Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter

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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

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(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die
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(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Sat

(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen. (2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen, 1. wer infolg
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published on 24/07/2017 00:00

Tenor Es wird angeordnet, dass der Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung über die Entlassung nicht als ehrenamtlicher Richter heranzuziehen ist. Gründe I. Der betroffene ehrenamtliche Richter (aus
published on 12/04/2016 00:00

Tenor 1. Die Wahl der Mitarbeitervertretung vom 05.06.2014 wird für ungültig erklärt. 2. Die Beigeladene zu 1 trägt die notwendigen Auslagen der Klägerinnen und des Beigeladenen zu 2. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 26/08/2013 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. November 2012 - S 3 SF 735/12 ERI - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 d
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(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch...
(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen. (2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen, 1. wer infolge...