Art. 94 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/86 Artikel 94 (ex-Artikel 74 EGV) Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der Verträge getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.
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