Gesetz über die Deutsche Bundesbank - BBankG | § 27 Gewinnverteilung

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Gesetz über die Deutsche Bundesbank Inhaltsverzeichnis

Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

1.
zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
2.
der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.

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(1) § 2 Satz 2 und § 27 Nr. 1, jeweils in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den Jahresabschluß zu dem Stichtag anzuwenden, der dem Beginn des ersten Jahres der Teilnahme der Bu
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published on 21/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden in dem unter C.I
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