Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter

(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen.

(2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.

(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.

(4) Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im höheren Rechtszug. Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht für Arbeitssachen berufen werden.

(5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die nach Satz 2 zuständige Kammer kann anordnen, daß der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.

(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zulässig ist.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 43 Ehrenamtliche Richter


(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter


Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter


(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Sat

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 17 S 15.451

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Herr ... wird von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter des Fachsenats für Personalvertretungsrecht Land beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entbunden. Gründe Gemäß Art. 82 Abs. 2 Satz 5 BayPVG i. V. m. §

Sozialgericht München Beschluss, 24. Juli 2017 - S 46 SF 261/17 ERI

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor Es wird angeordnet, dass der Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung über die Entlassung nicht als ehrenamtlicher Richter heranzuziehen ist. Gründe I. Der betroffene ehrenamtliche Richter (aus

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Apr. 2013 - 5 P 13/12

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

Gründe 1 Der Antrag auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters von seinem Amt ist unbegründet. Gemäß § 79 PersVG LSA i. V. m. §§ 21 Abs. 5 ArbGG ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag der zuständigen Stelle von seinem Amt zu entbinden, wenn ein

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Mai 2012 - 7 AZN 423/12

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. November 2011 - 4 Sa 72/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Feb. 2012 - 6 PB 22/11

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Gründe 1 Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbG

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