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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche

Zeitreise: 19.10.2016

Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes legt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages fest.

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