Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG | § 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle

(1) Die Akkreditierungsstelle führt auf schriftlichen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an.

(2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neuesten Stand.

(3) Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungstätigkeiten das bei anderen Behörden vorhandene Fachwissen heranziehen. Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Behörden bedienen.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 39 Akkreditierung


Die Erteilung der Befugnis, als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 tätig zu werden, erfolgt durch die für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Zertifizierungsstelle zuständige Aufsichtsbehörde d
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG | § 3 Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen


(1) Die Akkreditierungsstelle kann von der Konformitätsbewertungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung von Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Feststellung und Überwachung der fachlichen Kompetenz und der Eignung einer Konformi

Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG | § 4 Zusammenarbeit mit anderen Behörden


(1) Den Behörden, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, übermittelt die Akkreditierungsstelle unverzüglich die notwendigen Informationen über Akkreditierungstätigkeiten o
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG | § 1 Akkreditierung


(1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 200

Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG | § 5 Akkreditierungsbeirat


(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung. (2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbeson

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Sept. 2018 - 8 C 6/17

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Befristung seiner Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle durch die beklagte A. GmbH.

Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2015 - 26 U 9/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.04.2015 (9 O 388/14) dahin abgeändert, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden de

Referenzen

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung. (2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbesondere die...
(1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die...