Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungs‑ und Verpflichtungsklage

published on 01.12.2025 11:10
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungs‑ und Verpflichtungsklage
Gesetze

Author’s summary by ra.de Redaktion

Dogmatik, Streitfragen und ein praxistauglicher Kompass für die verwaltungsgerichtliche Beratung

Wen dieser Beitrag adressiert – und warum das Thema gerade jetzt wichtig ist.
Der Aufsatz richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Unternehmens‑ und Behördenjuristinnen, Syndizi und Prozessverantwortliche, die regelmäßig mit verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren befasst sind. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die gerichtliche Beurteilung von Anfechtungs‑ und Verpflichtungsklagen ankommt, entscheidet nicht nur Fälle – sie steuert Sachverhaltsaufbereitung, Beweisanträge, die prozessuale Taktik (z. B. Nachschieben von Gründen, Klageänderung, Erledigung) und die materiellen Erfolgsaussichten. Sie ist in Ausbildung und Praxis „Dauerbrenner“, bleibt aber dogmatisch anspruchsvoll, weil sich verwaltungsrechtliche Legitimationsmodelle (Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns) mit prozessualen Effektivitätsanforderungen (Art. 19 Abs. 4 GG) in der Zeit verschränken. Im Folgenden wird der Meinungsstand herausgearbeitet, in eine funktionenorientierte Systematik überführt und in konkrete Handlungsregeln übersetzt.

I. Ausgangspunkte: Verwaltungsakt, Prozess und „Zeit“

1. Der Verwaltungsakt als zeitgebundene hoheitliche Entscheidung

Der Verwaltungsakt (VA) ist nicht bloß Regelungsinhalt; er ist hoheitliches Handeln in einem bestimmten Zeitpunkt: Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsgrundlage und Tatsachenbasis sind auf diesen Erlasszeitpunkt bezogen. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit verlangt primär: Rechtmäßigkeit im Moment des Handelns. Darin liegt der erste Anker für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt.

2. Funktionen der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Koordinatensystem

Zwei Funktionen steuern die Antwort:

  • die objektive Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive (Legality‑Check des Verwaltungshandelns), und

  • die subjektive Rechtsschutzfunktion zugunsten des Klägers (effektive Durchsetzung individueller Rechte; Art. 19 Abs. 4 GG).

Beide wirken nebeneinander im selben Verfahren. Je nachdem, welche Funktion ein Verfahren im Schwerpunkt beansprucht, verschiebt sich der Blick auf die Zeit: Die Kontrollfunktion drängt zum Erlasszeitpunkt (ex tunc), die Rechtsschutzfunktion kann die Gegenwart der gerichtlichen Entscheidung (ex nunc) in den Vordergrund rücken – allerdings nur begründet, nicht pauschal.

3. Materielles Recht vor Prozessrecht – aber Prozessrecht steuert die Konsequenzen

Der weithin anerkannte Grundsatz lautet: Das materielle Recht entscheidet, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist. Das Prozessrecht (Klagearten, Urteilsfolgen, Heilungen, Unbeachtlichkeiten) bestimmt nicht den Zeitpunkt, wohl aber was das Gericht mit der materiellen Bewertung tun darf (Aufhebung, Bescheidungsurteil, Vornahmeurteil, Teil‑Kassation, Nichtvollziehbarkeit u. a.). Wer Zeitpunktfragen prozessual „lösen“ will, verwechselt häufig Beurteilungsebene (materiell) und Reaktionsebene (prozedural).


II. Anfechtungsklage: Grundregel, Ausnahmen und Sonderkonstellationen

1. Grundregel: Erlasszeitpunkt (oft: letzter Verwaltungsakt)

In der klassischen Anfechtungsklage prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA nach der Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses. Gibt es einen Widerspruchsbescheid, ist regelmäßig auf diesen abzustellen. Begründung: Kontrolle des hoheitlichen Handelns in dessen Gegenwart (objektive Funktion). Dass § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Präsens formuliert, ändert nichts: Er sagt etwas über dieFolge (Aufhebung bei Rechtswidrigkeit), nicht über den Zeitpunkt der Beurteilung.

Gesetzlich fixierte Zeitpunkte durchbrechen die Grundregel: Manchmal ordnet das materielle Recht inhaltlich einen anderen Referenzzeitpunkt an (z. B. Ende der Probezeit, Bedarf im Bewilligungszeitraum, Ablauf der Bewerbungsfrist im Auswahlverfahren). Dann muss Verwaltung und Gericht auf diesen materiell vorgegebenen Zeitpunkt abstellen.

2. „Vollzugskonstellationen“: Schutz vor schwerwiegenden Grundrechtseingriffen

Besonders heikel sind Fälle, in denen der VA zwar rechtmäßig erlassen wurde, der Vollzug (und damit der Grundrechtseingriff) aber noch aussteht. Klassische Beispiele: Abrissverfügungen (Art. 14 GG) oderAusweisungen (EU‑Freizügigkeit). Hier kann die Rechtsschutzfunktion verlangen, die gegenwärtige Sach‑ und Rechtslage zu berücksichtigen, obwohl der VA ursprünglich rechtmäßig war. Dogmatisch lässt sich dies als erweiterte Kassationsbefugnis begreifen: § 113 Abs. 1 VwGO istschutzzweckorientiert dahin zu lesen, dass das Gericht einen VA auch dann aufheben darf, wenn dessen Voraussetzungen zwischenzeitlich entfallen sind und der (noch bevorstehende) Vollzug einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bewirken würde.

Grenze: Der Ausnahmecharakter muss gewahrt bleiben – nicht jeder belastende VA (Art. 2 Abs. 1 GG ist immer berührt) verschiebt den Zeitpunkt pauschal auf ex nunc.

3. Dauerverwaltungsakte: „täglich neu“ oder Anpassungspflicht der Behörde?

Bei dauerhaften oder auf längere Geltung angelegten Regelungen (z. B. Gewerbe‑/Bau‑Untersagungen, langdauernde polizeiliche Maßnahmen) ändern sich Tatsachen häufig nach Erlass. Drei Lösungswege sind diskutiert:

  1. Automatische Rechtswidrigkeit des VA bei späterem Wegfall der Voraussetzungen: dogmatisch problematisch, weil der VA als hoheitlicher Akt auf seinen Erlasszeitpunkt bezogen bleibt.

  2. Fiktion „täglich neuer Verwaltungsakt“: praktisch handlich, aber künstlich und mit gespaltenen Beurteilungszeitpunkten belastet.

  3. Kontroll‑ und Anpassungspflicht der Behörde: überzeugender Mittelweg. Die Verwaltung hat Dauerverfügungen laufend zu überprüfen und bei veränderter Lage anzupassen oder aufzuheben (gedankliche Parallele zu § 49 VwVfG; seitenverkehrter Blick, aber tragende Wertung: Flexibilität des Verwaltungshandelns in der Zeit).

Prozessual erlaubt dieser Ansatz zeitabschnittsweise Entscheidungen: Ist die Aufrechterhaltung der Dauerregelung im geltend gemachten Zeitraum rechtswidrig, kann das Gericht für diesen Abschnitt aufheben – ohne die formelle Rechtmäßigkeit des Ursprungsaktes zu leugnen. Wo das Gesetz einen förmlichen Änderungsantrag verlangt, bleibt es bei der Vorrangstellung des Verwaltungsverfahrens.

4. Können rechtswidrige Verwaltungsakte „später“ rechtmäßig werden?

Die Grundfigur lautet: nein, es sei denn, die spätere Entwicklung ändert die maßgebliche Rechtslage rückwirkend oder korrigiert beachtliche Mängel ordnungsgemäß.

  • Normative Rückwirkung: Schafft der Gesetzgeber eine rückwirkende Rechtsgrundlage, kann ein ursprünglich rechtswidriger VA ex tunc rechtmäßig werden. Ohne echte Rückwirkung (mit all ihren verfassungsrechtlichen Voraussetzungen) funktioniert diese „Heilung“ nicht.

  • Heilungen/Unbeachtlichkeiten/Nachschieben von Gründen: Das materielle Recht kann Fehler unbeachtlichstellen oder heilbar machen; § 45 VwVfG, § 46 VwVfG, § 114 Satz 2 VwGO sind Stichworte. Aber: Heilung im Prozess setzt voraus, dass Kern von Verfahren und Entscheidung identisch bleibt; die Reparatur darf den VA nicht austauschen.

  • Planrechtsprechung: Statt Totalaufhebung kommt Nichtvollziehbarkeit mit ergänzendem Verfahren in Betracht, wenn die Planentscheidung im Kern trägt und Defizite nacharbeitbar sind. Auch das ist eine gerichtlich moderierte Fehlerfolgenlehre, keine „Zeitpunktverschiebung“.

5. Drittanfechtung und Interessenlage „Bauherr vs. Nachbar“

Bei Nachbar‑Anfechtung kann eine ursprünglich rechtswidrige Genehmigung heute alle Voraussetzungen erfüllen. Die vollständige Aufhebung würde dann die Baufreiheit/Wirtschaftsfreiheit des Beigeladenen ohne Mehrwert für den Kläger beeinträchtigen; prozessökonomisch läuft es auf die Frage hinaus, ob der Beigeladene ohnehin sofort einen Rechtsanspruch auf Neuerlass hätte. In der Sache wird – unausgesprochen – in einen Verpflichtungsklagen‑Modus gewechselt: Das jetzige Recht entscheidet. Hier zeigt sich exemplarisch, dass Beurteilungszeitpunkte auch interessenlogisch gesteuert werden.


III. Verpflichtungsklage: Gegenwartsbezug – aber nicht zeitlos

1. Die scheinbar einfache Regel

Bei der Verpflichtungsklage (inkl. Untätigkeitsklage) wird überwiegend angenommen: maßgeblich ist die Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ex nunc). Das überzeugt, wenn (noch) keine behördliche Entscheidung vorliegt – die gerichtliche Rechtsschutzfunktion zwingt zur aktuellen Bewertung.

2. Was ändert der Versagungsbescheid?

Anders liegt es, wenn bereits ein Versagungsbescheid existiert. § 113 Abs. 5 VwGO verlangt,diesen Bescheid zunächst am Erlasszeitpunkt zu messen („soweit die Ablehnung … rechtswidrig ist“). Erst danach stellt sich die ex‑nunc‑Frage: Sind die Anspruchsvoraussetzungen inzwischen gegeben, muss das Gericht nicht stets auf ein neues Verwaltungsverfahren verweisen.

  • Gebundene Entscheidung: Sind die Voraussetzungen heute erfüllt, ist die Verwaltung zur Vornahme verpflichtet; ein zusätzlicher Verwaltungszyklus wäre „leere Förmelei“. Das Gericht kann ein Vornahmeurteil sprechen.

  • Ermessensentscheidung: Hier bleibt Entscheidungsspielraum der Behörde. Regelmäßig ist ein Bescheidungsurteil angemessen. Ob die Behörde eine sachliche Einbeziehung der neuen Umstände im Prozess akzeptieren muss oder ein neues Verfahren verlangen darf, hängt vom Gewicht der nachzuholenden Abwägung und etwaigen Verfahrenskautelen ab. Bei tragfähigen Gründen für ein eigenständiges Verfahren ist dem Behördenprimat Rechnung zu tragen.

Prozessual stellt sich die Frage nach Klageänderung oder Antragsumstellung (z. B. von Bescheidung auf Vornahme) – meist unproblematisch, aber relevant, wenn Rechtsänderungen erst im Revisionszug eintreten.


IV. Materielles Recht, Widerrufsrecht und Verfahrenskonkurrenz

Die §§ 48 ff. VwVfG (und Spezialgesetze) zeigen die zeitliche Elastizität des Verwaltungshandelns: Auch nachträglich kann angepasst werden. Daraus folgt nicht, dass Gerichte stets auf ein „zweites Verwaltungsverfahren“ verweisen müssten. Umgekehrt dürfen Gerichte diese Regelungsstrukturen nicht ignorieren. Richtschnur bleibt der zweifache Funktionsauftrag:

  • Kontrolle des ursprünglichen Verwaltungshandelns ex tunc,

  • effektiver Rechtsschutz ex nunc, wo andernfalls schwere Grundrechtsnachteile drohen oder wo eine gebundene, verfahrensarme Entscheidung schlicht nachzuholen ist.

Die Lösung liegt selten in „alles ex tunc“ oder „alles ex nunc“, sondern im vernünftigen Zusammenspiel.


V. Gesetzgeberische Perspektive: Pauschale „Gegenwarts‑Klausel“? Lieber nicht.

Hin und wieder wird eine generalklauselartige Regel nach dem Vorbild des § 77 Abs. 1 AsylG erwogen („das Gericht (stellt) auf die Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab“). Dafür spricht wenig: Sie nivellierte sachlich begründete Differenzierungen, entwertete das Verwaltungsverfahren als Ort der Erstverantwortung und verlagerte Gestaltungs‑ und Anpassungslasten auf die Gerichte. Die geltende, differenzierungsfähige Dogmatik ist reicher – und funktional stimmiger.


VI. Praktische Leitlinien für die Beratung 

Wer eine Anfechtungsklage führt, sollte die Chronologie als rotes Band der Begründung begreifen: Was galt wann, und warum ist dieser Zeitpunkt maßgeblich? Wo später Grundrechtsrelevanz im Vollzug droht, gehört die Gegenwartsprüfung argumentativ vorbereitet – aber begründet, nicht als Automatismus. Bei Dauerverwaltungsakten empfiehlt es sich, ausdrücklich eine behördliche Anpassungspflicht zu thematisieren und – wo zulässig – zeitabschnittsweise Aufhebung zu beantragen.

In der Verpflichtungssituation ist die Doppelprüfung zentral: Zunächst der Versagungsbescheid (war er rechtmäßig?), sodann die heutige Lage (ist ein Vornahme‑ oder Bescheidungsurteil geboten?). In gebundenen Fällen sollte das Gericht zur Vornahme verurteilen; in Ermessensfällen macht die Bescheidung Sinn, es sei denn, die Behörde hat ihr Ermessen bereits prozessual sachgerecht nachgeholt.

Auf Behördenseite zahlt sich proaktives Monitoring aus: Dauerakte gehören auf die Agenda; Befristungen, Nebenbestimmungen und interne Review‑Punkte vermeiden spätere prozessuale „Teil‑Kassationen“. In komplexen Projekten (Planung, Großvorhaben) hilft es, Fehler gerichtsfest über ergänzende Verfahren zu kurieren, statt das „Alles‑oder‑Nichts“ zu riskieren.


VII. Thesen zum Mitnehmen

  1. Anfechtung grundsätzlich ex tunc, Verpflichtung ex nunc – aber beides materiell‑rechtlich begründet, nicht prozessual aus der Klageart deduziert.

  2. Schwere, noch ausstehende Grundrechtseingriffe rechtfertigen bei Anfechtung eine Gegenwartsprüfung und ggf. Kassation trotz ursprünglicher Rechtmäßigkeit.

  3. Dauerverwaltungsakte verlangen behördliche Anpassung; prozessual sind zeitabschnittsweise Entscheidungen möglich.

  4. Rechtswidriges wird nicht „von selbst“ rechtmäßig: Es braucht Rückwirkung oder ordnungsgemäße Fehlerfolgeninstrumente (Heilung, Nachschieben, Ergänzungsverfahren).

  5. Verpflichtungsklage mit Versagungsbescheid: erst Bescheidkontrolle, dann ex‑nunc‑Prüfung; gebunden → Vornahme, Ermessen → Bescheidung.

  6. Eine pauschale gesetzliche „Gegenwarts‑Klausel“ würde mehr zerstören als ordnen.


Schluss:
Der „maßgebliche Zeitpunkt“ ist kein Selbstzweck. Er folgt der Rolle des Gerichts zwischen Kontrolle der Exekutive und Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Wer das ernst nimmt, findet jenseits von Schlagworten („ex tunc“/„ex nunc“) tragfähige Lösungen – und berät Mandantinnen und Mandanten so, wie es verwaltungsprozessuale Realität verlangt: präzise in der Dogmatik, nüchtern in der Interessenabwägung, praktisch in der Umsetzung.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Annotations

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.