Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV 1995 | § 3 Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags

(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:

StufeMehraufwendungen oder BelastungenZuschlag
123
11Allgemeine, mit der besonderen Verwendung nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes typischerweise verbundene Mehraufwendungen und Belastungen48 Euro
22Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch
a)
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte,
b)
Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder
c)
hohe Kosten
aa)
qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und
bb)
der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist
69 Euro
33Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch
a)
besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen, oder
b)
hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates
85 Euro
44Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen103 Euro
55Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen123 Euro
66Extreme Belastungen durch
a)
Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe oder
b)
vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor, wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Personen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophylaxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht
145 Euro

(2) Die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags wird von der für die besondere Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt festgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 56 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird die Stufe neu festgesetzt. Für einsatzvorbereitende und einsatzabschließende Verwendungen nach § 1 Absatz 2 ist die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags im Verfahren nach Absatz 2 gesondert festzusetzen; dabei ist den Unterschieden zwischen der einsatzvorbereitenden oder der einsatzabschließenden Verwendung und der Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung zu tragen.

(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.

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