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Amtlich · § 5 UrhG

§ 3 BadeV

Zeitreise: 07.07.2005

Im Geltungsbereich nach § 1 ist das Baden verboten:1. im betonnten Fahrwasser, 2. von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften, 3. im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen, 4. im Umkreis von 20 m von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken, 5. von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg, 6. von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten sowie im Sperrwerks-und Schleusenbereich.

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