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. März 2018 - M 28 S 17.3377

published on 20/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. März 2018 - M 28 S 17.3377
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.955,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 484/2 (mit einer Größe von 533 qm) und 484/29 (mit einer Größe von 570 qm, beide Grundstücke nachfolgend stets: Gemarkung I…). Ausweislich des Grundbuchs wurden diese beiden Flurstücknummern nach Zerlegung des Grundstücks FlNr. 484/2 (mit einer früheren Größe von 1.103 qm) am 12. April 2017 unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2017 wurde für das Grundstück FlNr. 484/2 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die (westlich entlang des Grundstücks FlNr. 484/2 verlaufende) Erschließungsanlage „D…“ in Höhe von 15.136,00 € festgesetzt (Ziffer 1. des Bescheids) und der Antragsteller zur Zahlung dieses Erschließungsbeitrags aufgefordert (Ziffer 2. des Bescheids). Die Grundstücksfläche des abzurechnenden Grundstücks wurde dabei mit 1.103 qm angesetzt.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2017, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 8. Mai 2017, erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid, über den - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden wurde.

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung vom 2. Mai und vom 30. Mai 2017, letzterer soweit ein über 7.314,17 € hinausgehender Erschließungsbeitrag gefordert wurde, lehnt die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. Mai und 8. Juni 2017 ab.

Am 24. Juli 2017 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München,

die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2017 eingelegten Widerspruch vom 2. Mai 2017 wieder herzustellen, soweit eine Erschließungsbeitragsvorausleistung mit einem anteiligen Betrag von 7.821,83 € erhoben wird.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Ansatz einer Grundstücksfläche von 1.103 qm für das Grundstück FlNr. 484/2 sei unzutreffend, da das Grundstück nur eine Grundstücksgröße von 533 qm habe. Den auf die tatsächliche Grundstücksgröße entfallenden Anteil von 7.314,17 € habe der Antragsteller bereits bezahlt. Das Grundstück FlNr. 484/29 werde nicht vom D… erschlossen, der Gegenstand der Erschließungsmaßnahme sei.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2017 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Antragsgegnerin habe die Teilung des Grundstücks FlNr. 484/2 als unbeachtlich ansehen können. Vor Erhebung der Vorausleistungen habe eine Informationsveranstaltung der Anlieger stattgefunden, bei der die beabsichtigten Maßnahmen und der Abrechnungsplan vorgestellt worden seien. Vor Bescheidserlass sei durch die Antragsgegnerin (am 12. April 2017 vormittags) nochmals eine Grundbucheinsicht erfolgt, eine Teilung des Grundstücks FlNr. 484/2 sei dabei nicht ersichtlich gewesen. Der entsprechende Eintrag sei am 12. April 2017 vermutlich erst nachmittags erfolgt. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt, nämlich der Ausspruch bzw. die Verkündung der Erhebung von Vorausleistungen gegenüber dem Beitragspflichtigen, liege deutlich vor diesem Zeitpunkt, nämlich in der Einladung zur Informationsveranstaltung bzw. dieser Veranstaltung selbst. Im Übrigen liege hinsichtlich der Teilung auch ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor. Dies nicht nur wegen der zeitlichen Nähe zu der angekündigten Vorausleistungserhebung, sondern auch wegen der mittigen Teilung des bestehenden Wohnhauses. Ohnehin seien mit der Umschreibung im Grundbuch nicht zwei neue Grundstücke gebildet worden, sondern sei lediglich eine „Zerlegung im Eigenbesitz“ vollzogen worden. Mit der Eintragung zweier Flurnummern unter einer Nummer im Bestandsverzeichnis sei ein sog. Einheitsgrundstück gebildet worden. Letztlich würden beide Flurnummern auch einheitlich genutzt.

Der Antragsteller nahm hierzu mit Schriftsatz vom 7. September 2017 nochmals ausführlich Stellung. Wenn die Erschließungsanlage gegenwärtig voll benutzbar sei, dürften keine Vorausleistungen mehr eingefordert werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids sei die Bekanntgabe des Beitragsbescheids. In diesem Zeitpunkt habe das allein erschlossene Grundstück FlNr. 484/2 lediglich eine Fläche von 533 qm aufgewiesen. Eine rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung liege nicht vor, die Gebäude auf den beiden Grundstücken seien abbruchreif, der Antragsteller sei gegenwärtig mit der Planung von zwei Doppelhaushälften auf den Grundstücken befasst.

Am 6. Dezember 2017 erging gegenüber der Antragstellerseite ein gerichtliches Hinweisschreiben. Hierzu nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Januar 2018 Stellung. Im Grundbuch sei eine eindeutige katastermäßige Aufgliederung in zwei Grundstücke vorgenommen worden. Im Übrigen könnten im Erschließungsbeitragsrecht auch Ausnahmen vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff gegeben sein, wenn planerische Bestimmungen die Zuordnung eines Grundstücks zu einer bestimmten Anbaustraße begründeten. Vorliegend könne nur die FlNr. 484/2 der abgerechneten Erschließungsanlage zugeordnet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage anordnen oder wiederherstellen, wenn sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes oder durch behördliche Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen ist. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt im vorliegenden Fall dem eingelegten Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, weil mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin eine Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag, also eine öffentliche Abgabe, gefordert wird.

§ 80 Abs. 5 VwGO besagt nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2007 - 19 CS 07.400 - juris Rn. 30; B.v. 6.2.1996 - 23 CS 94.3550 - juris Rn. 17) und der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist unter Berücksichtigung der für die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Bestimmung bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts sind dann anzunehmen, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids derart überwiegen, dass ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kann und muss sich das Gericht - vor allem im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung - auf eine geringere Prüfungsdichte als im Klageverfahren beschränken (summarische Prüfung).

2. Gemessen hieran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids der Antragsgegnerin vom 19. April 2017. Dass die Vollziehung des Bescheids für den Antragsteller zu einer unbilligen Härte führen könnte, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen (vgl. hinsichtlich der insoweit maßgeblichen finanziellen Situation des Antragstellers den eigenen Vortrag der Antragstellerseite im Schriftsatz vom 7. September 2017, dass der Antragsteller derzeit mit der Planung einer Neubebauung der beiden FlNrn. mit zwei Doppelhaushälften befasst sei).

a) Der Bescheid beruht auf Art. 5a BayKAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 1. Januar 2011 (EBS).

Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach Abzug eines Gemeindeanteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 4 EBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Beitragspflicht entsteht für bebaubare Grundstücke i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 9 EBS).

b) Der streitgegenständliche Bescheid steht nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit diesen rechtlichen Vorgaben in Einklang, insbesondere greift das Hauptargument der Antragstellerseite, bei der Beitragserhebung hätte nur die Grundfläche des Grundstücks FlNr. 484/2 mit einer Fläche von 533 qm berücksichtigt werden dürfen, nicht durch.

Bei der Verteilung des Erschließungsaufwands ist vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) auszugehen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 5), d.h. maßgeblich ist das sog. Buchgrundstück. Unter einem Buchgrundstück ist der katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer besonderen Nummer eingetragen ist; dieses unter einer Nummer geführte Buchgrundstück kann auch aus mehreren Flurstücken bestehen (BayVGH, B.v. 5.2.2013 - 6 CS 12.2360 - juris Rn. 8; vgl. ferner: BVerwG, U.v. 2.7.1982 - 8 C 28/81 - juris Rn. 12).

Vorliegend sind ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs die Grundstücke FlNrn. 484/2 und 484/29 unter einer laufenden Nummer (nämlich der Nr. 4) im Grundbuch eingetragen. Bei den Grundstücken FlNrn. 484/2 und 484/29 handelt es sich damit nicht um zwei Buchgrundstücke, sondern um ein Buchgrundstück im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinn. Aus der „eindeutigen katastermäßigen Aufgliederung“ oder dem „Beschrieb“ der im Grundbuch aufgelisteten Flächen lässt sich insoweit entgegen der Auffassung der Antragstellerseite nichts anderes herleiten. Die von der Antragstellerseite aufgeworfene Frage einer fehlenden Erschließung der FlNr. 484/29 durch die abgerechnete Anlage stellt sich vor dem Hintergrund, dass es sich bei den FlNrn. 484/2 und 484/29 erschließungsbeitragsrechtlich um ein Grundstück handelt, nicht. Ferner ist offensichtlich und braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, dass sich vorliegend die heranzuziehende Fläche des Buchgrundstücks auch nicht deshalb reduziert, weil die Erschließungswirkung der abzurechnenden Anlage ausnahmsweise auf eine Teilfläche des Buchgrundstücks beschränkt wäre (vgl. zu den insoweit unter dem Stichwort der „begrenzten Erschließungswirkung“ diskutierten und nur in sehr seltenen Ausnahmefällen einschlägigen Konstellationen: BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 33; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 9, 45 ff.).

Bei dieser Sachlage bestehen, gemessen an der o.g. Rechtsprechung keine Bedenken gegen die Einbeziehung der Flächen beider FlNrn. in die Verteilung es voraussichtlichen Erschließungsaufwands für die Herstellung der Erschließungsanlage „D* …“. Dass die FlNr. 484/29 im Bescheid vom 19. April 2017 - aus von der Antragsgegnerin im Übrigen plausibel dargelegten Gründen - nicht genannt wurde, vermag jedenfalls im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel im o.g. Sinne nicht zu begründen.

Auf die zwischen den Beteiligten im anhängigen Verfahren weiter diskutierten Fragen, insbesondere die Frage eines möglichen Gestaltungsmissbrauchs durch den Antragsteller, kommt es deshalb nicht weiter an.

Nachdem Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids auch aus sonstigen Gründen nicht bestehen, war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m.

Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs (1/4 des Hauptsachestreitwerts, der vorliegend mit 7.821,83 €, dem vom Antragsteller nicht akzeptierten Beitragsanteil, anzusetzen ist).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.