ZPO: Zeugnisverweigerungsrecht für geschiedenen Ehegatten des gesetzlichen Vertreters einer Partei
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Gründe:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des weiteren Beteiligten. Er nimmt die Beklagte auf Herausgabe von Maschinen in Anspruch. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung von Forderungen in Höhe von 165.000 € und 39.999,96 € zur Insolvenztabelle. Geschäftsführerin der Beklagten ist die geschiedene Ehefrau des weiteren Beteiligten. Bis zur Scheidung der Ehe im Mai 2012 war der weitere Beteiligte Geschäftsführer der Beklagten.
Der weitere Beteiligte ist von beiden Parteien als Zeuge, u.a. zur Frage des Erwerbs von zwei herausverlangten Maschinen durch die Beklagte, benannt worden. Er hat die Aussage verweigert und zur Begründung geltend gemacht, die Geschäftsführerin der Beklagten sei seine geschiedene Ehefrau. Außerdem müsse er sich durch eine Aussage möglicherweise einer Straftat bezichtigen.
Das Landgericht hat die Zeugnisverweigerung des weiteren Beteiligten durch Zwischenurteil für rechtmäßig erklärt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen das Zwischenurteil zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Beklagten.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der weitere Beteiligte habe ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil er der frühere Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten sei. Ein Zeugnisverweigerungsrecht analog § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehe auch dann, wenn die in dieser Vorschrift geforderte Beziehung zu einem Vertretungsorgan einer juristischen Person bestehe. § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wolle einen nahen Angehörigen vor einem Interessenkonflikt bewahren. Als Zeuge sei er zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, die der Partei, zu der Familienbande bestünden, nachteilig sein könnten. Ein solcher Interessenkonflikt bestehe auch, wenn das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen einem Vertretungsorgan einer juristischen Person und dem Zeugen bestehe. Die Anwendung des § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei geboten, weil die juristische Person als solche nicht handlungsfähig sei und Prozesshandlungen, etwa die Vorlage von Urkunden und die Vernehmung als Partei, durch ihre Organe erfolgen müssten.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist.
Der weitere Beteiligte ist als geschiedener Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nicht, wie das Oberlandesgericht offenbar versehentlich ausgeführt hat, gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Nach dieser Vorschrift hat der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, ein Zeugnisverweigerungsrecht. Diese Regelung findet nach ihrem Sinn und Zweck entsprechende Anwendung, wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge, wie im vorliegenden Fall, Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist oder war. Der Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beruht auf der Überlegung, dass ein Zeuge, der mit einer der Parteien familiär verbunden ist, mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme gerät, wenn er über Tatsachen aussagen soll, die für den Angehörigen nachteilig sind. Ein solcher Zeuge soll weder durch eine wahre Aussage zu Ungunsten des Angehörigen die Integrität der Familie gefährden, noch aus Rücksicht auf den Angehörigen falsch aussagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schützt mit der Familie den Bereich, der typischerweise zur engeren Privatsphäre des Zeugen gehört. Dieser Regelungszweck rechtfertigt es, § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Zeuge nicht Ehegatte einer Partei ist, sondern wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser juristischen Person ist oder war. In diesem Fall befindet sich der Zeuge in einem vergleichbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der weitere Beteiligte als früherer Ehegatte der Geschäftsführerin der beklagten GmbH ist mithin entsprechend § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.
Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Zeugnisverweigerungsrecht, das dem Zusammenhalt der Familie diene, könne diese Zweckbestimmung in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Ehe längst geschieden sei, nicht mehr erfüllen. Eine Zweckbestimmung, die nicht mehr erfüllt werden könne, rechtfertige eine entsprechende Anwendung der Norm nicht. Außerdem liege es auf der Hand, dass der weitere Beteiligte als Zeuge nichts bekunden könne, was er aufgrund seiner früheren Ehe erfahren habe. Seine Ehefrau sei nämlich erst nach der Scheidung der Ehe Geschäftsführerin der Beklagten geworden.
Diese Einwände greifen nicht durch. Dass das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nach Scheidung der Ehe fortbesteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Im Übrigen ist es ohne Einfluss auf das Recht zur Zeugnisverweigerung, ob der nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge bei seiner Aussage tatsächlich in den beschriebenen Konflikt geraten würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
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- Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des weiteren Beteiligten. Er nimmt die Beklagte auf Herausgabe von Maschinen in Anspruch. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung von Forderungen in Höhe von 165.000 € und 39.999,96 € zur Insolvenztabelle. Geschäftsführerin der Beklagten ist die geschiedene Ehefrau des weiteren Beteiligten. Bis zur Scheidung der Ehe im Mai 2012 war der weitere Beteiligte Geschäftsführer der Beklagten.
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- Der weitere Beteiligte ist von beiden Parteien als Zeuge, u.a. zur Frage des Erwerbs von zwei herausverlangten Maschinen durch die Beklagte, benannt worden. Er hat die Aussage verweigert und zur Begründung geltend gemacht , die Geschäftsführerin der Beklagten sei seine geschiedene Ehefrau. Außerdem müsse er sich durch eine Aussage möglicherweise einer Straftat bezichtigen.
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- Das Landgericht hat die Zeugnisverweigerung des weiteren Beteiligten durch Zwischenurteil für rechtmäßig erklärt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen das Zwischenurteil zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig , aber unbegründet.
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- 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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- Der weitere Beteiligte habe ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil er der frühere Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten sei. Ein Zeugnisverweigerungsrecht analog § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehe auch dann, wenn die in dieser Vorschrift geforderte Beziehung zu einem Vertretungsorgan einer juristischen Person bestehe. § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wolle einen nahen Angehörigen vor einem Interessenkonflikt bewahren. Als Zeuge sei er zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, die der Partei, zu der Familienbande bestünden, nachteilig sein könnten. Ein solcher Interessenkonflikt bestehe auch, wenn das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen einem Vertretungsorgan einer juristischen Person und dem Zeugen bestehe. Die Anwendung des § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei geboten, weil die juristische Person als solche nicht handlungsfähig sei und Prozesshandlungen, etwa die Vorlage von Urkunden und die Vernehmung als Partei, durch ihre Organe erfolgen müssten.
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- 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist.
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- a) Der weitere Beteiligte ist als geschiedener Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nicht, wie das Oberlandesgericht offenbar versehentlich ausgeführt hat, gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Nach dieser Vorschrift hat der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, ein Zeugnisverweigerungsrecht. Diese Regelung findet nach ihrem Sinn und Zweck entsprechende Anwendung, wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge, wie im vorliegenden Fall, Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist oder war (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 383 Rn. 2; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 383 Rn. 2; Hk-ZPO/Eichele, 6. Aufl., § 383 Rn. 5; Trautwein in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 383 Rn. 5; aA: Musielak/Huber, ZPO, 12. Aufl., § 383 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 11). Der Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beruht auf der Überlegung, dass ein Zeuge, der mit einer der Parteien familiär verbunden ist, mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme gerät, wenn er über Tatsachen aussagen soll, die für den Angehörigen nachteilig sind. Ein solcher Zeuge soll weder durch eine wahre Aussage zu Ungunsten des Angehörigen die Integrität der Familie gefährden, noch aus Rücksicht auf den Angehörigen falsch aussagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schützt mit der Familie den Bereich, der typischerweise zur engeren Privatsphäre des Zeugen gehört (Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 383 Rn. 6). Dieser Regelungszweck rechtfertigt es, § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Zeuge nicht Ehegatte einer Partei ist, sondern wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser juristischen Person ist oder war. In diesem Fall befindet sich der Zeuge in einem vergleichbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der weitere Beteiligte als früherer Ehegatte der Geschäftsführerin der beklagten GmbH ist mithin entsprechend § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.
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- b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Zeugnisverweigerungsrecht , das dem Zusammenhalt der Familie diene, könne diese Zweckbestimmung in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Ehe längst geschieden sei, nicht mehr erfüllen. Eine Zweckbestimmung, die nicht mehr erfüllt werden könne, rechtfertige eine entsprechende Anwendung der Norm nicht. Außerdem liege es auf der Hand, dass der weitere Beteiligte als Zeuge nichts bekunden könne, was er aufgrund seiner früheren Ehe erfahren habe. Seine Ehefrau sei nämlich erst nach der Scheidung der Ehe Geschäftsführerin der Beklagten geworden.
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- Diese Einwände greifen nicht durch. Dass das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nach Scheidung der Ehe fortbesteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Im Übrigen ist es ohne Einfluss auf das Recht zur Zeugnisverweigerung, ob der nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge bei seiner Aussage tatsächlich in den beschriebenen Konflikt geraten würde (Ahrens in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 383 Rn. 6).
III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 24.10.2014 - 2 O 192/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2015 - 6 W 104/14 -
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)