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Amtlich · § 5 UrhG

§ 1 BadeV

Zeitreise: 07.07.2005§ 2 ›

Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen Weser, von Mittelweser-km 354,19 bis Außenweser-km 74,5 nebst den Nebenarmen Kleine Weser in Bremen (unterstromige Kante des Wehres am Teerhof bis zur Weser), Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg, Lesum, Hunte.Von der Verordnung nicht berührt werden die gesonderten landesrechtlichen wasserrechtlichen Bestimmungen.

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