Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG | § 6 Akkreditierungssymbol
Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG | § 6 Akkreditierungssymbol
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Gesetz über die Akkreditierungsstelle Inhaltsverzeichnis
(1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Akkreditierungssymbol).
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/09/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Befristung seiner Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle durch die beklagte A. GmbH.
published on 30/09/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.04.2015 (9 O 388/14) dahin abgeändert, dass die Klage vollständig abgewiesen wird.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden de
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.