Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 57 Anwendung von Vorschriften

Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln nach den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten völkerrechtlichen Verträgen sind die Vorschriften der §§ 36 bis 56 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

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Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient 1. der Durchführung folgender Verordnung und folgender Abkommen der Europäischen Union: a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollst

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 36 Antragstellung


(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird. (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen G

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Feb. 2016 - 12 UF 633/14

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor 1. Das Ruhen des Verfahrens ist beendet. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.3.2014 wird verworfen. 3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in die ve

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Dez. 2014 - 12 UF 1326/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Gründe I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde vom 23.8.2014, eingegangen beim Amtsgericht München am selben Tag, gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.7.2014, zugestellt am 31.7.2014, mit dem angeord

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 122/16 vom 31. Mai 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1; AUG §§ 2, 43, 57 a) Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vor

Landessozialgericht NRW Beschluss, 03. Juni 2015 - L 9 SO 157/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Zwischen den

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(1) Dieses Gesetz dient 1. der Durchführung folgender Verordnung und folgender Abkommen der Europäischen Union: a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von...