Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen Stelle von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter


(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen. (2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen, 1. wer infolg

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter


Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 37 Ehrenamtliche Richter


(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. (2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlic

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts


(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen, 1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;3. wer
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber


(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt. (2) Zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber können auch berufen

Referenzen - Urteile |

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerden der zu 1. bis zu 4., zu 8. und zu 10. Beteiligten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 - 5 TaBV 8/15 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 07. Nov. 2012 - 7 AZR 646/10 (A)

bei uns veröffentlicht am 07.11.2012

Tenor Die Ablehnung des ehrenamtlichen Richters K wird für begründet erklärt. Gründe 1

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Mai 2012 - 7 AZN 423/12

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. November 2011 - 4 Sa 72/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Feb. 2012 - 6 PB 22/11

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Gründe 1 Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbG

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. März 2010 - 5 AZN 1042/09

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tenor 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2009 - 5 Sa 225/09 - wird zurückgewiesen.

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(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt. (2) Zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber können auch berufen werden 1. bei...