Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 11 Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser Inhaltsverzeichnis
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
- 1.
das Grundstück unbebaut ist oder - 2.
die Versorgung des Gebäudes mit Anschlußleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder - 3.
kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
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(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änd
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published on 23/11/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 23/11 Verkündet am: 23. November 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 23/01/2014 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten zur Errichtung eines Wasserzählerschachts bzw. -schranks an der Grundstücksgrenze.
2
Sie ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung {A.}, Flur 3, Flurstücke {B.} und {C.}.
published on 06/07/2011 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 05.06.2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vol
published on 06/05/2010 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.10.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufi
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Annotations
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden...