Zollkontrollmaßnahmen: Bedeutung des „grünen“ Flughafenausgangs

bei uns veröffentlicht am25.05.2007

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Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Wer aus dem (Nicht-EU-)Ausland nach Deutschland einreist, muss sich über die von ihm zu beachtenden Zollvorschriften informieren. Dazu gehört nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, dass man sich über die Bedeutung des „grün“ gekennzeichneten Flughafenausgangs Kenntnis verschafft, der nicht von Reisenden benutzt werden darf, die Waren bei sich führen, für die sie Einfuhrabgaben zu entrichten haben. Diese müssen den „roten“ Ausgang benutzen und dort eine Zollanmeldung abgeben.

Hinweis: Unterlässt es ein Reisender, sich über die Bedeutung der farblich unterschiedlich gekennzeichneten Ausgänge zu informieren, begeht er bereits eine – im Allgemeinen zumindest – leichtfertige Abgabenverkürzung (BFH, VII B 21/06).



Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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