Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Juli 2018 - 1 K 9010/17

published on 18/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Juli 2018 - 1 K 9010/17
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Gebühren für ein Zweitstudium.
Im Wintersemester 2013/14 begann der Kläger den auf den Abschluss eines Bachelor of Science gerichteten Studiengang „Pharmazeutische Wissenschaften“ bei der Beklagten, den er im Wintersemester 2016/17 abschloss. Mit Bescheid vom 20.06.2017 erkannte das Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie Rheinland-Pfalz die Leistungen des Klägers aus dem Bachelorstudiengang „Pharmazeutische Wissenschaften“ gemäß § 22 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) als Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung an. Am 18.09.2017 beantragte der Kläger sodann die Immatrikulation in den Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ bei der Beklagten und begann im Wintersemester 2017/18 mit dem Hauptstudium dieses Studiengangs.
Mit Bescheid vom 19.09.2017 verpflichtete die Beklagte den Kläger, für die Dauer seines Studiums - erstmals fällig für das Wintersemester 2017/18 - im Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ bei der Beklagten eine Gebühr für ein Zweitstudium in Höhe von 650 EUR je Semester zu zahlen.
Am 18.10.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, aufgrund der Anerkennung des Bachelorabschlusses als erstes Staatsexamen handle es sich nicht um den Beginn eines neuen Studienganges, sondern um die Fortsetzung seines im Wintersemester 2013/14 begonnenen Studiums. Bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 LHGebG folge, dass die Vorschrift die Fortsetzung eines bereits begonnenen Studiums nicht erfasse. Zwar seien sowohl der Staatsexamensstudiengang „Pharmazie“ als auch der Bachelorstudiengang „Pharmazeutische Wissenschaften“ grundständige Studiengänge, jedoch habe er den Staatsexamensstudiengang nicht von vorne begonnen. Er sei dort erst im fünften Fachsemester eingestiegen. Das Hauptstudium sei mithin ähnlich wie der gebührenfreie konsekutive Masterstudiengang ein Aufbaustudium und kein weiteres Studium. Insbesondere unterschieden sich Form und Zweck von Hauptstudium und Masterstudium nicht wesentlich. Vermutlich sei diese Sonderkonstellation des Übergangs vom Bachelor- zum Staatsexamensstudiengang bei Einführung der Zweitstudiengebühren nicht bedacht worden. Der Gesetzgeber hätte aber das an den Bachelorabschluss angeschlossene Hauptstudium gebührenfrei belassen wollen. Dies sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich. Hilfsweise stütze er sich auf § 8 Abs. 3 LHGebG. Für eine Tätigkeit als Apotheker sei die Erlangung der Approbation und damit der Abschluss des dritten Staatsexamens erforderlich. Deshalb sei selbst bei einer Qualifizierung des Übergangs in den Staatsexamensstudiengang nach Bachelorabschluss als Zweitstudium im Sinne des § 8 LHGebG dieses nicht gebührenpflichtig.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 19.09.2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Aufnahme des Studiengangs „Staatsexamen Pharmazie“ durch den Kläger sei ein Zweitstudium, da er bereits den Bachelor of Science „Pharmazeutische Wissenschaften“ erworben habe. Dass der Kläger in das fünfte Fachsemester des Staatsexamensstudiengangs eingestuft worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar sei gemäß § 22 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAppO eine Anerkennung des Bachelorabschlusses als erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung möglich. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ ein vom Bachelorstudiengang „Pharmazeutische Wissenschaften“ abweichendes und damit ein weiteres grundständiges Studium darstelle. Zudem führe der Bachelorabschluss nicht automatisch dazu, dass Absolventen im fünften Fachsemester des Staatsexamensstudiengangs zugelassen würden, da eine Anerkennung nur auf Antrag und nach Prüfung der Gleichwertigkeit erfolge. Auf diese Weise würden ferner auch nicht alle sechs Fachsemester des Bachelorstudiums anerkannt. Der Gesetzgeber habe alle Studierenden, die bereits einen Hochschulabschluss erworben hätten und ein zweites Mal ein Studium auf gleicher Qualifikationsstufe aufnähmen, an den Studienkosten beteiligen wollen. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 1 LHGebG für ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses notwendig sei, sei auf Berufe zugeschnitten, die den Abschluss zweier Studiengänge voraussetzten. Um den Beruf des Apothekers ergreifen zu können, sei jedoch nur der Abschluss „Staatsexamen Pharmazie“ erforderlich. Der Kläger habe weiterhin die Möglichkeit, sein Studium gebührenfrei im Rahmen eines konsekutiven Masterstudiengangs fortzuführen.
10 
Dem Gericht liegen ein Heft Originalakten der Beklagten vor. Auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Studiengebührenbescheid der Beklagten vom 19.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG.
13 
1. § 8 Abs. 1 LHGebG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Erhebung von Gebühren für ein zweites Studium ist im Grundsatz sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 – 2 BvF 1./03 – BVerfGE 112, 226; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006 – 1 BvR 1771/01 – juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 – 6 C 8.00 – BVerwGE 115, 32; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 – 6 B 23.08 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2000 – 2 S 1860/99 – juris) und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
14 
2. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG verpflichtet, eine Zweitstudiengebühr zu entrichten. Nach dieser Vorschrift erheben die Hochschulen von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 LHG) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), für das Land Zweitstudiengebühren i.H.v. 650,- EUR pro Semester. Das Studium bis zum Abschluss eines ersten grundständigen Studiengangs sowie eines ersten konsekutiven Masterstudiengangs bleibt demgegenüber gebührenfrei.
15 
Das Hauptstudium „Staatsexamen Pharmazie“ ist ein zweites Studium in einem grundständigen Studiengang und nicht lediglich eine Fortsetzung des auf den Abschluss eines Bachelor of Science gerichteten Studiengangs „Pharmazeutische Wissenschaften“. Grundständige Studiengänge sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LHG solche, die zu einem ersten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen oder kirchlichen Abschluss) führen. Daher sind sowohl der Bachelorstudiengang „Pharmazeutische Wissenschaften“ als auch der Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ mit ihren Abschlusszielen Bachelorgrad und erstes bis drittes Staatsexamen grundständige Studiengänge. Sie stellen keinen identischen Studiengang i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG dar, da unterschiedliche Studien- und Prüfungsordnungen gelten und sie auf unterschiedliche Abschlüsse gerichtet sind. So differenziert auch § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG unter den grundständigen Studiengängen zwischen Bachelorstudiengängen und Studiengängen nach § 34 Abs. 1 LHG, worunter insbesondere Staatsexamensstudiengänge fallen.
16 
Das Studium „Staatsexamen Pharmazie“ ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht einem konsekutiven Masterstudiengang gleichzustellen.
17 
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG und dem Willen des Gesetzgebers ist der Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ ersichtlich kein konsekutiver Masterstudiengang. Staatsexamensstudiengänge hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG unter die grundständigen Studiengänge gefasst. Auch das Landeshochschulgesetz unterscheidet mit § 29 Abs. 2 LHG und § 34 Abs. 1 LHG ausdrücklich zwischen Staatsexamens- und Masterstudiengängen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen aber bei einem zweiten Studium gleicher Qualifikationsstufe, also wie hier bei zwei grundständigen Studiengängen, Gebühren erhoben werden (LT-Drucks. 16/1617, S. 18, 29, 30). Dem Gesetzgeber kam es ersichtlich darauf an, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 3 LHGebG grundsätzlich alle Studierenden zu erfassen, die bereits über einen akademischen Abschluss verfügen. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 LHGebG („ohne Abschluss“).
18 
Der Kläger verfügt mit dem Bachelorgrad über einen berufsqualifizierenden akademischen Abschluss in diesem Sinne. Er hatte mit seinem Erststudium bereits Anteil an den nur begrenzt vorhandenen Ausbildungsressourcen und an der Verteilung der Berufschancen. Die Aufgabe der Hochschulen, auf bestimmte berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, wurde für ihn bereits durch das bis zum Abschluss kostenfreie Erststudium erfüllt.
19 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass er bei Betrachtung der Semesterzahl die Ressourcen der Hochschule durch den Wechsel in den Staatsexamensstudiengang nicht in größerem Umfang beansprucht als bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs. Denn der Kläger beginnt den Staatsexamensstudiengang nicht von vorne, sondern im fünften Fachsemester mit dem Hauptstudium. Die Regelstudienzeiten für das Hauptstudium im Staatsexamensstudiengang sowie für den Masterstudiengang bei der Beklagten betragen aber jeweils vier Semester. Hätte der Kläger den konsekutiven Masterstudiengang belegt, müsste er keine Gebühren bezahlen.
20 
Dennoch ist eine unterschiedliche Behandlung auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, da sich das Hauptstudium im Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ von dem Masterstudiengang unterscheidet.
21 
Die Konzeption der jeweiligen Studiengänge weist hinreichend deutliche Differenzen auf (vgl. HessVGH, Urteil vom 06.12.2007 – 8 UE 727/06 – juris, Ls. in ESVGH 58, 188). Während der konsekutive Masterstudiengang auf dem jeweiligen Bachelorabschluss aufbaut und ohne Bachelorabschluss gar nicht möglich ist, besteht zwischen Bachelorstudiengang und Hauptstudium im Staatsexamensstudiengang kein solcher Zusammenhang. Das Hauptstudium basiert auf den ersten vier Semestern des Staatsexamensstudiengangs und setzt den Bachelor nicht voraus. Anders als Bachelor und Master, für die verschiedene Prüfungsordnungen bestehen, ist das Hauptstudium im Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ nicht vom Grundstudium zu trennen, denn beide sind Bestandteile ein und desselben Studiengangs, für den eine einheitliche Studienordnung gilt, § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG. Auch inhaltlich sind sich das Hauptstudium im Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ und im Masterstudiengang zwar ähnlich. Aufgrund ihrer Funktion sind sie indes gleichwohl unterschiedlich ausgestaltet, indem der Masterstudiengang größere Freiräume zur individuellen Schwerpunktsetzung bietet und der Studierende eine Auswahl an verschiedenen Masterstudiengängen hat, während das Hauptstudium im Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ primär auf den zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung vorbereitet.
22 
Dass das Staatsexamensstudium im Falle des Klägers an den Bachelorabschluss anknüpft, gebietet keine andere Beurteilung. Denn für das Vorliegen konsekutiver Studiengänge kommt es auf deren objektive Konzeption, nicht auf die subjektive Studiengestaltung an (vgl. HessVGH, Urteil vom 06.12.2007 – 8 UE 727/06 – juris, Ls. in ESVGH 58, 188). Der Kläger hätte bereits mit Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife von Anfang an den Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ ergreifen können. Allein die Möglichkeit, sich Studienzeiten und Prüfungsleistungen anrechnen zu lassen, vermag keine Gleichbehandlung mit einem konsekutiven Masterstudiengang zu rechtfertigen (vgl. auch HessVGH, aaO). Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AAppO konnten dem Kläger vier Semester seines Bachelorstudiums sowie der erste Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung angerechnet werden. Daraus folgt aber keine konsekutive Verknüpfung zwischen Bachelor- und Staatsexamensstudiengang. Denn die Anerkennung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AAppO ist nicht die „automatische“ Folge des Bachelorabschlusses. Sie erfolgt gemäß § 22 Abs. 5 AAppO nur auf Antrag und nur nach Feststellung der Gleichwertigkeit. Zuständig ist auch nicht die Hochschule selbst, sondern die nach Landesrecht zuständige (externe) Stelle. Zur Aufnahme eines entsprechenden Masterstudiengangs berechtigt der Bachelorabschluss hingegen ohne Weiteres. Im Übrigen spricht auch der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Nr. 1 AAppO nur von einem „verwandten“ und nicht von einem teilidentischen Studium.
23 
Außerdem würde eine Ausnahme von der Gebührenpflicht im Falle der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. So besteht die Möglichkeit einer Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen auch zwischen zahlreichen anderen Studiengängen. Eine rechtssichere Grenzziehung, in welchen Situationen noch von einem konsekutiven, gebührenfreien Studium auszugehen wäre und in welchen nicht, wäre nicht möglich.
24 
Überdies ist die Situation des Klägers auch nicht mit der von Studierenden vergleichbar, die nach dem ersten Staatsexamen das Hauptstudium „Staatsexamen Pharmazie“ beginnen. Bachelorabsolventen besitzen bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss. Zudem beträgt die Gesamtregelstudienzeit für Studierende, die (erst) nach dem Bachelor ins Hauptstudium „Staatsexamen Pharmazie“ übergehen, zehn Semester, für Studierende, die von Anfang an diesen Studiengang gewählt haben, hingegen nur acht Semester. Des Weiteren bildet das Grundstudium „Staatsexamen Pharmazie“ zusammen mit dem Hauptstudium einen einheitlichen Studiengang i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG, während der Bachelorstudiengang nur mit vier von sechs Semestern und auch nur nach erfolgter Anrechnung anerkannt wird. Die Ausrichtung des Staatsexamensstudienganges hin zum dritten Staatsexamen mit der Möglichkeit zum Ergreifen des Berufs des Apothekers (vgl. § 2 AAppO) ist auch eine andere als die des Bachelorstudiengangs, der auf den Masterstudiengang oder eine Tätigkeit in Forschung oder Industrie gerichtet ist.
25 
b) Das Zweitstudium des Klägers fällt schließlich nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 LHGebG.
26 
Diese Vorschrift nimmt Zweitstudiengänge, die nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich sind, von der Gebührenpflicht aus. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sowohl der Abschluss des Erst- als auch des Zweitstudiums berufsrechtlich notwendig sind. Der Gesetzgeber hat § 8 Abs. 3 LHGebG insbesondere für die Qualifikation zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen geschaffen, die ein Studium der Human- sowie Zahnmedizin erfordert (LT-Drucks. 16/1617, S. 30). § 8 Abs. 3 LHGebG stellt damit für die Fälle, in denen ein zweiter grundständiger Studienabschluss die unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung eines bestimmten Berufs darstellt, eine Ausnahmevorschrift dar. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass in den nicht von § 8 Abs. 3 LHGebG erfassten Fällen keine derartige Ausnahme möglich ist.
27 
Der Kläger fällt nicht unter die Vorschrift des § 8 Abs. 3 LHGebG. Für den Beruf des Apothekers ist der Abschluss des dritten Staatsexamens erforderlich. Einen Bachelorabschluss benötigt er hierfür nicht. Allein der Umstand, dass ein zweiter Studienabschluss für die Berufsausübung sinnvoll ist, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. HessVGH, Beschluss vom 11.01. 2005 – 5 TG 3578/04 –; BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Braun, § 8 LHGebG, Rn 7).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
11 
Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Studiengebührenbescheid der Beklagten vom 19.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG.
13 
1. § 8 Abs. 1 LHGebG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Erhebung von Gebühren für ein zweites Studium ist im Grundsatz sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 – 2 BvF 1./03 – BVerfGE 112, 226; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006 – 1 BvR 1771/01 – juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 – 6 C 8.00 – BVerwGE 115, 32; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 – 6 B 23.08 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2000 – 2 S 1860/99 – juris) und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
14 
2. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG verpflichtet, eine Zweitstudiengebühr zu entrichten. Nach dieser Vorschrift erheben die Hochschulen von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 LHG) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), für das Land Zweitstudiengebühren i.H.v. 650,- EUR pro Semester. Das Studium bis zum Abschluss eines ersten grundständigen Studiengangs sowie eines ersten konsekutiven Masterstudiengangs bleibt demgegenüber gebührenfrei.
15 
Das Hauptstudium „Staatsexamen Pharmazie“ ist ein zweites Studium in einem grundständigen Studiengang und nicht lediglich eine Fortsetzung des auf den Abschluss eines Bachelor of Science gerichteten Studiengangs „Pharmazeutische Wissenschaften“. Grundständige Studiengänge sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LHG solche, die zu einem ersten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen oder kirchlichen Abschluss) führen. Daher sind sowohl der Bachelorstudiengang „Pharmazeutische Wissenschaften“ als auch der Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ mit ihren Abschlusszielen Bachelorgrad und erstes bis drittes Staatsexamen grundständige Studiengänge. Sie stellen keinen identischen Studiengang i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG dar, da unterschiedliche Studien- und Prüfungsordnungen gelten und sie auf unterschiedliche Abschlüsse gerichtet sind. So differenziert auch § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG unter den grundständigen Studiengängen zwischen Bachelorstudiengängen und Studiengängen nach § 34 Abs. 1 LHG, worunter insbesondere Staatsexamensstudiengänge fallen.
16 
Das Studium „Staatsexamen Pharmazie“ ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht einem konsekutiven Masterstudiengang gleichzustellen.
17 
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG und dem Willen des Gesetzgebers ist der Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ ersichtlich kein konsekutiver Masterstudiengang. Staatsexamensstudiengänge hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG unter die grundständigen Studiengänge gefasst. Auch das Landeshochschulgesetz unterscheidet mit § 29 Abs. 2 LHG und § 34 Abs. 1 LHG ausdrücklich zwischen Staatsexamens- und Masterstudiengängen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen aber bei einem zweiten Studium gleicher Qualifikationsstufe, also wie hier bei zwei grundständigen Studiengängen, Gebühren erhoben werden (LT-Drucks. 16/1617, S. 18, 29, 30). Dem Gesetzgeber kam es ersichtlich darauf an, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 3 LHGebG grundsätzlich alle Studierenden zu erfassen, die bereits über einen akademischen Abschluss verfügen. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 LHGebG („ohne Abschluss“).
18 
Der Kläger verfügt mit dem Bachelorgrad über einen berufsqualifizierenden akademischen Abschluss in diesem Sinne. Er hatte mit seinem Erststudium bereits Anteil an den nur begrenzt vorhandenen Ausbildungsressourcen und an der Verteilung der Berufschancen. Die Aufgabe der Hochschulen, auf bestimmte berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, wurde für ihn bereits durch das bis zum Abschluss kostenfreie Erststudium erfüllt.
19 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass er bei Betrachtung der Semesterzahl die Ressourcen der Hochschule durch den Wechsel in den Staatsexamensstudiengang nicht in größerem Umfang beansprucht als bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs. Denn der Kläger beginnt den Staatsexamensstudiengang nicht von vorne, sondern im fünften Fachsemester mit dem Hauptstudium. Die Regelstudienzeiten für das Hauptstudium im Staatsexamensstudiengang sowie für den Masterstudiengang bei der Beklagten betragen aber jeweils vier Semester. Hätte der Kläger den konsekutiven Masterstudiengang belegt, müsste er keine Gebühren bezahlen.
20 
Dennoch ist eine unterschiedliche Behandlung auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, da sich das Hauptstudium im Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ von dem Masterstudiengang unterscheidet.
21 
Die Konzeption der jeweiligen Studiengänge weist hinreichend deutliche Differenzen auf (vgl. HessVGH, Urteil vom 06.12.2007 – 8 UE 727/06 – juris, Ls. in ESVGH 58, 188). Während der konsekutive Masterstudiengang auf dem jeweiligen Bachelorabschluss aufbaut und ohne Bachelorabschluss gar nicht möglich ist, besteht zwischen Bachelorstudiengang und Hauptstudium im Staatsexamensstudiengang kein solcher Zusammenhang. Das Hauptstudium basiert auf den ersten vier Semestern des Staatsexamensstudiengangs und setzt den Bachelor nicht voraus. Anders als Bachelor und Master, für die verschiedene Prüfungsordnungen bestehen, ist das Hauptstudium im Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ nicht vom Grundstudium zu trennen, denn beide sind Bestandteile ein und desselben Studiengangs, für den eine einheitliche Studienordnung gilt, § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG. Auch inhaltlich sind sich das Hauptstudium im Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ und im Masterstudiengang zwar ähnlich. Aufgrund ihrer Funktion sind sie indes gleichwohl unterschiedlich ausgestaltet, indem der Masterstudiengang größere Freiräume zur individuellen Schwerpunktsetzung bietet und der Studierende eine Auswahl an verschiedenen Masterstudiengängen hat, während das Hauptstudium im Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ primär auf den zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung vorbereitet.
22 
Dass das Staatsexamensstudium im Falle des Klägers an den Bachelorabschluss anknüpft, gebietet keine andere Beurteilung. Denn für das Vorliegen konsekutiver Studiengänge kommt es auf deren objektive Konzeption, nicht auf die subjektive Studiengestaltung an (vgl. HessVGH, Urteil vom 06.12.2007 – 8 UE 727/06 – juris, Ls. in ESVGH 58, 188). Der Kläger hätte bereits mit Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife von Anfang an den Studiengang „Staatsexamen Pharmazie“ ergreifen können. Allein die Möglichkeit, sich Studienzeiten und Prüfungsleistungen anrechnen zu lassen, vermag keine Gleichbehandlung mit einem konsekutiven Masterstudiengang zu rechtfertigen (vgl. auch HessVGH, aaO). Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AAppO konnten dem Kläger vier Semester seines Bachelorstudiums sowie der erste Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung angerechnet werden. Daraus folgt aber keine konsekutive Verknüpfung zwischen Bachelor- und Staatsexamensstudiengang. Denn die Anerkennung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AAppO ist nicht die „automatische“ Folge des Bachelorabschlusses. Sie erfolgt gemäß § 22 Abs. 5 AAppO nur auf Antrag und nur nach Feststellung der Gleichwertigkeit. Zuständig ist auch nicht die Hochschule selbst, sondern die nach Landesrecht zuständige (externe) Stelle. Zur Aufnahme eines entsprechenden Masterstudiengangs berechtigt der Bachelorabschluss hingegen ohne Weiteres. Im Übrigen spricht auch der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Nr. 1 AAppO nur von einem „verwandten“ und nicht von einem teilidentischen Studium.
23 
Außerdem würde eine Ausnahme von der Gebührenpflicht im Falle der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. So besteht die Möglichkeit einer Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen auch zwischen zahlreichen anderen Studiengängen. Eine rechtssichere Grenzziehung, in welchen Situationen noch von einem konsekutiven, gebührenfreien Studium auszugehen wäre und in welchen nicht, wäre nicht möglich.
24 
Überdies ist die Situation des Klägers auch nicht mit der von Studierenden vergleichbar, die nach dem ersten Staatsexamen das Hauptstudium „Staatsexamen Pharmazie“ beginnen. Bachelorabsolventen besitzen bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss. Zudem beträgt die Gesamtregelstudienzeit für Studierende, die (erst) nach dem Bachelor ins Hauptstudium „Staatsexamen Pharmazie“ übergehen, zehn Semester, für Studierende, die von Anfang an diesen Studiengang gewählt haben, hingegen nur acht Semester. Des Weiteren bildet das Grundstudium „Staatsexamen Pharmazie“ zusammen mit dem Hauptstudium einen einheitlichen Studiengang i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG, während der Bachelorstudiengang nur mit vier von sechs Semestern und auch nur nach erfolgter Anrechnung anerkannt wird. Die Ausrichtung des Staatsexamensstudienganges hin zum dritten Staatsexamen mit der Möglichkeit zum Ergreifen des Berufs des Apothekers (vgl. § 2 AAppO) ist auch eine andere als die des Bachelorstudiengangs, der auf den Masterstudiengang oder eine Tätigkeit in Forschung oder Industrie gerichtet ist.
25 
b) Das Zweitstudium des Klägers fällt schließlich nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 LHGebG.
26 
Diese Vorschrift nimmt Zweitstudiengänge, die nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich sind, von der Gebührenpflicht aus. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sowohl der Abschluss des Erst- als auch des Zweitstudiums berufsrechtlich notwendig sind. Der Gesetzgeber hat § 8 Abs. 3 LHGebG insbesondere für die Qualifikation zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen geschaffen, die ein Studium der Human- sowie Zahnmedizin erfordert (LT-Drucks. 16/1617, S. 30). § 8 Abs. 3 LHGebG stellt damit für die Fälle, in denen ein zweiter grundständiger Studienabschluss die unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung eines bestimmten Berufs darstellt, eine Ausnahmevorschrift dar. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass in den nicht von § 8 Abs. 3 LHGebG erfassten Fällen keine derartige Ausnahme möglich ist.
27 
Der Kläger fällt nicht unter die Vorschrift des § 8 Abs. 3 LHGebG. Für den Beruf des Apothekers ist der Abschluss des dritten Staatsexamens erforderlich. Einen Bachelorabschluss benötigt er hierfür nicht. Allein der Umstand, dass ein zweiter Studienabschluss für die Berufsausübung sinnvoll ist, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. HessVGH, Beschluss vom 11.01. 2005 – 5 TG 3578/04 –; BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Braun, § 8 LHGebG, Rn 7).
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Annotations

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an

1.
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2.
Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
3.
Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.

(3) Im Falle einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.

(4) (weggefallen)

(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.

(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt

1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;
2.
eine Famulatur von acht Wochen;
3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;
4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.

(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.

(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an

1.
Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
2.
Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
3.
Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.

(3) Im Falle einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.

(4) (weggefallen)

(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.

(1) Die Universitätsausbildung soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigt werden.

(2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an

1.
Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
2.
Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
3.
Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.

(3) Im Falle einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.

(4) (weggefallen)

(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.

(1) Die Universitätsausbildung soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigt werden.

(2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.