Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Apr. 2014 - 1 K 12.01430

published on 01/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Apr. 2014 - 1 K 12.01430
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 1 K 12.01430

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. April 2014

1. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1130

Hauptpunkte: Anrechnung früher erbrachter Beitragsleistungen bei erstmals gültigem Satzungsrecht im Falle der Schaffung einer neuen Einrichtung durch Verbindung zweier zuvor technisch und rechtlich getrennter Entwässerungseinrichtungen bei Einstellung des bloßen Restbuchwerts der vorhandenen Anlagen; Kürzung um durch die Abschreibungen „verbrauchte“ Beitragsleistungen entsprechend der Dauer der Nutzung der Altanlage

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Kommunalunternehmen ...,

vertreten durch den Vorstand ...

- Beklagter -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Entwässerung/Herstellungsbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Fröba, den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch, den Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf und durch

die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. April 2014 am 1. April 2014 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., im Hoheitsgebiet der Stadt ... Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans „...“.

Der Beklagte ist ein Kommunalunternehmen der Stadt ..., das in deren Hoheitsgebiet eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibt, an die das Grundstück des Klägers angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 20. April 2012 setzte der Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in Höhe von 410,51 Euro fest. Der Beitragserhebung lagen eine Grundstücksfläche von 428 m² zu einem Beitragssatz von 1,25 Euro/m² sowie eine beitragspflichtige Geschossfläche von 218 m² zu einem Beitragssatz von 7,00 Euro/m² entsprechend der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Beklagten vom 23. November 2011 zugrunde. Von dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 2.061,00 Euro wurden bereits geleistete Herstellungsbeiträge in Höhe von 3.556,60 Euro abzüglich infolge Abschreibung „verbrauchter“ Beiträge in Höhe von 1.906,11 Euro, demnach 1.650,49 Euro als Vorleistung in Abzug gebracht. Zur Begründung der Anrechnung geleisteter (Beitrags-)Zahlungen als Vorleistung wurde ausgeführt, dass bei erstmals gültigem Satzungsrecht alle Grundstückseigentümer, gleich ob sie nach früheren, aber ungültigen Regelungen in Anspruch genommen worden seien oder nicht, nach dem neuen Satzungsrecht zu Beitragszahlungen unter Anrechnung der bisherigen Zahlungen als Vorleistung heranzuziehen seien. Da bei der Kalkulation nur der Restbuchwert eingestellt worden sei, müssten diese früher geleisteten Beitragszahlungen (jedoch) entsprechend dem Abschreibungsstand im gleichen Maße prozentual gekürzt werden. Geleistete Vorleistungen seien deshalb um 2,88% zu kürzen gewesen. Eine Anrechnung der Zahlungen in der tatsächlich erbrachten Höhe wäre nur dann möglich, wenn der gesamte bisherige Investitionsaufwand ungeschmälert, d. h. ohne Berücksichtigung eventueller Abschreibungen in die Kalkulation der Beitragssätze eingestellt worden wäre. Hierauf habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Mai 2003 (23 B 02.3261, BayVBl 2004, 144 = GK 2004/26) ausdrücklich hingewiesen.

Mit am 10. Mai 2012 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Mit weiterem Schreiben vom 18. Mai 2012 forderte er, die bisher geleisteten Beiträge in vollem Umfang anzurechnen. Der Abschreibungssatz in Höhe von 2,88% werde nicht begründet bzw. nicht näher dargelegt. Eine Anlage sei nach 34,7 Jahren nicht völlig wertlos, Grund und Boden schon gar nicht. In der Regel sei auch der Wiederbeschaffungswert höher als der nominelle Restbuchwert. Da das Verfahren mit dem nominellen Restbuchwert nicht das einzige sei, wäre eine Vergleichsberechnung nach der herkömmlichen Methode angebracht gewesen.

II.

Mit einem am 15. August 2012 bei Gericht eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Klage mit dem - von ihm selbst zusammengefassten - Begehren, ihm die geleisteten Beitragszahlungen in vollem Umfang anzurechnen.

Die Beklagtenvertreter beantragten mit Schriftsatz vom 13. November 2012,

die Klage abzuweisen.

Soweit der Kläger beanstande, der Berechnung des Herstellungsbeitrags würde keine Globalberechnung zugrunde liegen und er fordere, die bislang von ihm geleisteten Beiträge von 3.556,60 Euro in voller Höhe anzurechnen, weil er ansonsten im Vergleich zu Neuanschließern schlechter gestellt würde, sei dies nicht zutreffend. Die Abwasserbeseitigung im Hoheitsgebiet der Stadt ... sei bis zum 31. Dezember 2004 als Regiebetrieb von der Stadt betrieben worden. Seit Januar 2005 sei hierfür der Beklagte zuständig, der seit 2008 zwei rechtlich und technisch getrennte öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen - die Abwassereinrichtung ... und die Abwassereinrichtung ... - betreibe. Die bis 2008 rechtlich und technisch getrennten Anlagen ... und ... der Abwassereinrichtung ... seien durch den Zusammenschluss zu einer technischen und rechtlichen Einrichtung zusammengefasst worden. Im jetzigen Gebiet der Stadt ... habe es zu keiner Zeit eine gültige Abgabesatzung für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung gegeben, weshalb eine Beitragspflicht für die Einrichtungen der früher selbstständigen Gemeinde ... und der Stadt ... nicht hätte entstehen können. Die von der ehemals selbstständigen Gemeinde ... und nach 1978 von der Stadt ... durchgeführten Beitragsveranlagungen seien zwar bestandskräftig, aber rechtswidrig. Es hätten keine abgeschlossenen Beitragstatbestände vorgelegen, weshalb der Abgabeanspruch der Stadt weder habe verjähren noch verwirken können. Da auch der Beklagte zunächst kein Satzungsrecht für die Entwässerungseinrichtung ... geschaffen habe, sei zu keiner Zeit eine gültige Herstellungsbeitragssatzung in Kraft gewesen. Erst mit Inkrafttreten der Entwässerungssatzung des Beklagten und der dazugehörigen Beitrags- und Gebührensatzung vom 23. November 2011 sei erstmals wirksam eine Beitragspflicht begründet worden. Dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit entsprechend habe der Beklagte beschlossen, sämtliche beitragspflichtigen Grundstücke neu zu veranlagen und die bisher geleisteten und noch nicht verbrauchten Beitragszahlungen anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Globalberechnung erfolgt; insoweit werde auf das in Abdruck beigefügte Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 17. November 2011 verwiesen. Auch sei die Vorleistung des Klägers in zutreffender Höhe angerechnet worden. Da bei der Kalkulation nur der Restbuchwert eingestellt worden sei, habe die tatsächlich erbrachte Vorleistung des Klägers entsprechend dem Abschreibungsstand in gleichem Maße prozentual gekürzt werden müssen. Nach der Berechnung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes sei die Vorleistung des Klägers um 2,88% pro Jahr zu kürzen gewesen. Eine vollumfängliche Anrechnung wäre nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 15.5.2003, 23 B 02.3261) nur möglich gewesen, wenn der gesamte bisherige Investitionsaufwand ungeschmälert, d. h. ohne Berücksichtigung von Abschreibungen in die Kalkulation eingestellt worden wäre. Eine Ungleichbehandlung des Klägers mit Neuanschließern sei nicht ersichtlich; insoweit verkenne der Kläger, dass der jetzigen Beitragskalkulation eine völlig andere Ausgangslage mit einem erweiterten Einzugsgebiet und der Einstellung des Restbuchwerts zugrunde liege und er - im Gegensatz zu den Neuanschließern - über Jahrzehnte hinweg die anfangs neue Entwässerungseinrichtung genutzt habe.

Am 22. April 2013 teilte der Beklagte auf fernmündliche Anfrage des Gerichts mit, dass der Widerspruch des Klägers der Widerspruchsbehörde (Landratsamt ...) nicht vorgelegt worden sei.

Zur Berechnung des vom Kläger geforderten Beitrags führten die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013 noch aus, die vom Kläger geleisteten Beiträge - vom 21. Dezember 1992 aufgrund Ergänzungsbescheides vom 11. September 1992 in Höhe von 3.240,03 DM = 1.656,60 Euro sowie vom 23. Dezember 1989 laut Vereinbarung (betreffend die Zuordnung von Beitragsteilen) vom 23. September 2009 in Höhe von 1.900,00 Euro - seien mit einem Abschreibungssatz von 2,88% abgeschrieben worden. Als Abschreibungszeitraum sei das jeweils der Beitragszahlung folgende Jahr bis zum Jahr 2010 angesetzt worden. Demzufolge habe sich hinsichtlich der Beitragszahlung vom 21. Dezember 1992 ein 17-jähriger Abschreibungszeitraum (1993 bis 2010), demnach ein verbrauchter Beitrag in Höhe von 811,35 Euro und ein Restbuchwert von 845,25 Euro ergeben. Hinsichtlich der Beitragszahlung vom 23. Dezember 1989 habe sich ein 20-jähriger Abschreibungszeitraum (1990 bis 2010), demnach ein verbrauchter Beitrag in Höhe von 1.094,77 Euro und ein Restbuchwert von 805,23 Euro ergeben. Die Beitragsveranlagung sei dann mit Satzungserlass 2012 erfolgt. Somit sei dem Beitragsschuldner ein großzügiger Abschreibungszeitraum, eingeräumt worden. Die Globalkalkulation nach Restbuchwertmethode sowie die Ermittlung des Abschreibungssatzes von 2,88% seien vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband durchgeführt worden.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2013 legten die Beklagtenvertreter dem Gericht die Kopie eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom, 11. Dezember 2003 über das Entstehen der Herstellungsbeitragspflicht für die Entwässerungseinrichtungen der Stadt ... vor, worin „klar definiert“ sei, dass im jetzigen Gebiet der Stadt ... zu keiner Zeit eine gültige Abgabesatzung für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung in Kraft gewesen sei.

Auf richterliche Anforderung hin legten die Beklagtenvertreter dem Gericht noch eine Reihe von Beitragssatzungen der Stadt ... und der früher selbstständigen Gemeinde ... aus früheren Jahren vor.

In der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2013 legten die Beklagtenvertreter Niederschriften über die Sitzungen des Verwaltungsrats des Beklagten vom 30. August 2011 und vom 20. September 2011 vor. Sie wiesen darauf hin, dass der Verwaltungsrat des Beklagten in seiner Sitzung vom 20. September 2011 die vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (Herrn ...) vorgestellten Grundlagenzahlen für die Beitrags- und Gebührenkalkulation (einstimmig) anerkannt und den Restbuchwert Stand 31.12.2010 vom Anlagevermögen genommen habe. Die Verwaltungsstreitsache wurde zur weiteren Sachverhaltsermittlung vertagt. Die Beklagtenvertreter wurden gebeten, eine Vergleichsberechnung für die vom Beklagten durchgeführte Beitragsanrechnung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband entsprechend den Quotienten aus den Restbuchwerten und den Anschaffungswerten zu veranlassen.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 übermittelten die Beklagtenvertreter die erbetene Vergleichsberechnung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, die seiner Rechtsauffassung folgend indes unbeachtlich sei, da allein die von ihm vorgeschlagene Anrechnung der tatsächlich geleisteten Vorleistungen entsprechend der jeweiligen Nutzungsdauer durch den betroffenen Altanschließer der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspräche.

Auf richterliche Anfrage teilte der Kläger mit, dass er auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichte. Außerdem bemerkte er, dass der Beklagte lediglich bis in die Jahre 1992/1993 reichende Beitragssatzungen vorgelegt habe. In Anbetracht der erfolgten (Baugrundstücks-)Festpreisverkäufe halte er jedoch auch eine Aufstellung der ab 1993 geforderten Beiträge für interessant. Zudem seien schon vor dem Jahr 2003 geringere Preise verlangt worden. Zu bedenken sei u. a. auch, dass das Klärsystem der Stadt ... von vorneherein auf eine höhere Belastung durch EWG-Werte, Neubaugebiete und Industrieansiedlung ausgelegt und vorfinanziert worden sei.

Die Beklagtenvertreter baten um eine weitere mündliche Verhandlung. Nach Rücksprache mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband sähen sie sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass die vom Gericht erbetene Vergleichsberechnung zu der anrechenbaren Vorleistung - unabhängig vom jeweiligen Nutzungs- bzw. Abschreibungszeitraum - nicht dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit entspräche; insoweit werde auf die ausführlichen Darlegungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands im Schreiben vom 4. Dezember 2013 und die dort zitierte Rechtsprechung Bezug genommen. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B. v. 17.12.2001, 23 CS 01.2361) bei einer Entscheidung über Beitragsneuveranlagungen eines neuen Einrichtungsträgers diesem unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (vgl. U. v. 13.2.1997, 23 B 93.471, VwRR-BY 1997, 155 ff.) das Recht eingeräumt, seine Gebühren ohne Berücksichtigung von früheren Beitragsleistungen der Altanschließer zu kalkulieren und zu erheben. Es wäre dann Sache der Mitgliedsgemeinden (des Zweckverbandes), noch nicht verbrauchte - abgeschriebene - Herstellungsbeiträge der Altanschließer an diese zurückzuzahlen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1981, 8 C 48/81, DVBl 1982, 76 ff. = KStZ 1982, 69). In einer in der Zeitschrift „...-kasse“ (GK 1993/190) veröffentlichten Anmerkung zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 1992 (23 B 89.1906, KStZ 1994, 55 ff. = GK 1993/190) werde unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 17.3.1989, 23 B 88.02201; U. v. 15.12.1989, 23 B 88.01025, VGHE 43, 155 ff. = GK 1990/248) ausgeführt, dass für Grundstückseigentümer, die Beiträge für die gemeindliche Einrichtung zu zahlen gehabt hätten und gegenüber dem Zweckverband erneut beitragspflichtig geworden seien, eine angemessene Ermäßigung der Beitragsschuld - eventuell gestaffelt nach dem Zeitpunkt, zu dem sie für die gemeindliche Einrichtung beitragspflichtig geworden seien -vorzusehen sei. Grundstückseigentümer, die erst in neuerer Zeit gegenüber der Gemeinde beitragspflichtig geworden seien, würden hiernach stärker entlastet als Grundstückseigentümer, die ihren Beitrag schon früher geleistet hätten. Damit werde berücksichtigt, dass der Vorteil noch nicht voll durch die bisherige Nutzungsmöglichkeit abgegolten sei. Der Umfang der insgesamt zu gewährenden Ermäßigung hätte sich an dem von den Mitgliedsgemeinden übernommenen Beitragsaufkommen zu orientieren. Die genannten Entscheidungen seien zwar zu Fällen ergangen, in denen (bisher) gemeindliche Einrichtungen von einem neuen Einrichtungsträger - einem Zweckverband - übernommen worden seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sehe solche Trägerwechsel allerdings in seinem Urteil vom 19. Mai 2010 (20 N 09.3077, BayVBl 2011, 116 f. = KommPraxis BY 2010, 312 = GK 2010/179) in seinen Auswirkungen vergleichbar mit der auch vorliegend gegebenen Konstellation, dass eine „neue“ Einrichtung durch Verbindung zweier bisher technisch und rechtlich getrennter Entwässerungseinrichtungen desselben Einrichtungsträgers geschaffen würden. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die bislang noch nicht abgeschriebenen Beitragsleistungen den Altanschließern zurückgewährt werden müssten, und habe die so noch vorhandenen Beitragsleistungen von ca. 3.100.000 Euro angerechnet. Von den ursprünglich vereinnahmten Beiträgen von ca. 6.490.000 Euro sei die Differenz von ca. 3.400.000 Euro „abgeschrieben“ worden, d. h. dass die Gebührenzahler hiervon durch niedrigere Gebührensätze profitierten, weil die „verbrauchten“ oder „abgeschriebenen“ („aufgelösten“) Beiträge gebührenmindernd zu berücksichtigen gewesen seien. Insbesondere habe durch die so gewählte Anrechnung berücksichtigt werden sollen, dass die Grundstückseigentümer, die erst in neuerer Zeit gegenüber der Stadt für die „untergegangene Einrichtung“ beitragspflichtig geworden seien, stärker hätten entlastet werden sollen als diejenigen, die ihren Beitrag schon früher geleistet hätten. Gerade dies wäre aber mit der Beitragsanrechnung nach dem Quotienten aus Restbuch- und Anschaffungswert nicht möglich gewesen. Außerdem zeige die Vergleichsberechnung, dass durch die im Jahre 2011 getätigten Investitionen der Quotient ansteige mit der Folge, dass auch die anzurechnende Beitragsleistung steigen würde, obwohl die gezahlten Beitragsleistungen des Klägers durch das zusätzliche Jahr weiter „verbraucht“ und deshalb geringer werden müssten. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass der Kläger seine Beitragsleistung für die vormals selbstständige Einrichtung ... erbracht habe, die spätestens mit dem technischen Zusammenschluss mit der ehemals selbstständigen Einrichtung ... 2008 untergegangen sei. Das Abstellen auf einen Quotienten Ende 2010 oder 2011 würde die Anrechnung von Beitragsleistungen weiter unzutreffend verfälschen.

Der Kläger wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass mündliche Verhandlung für den 1. April 2014 vorgesehen sei. Nach Ladung der Streitsache teilte der Kläger der Geschäftsstelle der Kammer fernmündlich mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde. Der Berichterstatter wies den Kläger auf dem Anrufbeantworter darauf hin, dass die Kammer hinsichtlich der Anrechnung früherer Beitragsleistungen an ihrer in der letzten mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhalte.

Zur mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht erschienen. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die Kammer hinsichtlich der Anrechnung früherer Beitragsleistungen an ihrer in der letzten mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhalte. Der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen, der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze und der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2012 zu verpflichten, ihm bei dem sich nach dessen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 23. November 2011 (BGS-EWS 2011) ergebenden Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.061,00 Euro die von ihm bereits im September 1989 (1.900,00 Euro) bzw. im Dezember 1992 (1.656,00 Euro) geleisteten Herstellungsbeiträge in Höhe von insgesamt 3.556,00 Euro in vollem Umfange als Vorleistung anzurechnen.

Diese Klage ist, da der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 10. Mai 2012 der Widerspruchsbehörde nicht vorgelegt hat, gemäß § 75 VwGO zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der - allein hinsichtlich der versagten Anrechnung der Vorleistungen des Klägers - angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die von dem Beklagten für die Stadt ... öffentlich betriebene Entwässerungsanlage (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung... des Beklagten vom 23.11.2011 - EWS -), durch welche das Grundstück des Klägers erschlossen wird.

Die Stadt ... hat dem mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten (mithin gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i. V. m. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO bzw. § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähigen) Beklagten, einem selbstständigen Kommunalunternehmen i. S. d. Art. 89 ff. GO in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 89 Abs. 1 Satz 1 GO i. V. m. § 1 Abs. 1 der Unternehmenssatzung für das „Kommunalunternehmen..., Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt ...“ vom 16.11.2004 - Unternehmenssatzung), nicht nur gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung die Abwasserbeseitigung für das Stadtgebiet und damit die Aufgabe, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten (vgl. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO) übertragen, sondern dem Beklagten darüber hinaus gemäß Art. 89 Abs. 2 Satz 3 GO in § 2 Abs. 3 der Unternehmenssatzung das Recht eingeräumt, an seiner Stelle Satzungen über die Benutzung der Entwässerungseinrichtung und über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für deren Benutzung zu erlassen. Gegen die Übertragung der Beitrags- (und Gebühren-) Festsetzung und damit der Erhebung von Kommunalabgaben ist insoweit nichts zu erinnern. Sie ist mit der Regelung in Art. 89 Abs. 2 GO vereinbar (vgl. VG Ansbach, U. v. 22.6.2004, AN 1 K 03.234). Aus dem Fehlen einer den Vorschriften der Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 17 Abs. 1 KommZG entsprechenden Regelung in den Art. 89 ff. GO ist nicht der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber eine Übertragung von Befugnissen auf ein Kommunalunternehmen ausschließen wollte. Der Begriff der Aufgabe, die auf ein Kommunalunternehmen bzw. auf einen Zweckverband oder im Rahmen einer Zweckvereinbarung auf eine der beteiligten Gebietskörperschaften übertragen werden kann, ist sowohl in der Gemeindeordnung als auch im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit im gleichen Sinn und umfassend zu verstehen. Mit „Aufgaben“ in Art. 89 Abs. 2 GO wie in Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 17 Abs. 1 KommZG ist nichts anderes gemeint als z. B. mit „Aufgaben“ in Art. 57 GO, nämlich das Recht und die Pflicht, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen und die dafür notwendigen Mittel (d. h. auch die durch besondere Normen vorgesehenen Befugnisse) einzusetzen. Die Vorschriften der Art. 8 Abs. 2 bzw. Art. 22 Abs. 1 KommZG haben insoweit nur klarstellende Funktion; der Übergang der Befugnisse auf den Zweckverband ist in Art. 22 Abs. 1 KommZG deswegen ausdrücklich erwähnt, um einen Anknüpfungspunkt für die in Art. 22 Abs. 3 KommZG folgende Vorschrift zu schaffen, wonach die Verbandssatzung grundsätzlich den Übergang einzelner Befugnisse ausschließen kann. Entsprechendes gilt für die Übertragung von Befugnissen auf eine der beteiligten Gebietskörperschaften im Rahmen einer Zweckvereinbarung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 3 KommZG. Eine den Vorschriften der Art. 8 Abs. 2 bzw. Art. 22 Abs. 1 KommZG entsprechende Regelung war in der Gemeindeordnung im Hinblick auf die noch flexibler als in Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 17 Abs. 1 KommZG formulierte Möglichkeit, „einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise“ auf ein Kommunalunternehmen zu übertragen, entbehrlich. Art. 89 Abs. 2 GO schließt deshalb die Übertragung von Befugnissen auf ein Kommunalunternehmen nicht aus (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: September 2004, Art. 89 GO, RN 17, 20; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung des Freistaats Bayern, Stand: Okt. 2006, Art. 89, Anm. 3, unter Hinweis auf Schulz, BayVBl. 1996, 129/131; Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand: Okt. 2006, Art. 89, RN 7; so auch IMS vom 16.12.1998, IB3-1515.2-15, FSt 1999/118); einschränkend für das - hier gegebene - satzungsgemäß öffentlich-rechtlich geregelte Benutzungsverhältnis Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: März 2006, Art. 89, Erl. 7).

Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass erst mit Inkrafttreten der Entwässerungssatzung des Beklagten und der dazugehörigen Beitrags- und Gebührensatzung vom 23. November 2011 erstmals wirksam eine Beitragspflicht begründet wurde mit der Folge, dass - mangels einer Übergangsregelung in der Satzung - früher geleistete Beitragszahlungen (grundstücks-, nicht personenbezogen) auf den sich satzungsgemäß ergebenden Herstellungsbeitrag anzurechnen sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2011, 20 ZB 11.220; B. v. 2.8.2005, 23 ZB 05.349, GK 2006/63; U. v. 16.3.2005, 23 BV 04.2295, BayVBl 2006, 108 ff. = GK 2005/188; B. v. 20.12.2004, 23 CS 04.3051; U. v. 15.5.2003, 23 B 02.3261, BayVBl 2004, 144 ff. = GK 2004/26; B. v. 5.12.2001, 23 ZS 01.2926; B. v. 9.10.2001, 23 CS 01.985; U. v. 1.12.1997, 23 B 96.851, BayVBl 1998, 214 f. = GK 1998/126). Diese Anrechnungspflicht ergibt sich bei Anwendung des neuen Satzungsrechts unmittelbar aus der dem Art. 15 Abs. 1 Satz 2 GO entsprechenden Pflicht zur Gleichbehandlung, weshalb es einer besonderen satzungsrechtlichen Regelung nicht bedarf (vgl. BayVGH, U. v. 10.3.1983, 23 B 81 A.1964; U. v. 30.3.1984, 23 B 81 A.1967, BayVBl 1985, 656 ff.).

Für die nunmehr der BGS-EWS des Beklagten vom 23. November 2011 unterworfene „Entwässerungseinrichtung ...“ (vgl. § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung des Beklagten vom 23. November 2011 - EWS 2011) bestand für die früher nicht nur technisch, sondern auch rechtlich getrennten (Teil-)Entwässerungsanlagen der bis 30. April 1978 selbstständigen Gemeinde ... einerseits und der Stadt ... andererseits zuvor zu keiner Zeit gültiges Satzungsrecht.

Für die Teilanlage ... konnte eine Beitragspflicht weder auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde ... vom 28. April 1978 (BGS-EWS/W 1978) noch auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 28. November 1984 (BGS-EWS/W 1984) und vom 17. Dezember 1992 (BGS-EWS/W 1992) entstehen. Die BGS-EWS/W 1978 war wegen des in § 9 der Satzung neben anderen Bemessungsmerkmalen vorgesehenen Grundbeitrags - eines zur sachgerechten Vorteilsabgeltung ungeeigneten Beitragsmaßstabs - in ihrem gesamten Beitragsteil nichtig (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.1989, 23 CS 88.02813). Die BGS-EWS/W 1984 war im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 7.5.1982, 23 B 1709/79, BayVBl 1983, 305 ff. = FSt 1983/171), wonach auch technisch getrennte Anlagen einer Gemeinde als eine Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO anzusehen seien, wegen der auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigten anlagenbezogenen Kalkulation der Teilanlage... nichtig. Dem stehen auch die nachfolgenden Änderungen des Art. 21 GO (zum 1.12.1985 und zum 1.4.1992) nicht entgegen, da diese nicht bewirkten, dass nichtige Satzungen damit „automatisch“ Rechtswirksamkeit erlangten (vgl. BayVGH, U. v. 27.4.1992, 23 B 91.2413, GK 1993/58; B. v. 31.3.1992, 23 CS 92.310; U. v. 20.1.1995, 23 B 92.757, GK 1995/266). Die BGS-EWS/W 1992 ist zwar nicht wegen der in § 5 Abs. 2 Satz 3 enthaltenen unzulässigen Dachgeschossregelung in ihrem gesamten Beitragsteil nichtig, da die Heranziehung auch von (bloß) ausbaufähigen Dachgeschossen infolge der zulässigen Heranziehung von tatsächlich ausgebauten Dachgeschossen lediglich zur Teilnichtigkeit führt, weil nicht angenommen werden kann, dass der Satzungsgeber angesichts dieses Umstandes und der damit zu erwartenden, wenn auch wohl geringfügigen Schmälerung des fälligen Beitragsaufkommens an der verbleibenden Restregelung nicht festhalten würde (vgl. BayVGH, U. v. 10.12.2007, 23 B 07.1974; B. v. 15.12.2001, 23 B 01.1165, BayVBl 2002, 471 ff.). Die Nichtigkeit des Beitragsteils ergibt sich jedoch aus der unzulässigen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 4, wonach Gebäude und selbstständige Gebäudeteile (Nebengebäude) nur hinsichtlich der Geschosse herangezogen werden sollen, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Diese Beschränkung auf einzelne Geschosse beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2007, 23 B 07.2700; U. v. 16.11.2006, 23 BV 06.2403; U. v. 27.2.2003, 23 B 02.1032, BayVBl 2003, 373 f. = GK 2003/143; U. v. 11.09.2001, 23 ZB 01.401, GK 2002/25) einen Verstoß gegen das Prinzip des adäquaten Vorteilsausgleichs und den Gleichheitssatz, weil der durch den Anschluss erlangte Vorteil das gesamte Gebäude bzw. dessen gesamten selbstständigen Gebäudeteil erfasst. Darüber hinaus ist die BGS-EWS/W 1992 auch deshalb nichtig, weil sie entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG für diejenigen Grundstücke, bei denen § 4 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Stadt... (EWS 1992) ein Benutzungsrecht zur Einleitung von Niederschlagswasser wegen der möglichen ordnungsgemäßen Versickerung oder anderweitigen Beseitigung verneint, eine Beitragsabstufung nicht vorsieht (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2011, 20 ZB 10.3151; U. v. 25.7.2001, 23 B 00.2601, GK 2002/74; B. v. 8.11.2000, 23 CS 00.2177, GK 2001/121; U. v. 13.8.1998, 23 N 97.472, VwRR 1999, 169 ff. = GK 2000/248).

Hinsichtlich der Teilanlage ... gilt, dass eine Beitragspflicht weder aufgrund der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 24. November 1970 (EWS 1970) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 3. Dezember 1974 (BGS-EWS/S 1974) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 14. Mai 1982 (BGS-EWS/S 1982) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 28. November 1984 (BGS-EWS/S 1984) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung für die Erweiterung und Verbesserung der Entwässerungsanlage für das Gebiet der Stadt ... mit den Stadtteilen ..., ... und ... vom 29. Juli 1992 (VBS-EWS/S 1992) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 17. Dezember 1992 (BGS-EWS/S 1992) entstehen konnte. Die EWS 1970 ist bereits aus formellen Gründen nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil sie bereits am 24. November 1970 und damit vor der am 15. Dezember 1970 erteilten rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Landratsamts ... ausgefertigt worden war (vgl. BayVGH, B. v. 20.12.2004, 23 CS 04.3051; U. v. 10.11.1998, 23 B 97.439; U. v. 15.10.1992, 6 B 89.2341, BayVBl 1993, 213 f. = NVwZ-RR 1993, 212; U. v. 16.3.1990, 23 B 88.567, BayVBl 1991, 23 f. = NVwZ-RR 1990, 588 f.). Die BGS-EWS/S 1974 war ebenso wie die nachfolgende BGS-EWS/S 1982 wegen des in § 9 a) BGS-EWS/S 1974 bzw. § 6 Abs. 2 a) BGS-EWS/S 1982 neben anderen Bemessungsmerkmalen vorgesehenen Grundbeitrags in ihrem gesamten Beitragsteil nichtig, da dieser - wie bereits oben dargelegt - einen zur sachgerechten Vorteilsabgeltung ungeeigneten Beitragsmaßstab darstellt. Für die BGS-EWS/S 1984 gilt zwangsläufig dasselbe wie für die BGS-EWS/W 1984. Für die BGS-EWS/S 1992 gilt wegen der mit der BGS-EWS/W (insoweit) übereinstimmenden Satzungsregelungen Entsprechendes. Die VBS-EWS/S 1992 ist bereits deshalb nichtig, weil es insoweit an einer erforderlichen wirksamen Herstellungsbeitragssatzung fehlt; ein Verbesserungsbeitrag kann nur erhoben werden, wenn zuvor auf der Grundlage einer wirksamen Herstellungsbeitragssatzung Herstellungsbeiträge erhoben werden konnten (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2006, 23 BV 06.2403; B. v. 6.3.2006, 23 B 05.1848; U. v. 16.3.2005, 23 BV 04.2295, BayVBl 2006, 108 ff. = GK 2005/188; B. v. 13.2.2003, 23 CS 03.86 u. a.; B. v. 9.10.2001, 23 CS 01.985, BayVBl 2002, 86 f.).

Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Beitragsveranlagung des Grundstücks des Klägers zugrunde liegenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 23. November 2011 (BGS-EWS 2011) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie bereits dargelegt, waren die Vorgängersatzungen nichtig. Der Kläger hat kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass ungültige Abgabesatzungen nicht nachträglich durch eine gültige ersetzt werden. Der bayerische Landesgesetzgeber hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08, BGBl I 2013, 820 ff. = BayVBl 2013, 465 ff. = NVwZ 2013, 1004 ff.) umgesetzt und in Art. 19 Abs. 2 KAG eine entsprechende Regelung geschaffen, die am Tage der Entscheidung in der vorliegenden Streitsache in Kraft getreten ist. Die dort bestimmte 30-jährige Verjährungsfrist seit Eintreten der Vorteilslage - der Kläger war 1989 und 1992 zu Beitragsleistungen herangezogen worden - ist vorliegend ersichtlich noch nicht abgelaufen.

Bedenken an der Wirksamkeit der Stammsatzung, der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung ... des Beklagten vom 23. November 2011 (EWS 2011), die Voraussetzung einer wirksamen Beitragssatzung ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 15.1.2007, 23 CS 06.3315; U. v. 18.5.2004, 23 B 04.78; U. v. 28.11.2002, 23 B 02.2078, BayVBl. 2003, 178 = GK 2003/131), wurden nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Widmungsbereich der Stammsatzung und der Geltungsbereich der Abgabesatzung (vgl. dazu BayVGH, B. v. 24.7.2001, 23 ZB 01.446) stimmen überein.

Auch halten die Regelungen der BGS/EWS 2006 materiell-rechtlich einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Die Satzung enthält in § 5 Abs. 1 Satz 2 die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG erforderliche Flächenbegrenzungsregelung und in § 6 Abs. 2 auch die im Hinblick auf § 4 Abs. 5 EWS 2011 gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG gebotene Beitragsabstufung.

Für die Kammer bestehen entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 6 BGS-EWS 2011 bestimmten Beitragssätze zu einer unzulässigen Aufwandsüberdeckung (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2004, 23 N 04.1292 = GK 2005/154) führten. Eine nähere Überprüfung der Globalkalkulation (vgl. BayVGH, U. v. 16.3.2005, 23 BV 04.2295, a. a. O.; U. v. 23.11.2004, 23 N 04.1292; B. v. 9.10.2001, 23 CS 01.985, BayVBl. 2002, 86) des Beklagten im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) ist nicht veranlasst. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs findet der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen - insoweit können die Beteiligten auch seitens des Gerichts zur Mitwirkung herangezogen werden -, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seiner Rechtsbehelfe und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er seiner Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 10.8.2005, 23 ZB 05.1236; U. v. 19.8.2004, 23 B 04.200; U. v. 17.6.1998, 23 B 95.4088, GK 1999/34; U. v. 7.5.1982, 23 B 1709/79, BayVBl. 1983, 305; BVerwG, B. v. 28.8.1980, 4 B 88/80, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 129; Sodan/Ziekow, VwGO, § 86, RN 177 ff.). In diesem Zusammenhang ist es einem Kläger zumutbar, sich mit Hilfe der bei der Gemeinde vorhandenen Unterlagen ausreichende tatsächliche Erkenntnisse zu verschaffen, die es ihm gegebenenfalls ermöglichen, substantiiert darzulegen, dass der satzungsrechtlich bestimmte Beitragssatz eine unzulässige Aufwandsüberdeckung zur Folge habe. Ihm steht insoweit ein umfängliches Einsichtsrecht in alle Kalkulationsunterlagen zu. Falls notwendig, muss er sich der Mithilfe einer sachkundigen Person bedienen, z. B. eines von ihm beauftragten Sachverständigen, dessen Kosten erstattungsfähig sein können (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2005, 23 ZB 05.1236).

Soweit der Kläger rügt, der Berechnung des Herstellungsbeitrags würde eine Globalberechnung nicht zugrunde liegen, ist der Beklagte dem bereits durch den Hinweis auf das seitens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes für den Beklagten erstellte Gutachten zur Ermittlung der Obergrenzen der Herstellungsbeitragssätze sowie zur Berechnung des Gebührenbedarfs für die Entwässerungseinrichtung ... vom 17. November 2011 und die Vorauskalkulation 01.01.2012 - 31.12.2013 für die „Entwässerungseinrichtung KUS“ vom 22. September entgegengetreten. Soweit der Kläger meint, die bereits vorhandenen Einrichtungen hätten nicht mit dem nominellen Restbuchwert in die Kalkulation eingestellt werden dürfen, stattdessen hätte der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt werden müssen, zumindest wäre eine Vergleichsberechnung „nach der herkömmlichen Methode“ angebracht gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. U. v. 15.5.2003, 23 B 02.3261, GK 2004/26) hat vielmehr offen gelassen, wie bei der Schaffung erstmals gültigen Satzungsrechts zu verfahren sei. Wenn sich der Anlagenbetreiber und Satzungsgeber - wie hier - dafür entscheidet, früher - auf der Grundlage nichtigen Satzungsrechts - geleistete Beitragszahlungen lediglich als Vorleistungen in Anrechnung zu bringen, so dass eine Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neuanschließern nicht eintreten kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.1998, 23 ZB 97.3272), so kann er den Anteil der Beitragsfinanzierung des Investitionsaufwands im Verhältnis zur Gebührenfinanzierung erstmals maßgeblich bestimmen und entweder den gesamten bisherigen Investitionsaufwand ungeschmälert, d. h. ohne Berücksichtigung eventueller Abschreibungen oder lediglich den (um die Abschreibungen bereinigten) sog. Restbuchwert in die Kalkulation einstellen. Während im Falle der Berücksichtigung des Anschaffungswertes früher erbrachte Beitragsleistungen in vollem Umfang zur Anrechnung zu bringen sind, sind diese im Falle der Einstellung des (bloßen) Restbuchwerts entsprechend dem Abschreibungsstand im gleichen Maße prozentual zu kürzen (vgl. BayVGH, U. v. 15.5.2003, 23 B 02.3261, a. a. O.).

Da vorliegend der jeweilige Restbuchwert der vorhandenen Anlagenteile in die Kalkulation eingestellt wurde, kommt die vom Kläger begehrte vollumfängliche Anrechnung seiner erbrachten Vorleistungen nicht in Betracht. Insoweit kann letztlich nichts anderes gelten als in dem Falle, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der erstmals gültigen Satzung beim Herstellungsaufwand berücksichtigte Anlagenteile keinen Vorteil mehr vermitteln können, wenn z. B. eine alte Kläranlage abgebrochen werden musste (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.1997, 23 B 96.851, BayVBl 1998, 214 f. = GK 1998/126). In diesem Falle bezieht sich ein Teil der vom Beitragspflichtigen erbrachten Vorleistungen auf Investitionen für Anlagenteile, die nicht mehr vorhanden sind, vom beitragspflichtigen Grundstückseigentümer jedoch über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen worden waren. Dies rechtfertigt es, die erbrachte Vorleistung in dem Maße prozentual zu kürzen, das dem Vorteil entspricht, den der Altanschließer aus dem nicht mehr vorhandenen Anlageteil bisher gezogen hat. Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, wo Anlagenteile zwar noch nicht „verschwunden“, jedoch infolge Abschreibungen nur noch mit einem „Rest(buch)wert“ sind. Zu entsprechenden Ergebnissen ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Fällen gekommen, in denen (bislang) gemeindliche Einrichtungen von einem neuen Einrichtungsträger - einem Zweckverband - übernommen wurden (vgl. B. v. 17.12.2001, 23 CS 01.2361, a. a. O., unter Hinweis auf U. v. 13.2.1997, 23 B 93.471, VwRR-BY 1997, 155 ff., und BVerwG, U. v. 16.9.1981, 8 C 48/81, DVBl 1982, 76 ff. = KStZ 1982, 69 ff.; B. v. 17.3.1989, 23 B 88.02201, GK 1990/19; U. v. 15.12.1989, 23 B 88.01025, VGHE 43, 155 ff. = GK 1990/248). Danach hätten die Mitgliedsgemeinden den Altanschließern noch nicht verbrauchte (abgeschriebene) Herstellungsbeiträge zurückzuzahlen (so auch BVerwG, B. v. 22.3.2007, 10 BN 5/06, BayVBl 2007, 473 f. = NVwZ 2007, 955 f.), ggf. gestaffelt nach dem Zeitpunkt, zu dem sie für die gemeindliche Einrichtung beitragspflichtig geworden waren (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.1989, 23 B 88.02201, a. a. O.; U. v. 15.12.1989, 23 B 88.01025, a. a. O.), mithin unter Berücksichtigung der Dauer der Nutzung durch den Altanschließer. Da derartige Trägerwechsel - von (Mitglieds-)Gemeinden auf einen Zweckverband - in ihren Auswirkungen der vorliegenden Konstellation, dass durch die Verbindung zweier bisher technisch und rechtlich getrennter Entwässerungseinrichtungen eine „neue“ Einrichtung desselben Einrichtungsträgers geschaffen wird, vergleichbar sind (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.2010, 20 N 09.3077, BayVBl 2011, 116 f. = GK 2010/179), gilt vorliegend nichts anderes.

Dem hat der Beklagte vorliegend sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachvollziehbar Rechnung getragen, indem er die in den Jahren 1992 und 1989 erbrachten Vorleistungen des Klägers mit einem jährlichen Abschreibungssatz von 2,88% unter Zugrundelegung eines von dem der Beitragszahlung jeweils folgenden Jahr bis 2010 reichenden Abschreibungszeitraums, in dem der Kläger als Altanschließer aus den Anlageteilen Vorteile - Nutzen - gezogen hat, gekürzt hat. Gegen die rechnerische Ermittlung des Abschreibungssatzes durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (vgl. Vorauskalkulation 01.01.2012 - 31.12.2013: Ermittlung des Anteils der noch nicht verbrauchten Herstellungsbeiträge der bis 2008 selbstständigen Entwässerungseinrichtung ...) hat der Kläger Maßgebliches nicht eingewendet; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung sind auch nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 410,51 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.