Wiederbeschaffungswert: Umsatzsteuer muss beim Interimskauf nachreguliert werden
published on 01/11/2008 17:38
Wiederbeschaffungswert: Umsatzsteuer muss beim Interimskauf nachreguliert werden


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Der Geschädigte kann die Umsatzsteuer bis zur Höhe des Steueranteils im gutachterlich geschätzten Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen, wenn er zunächst ein kleineres Fahrzeug mit Umsatzsteuer-Anfall anschafft und erst später ein gleichwertiges Fahrzeug, wiederum mit Umsatzsteuer, erwirbt.
Mit dieser Entscheidung gab das Amtsgericht (AG) Marl einem Pkw-Fahrer recht. Dieser hatte sich nach einem Totalschaden seines Mercedes ML-Geländewagens zunächst einen billigeren Passat gekauft. Der hier anfallende Mehrwertsteueranteil wurde von der beklagten Versicherung bezahlt. Elf Monate später erwarb der Geschädigte wieder einen Mercedes ML 400 CDI, der dem beschädigten Fahrzeug entsprach. Den hierauf entfallenden Mehrwertsteueranteil, abzüglich des schon für den Passat bezahlten Mehrwertsteueranteils, verlangte er nun von der Versicherung ersetzt.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Danach mache es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer keinen Unterschied, ob ein Geschädigter nach dem Unfall direkt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschafft oder damit eine Zeit lang wartet oder – wie in concreto – nach einem umsatzsteuerpflichtigen Interimskauf elf Monate später das „richtige“ Fahrzeug anschafft (AG Marl, 3 C 120/08).
Mit dieser Entscheidung gab das Amtsgericht (AG) Marl einem Pkw-Fahrer recht. Dieser hatte sich nach einem Totalschaden seines Mercedes ML-Geländewagens zunächst einen billigeren Passat gekauft. Der hier anfallende Mehrwertsteueranteil wurde von der beklagten Versicherung bezahlt. Elf Monate später erwarb der Geschädigte wieder einen Mercedes ML 400 CDI, der dem beschädigten Fahrzeug entsprach. Den hierauf entfallenden Mehrwertsteueranteil, abzüglich des schon für den Passat bezahlten Mehrwertsteueranteils, verlangte er nun von der Versicherung ersetzt.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Danach mache es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer keinen Unterschied, ob ein Geschädigter nach dem Unfall direkt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschafft oder damit eine Zeit lang wartet oder – wie in concreto – nach einem umsatzsteuerpflichtigen Interimskauf elf Monate später das „richtige“ Fahrzeug anschafft (AG Marl, 3 C 120/08).
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