Werbungskosten: Aufwendungen für Werbegeschenke und Bewirtung
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Werbegeschenke und Bewirtung können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Arbeitnehmer ein variables und erfolgsabhängiges Gehalt bezieht. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Aufwendungen auch dann beruflich veranlasst sein können, wenn eine derartige Entlohnung nicht vorliegt. Denn der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
Ob Bewirtungsaufwendungen und Werbegeschenke tatsächlich durch den Beruf veranlasst sind, entscheidet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Ausreichend für einen Werbungskostenabzug könnte nach Ansicht der Bundesrichter demnach bereits sein, dass der Steuerpflichtige neben dem Festgehalt zumindest im geringeren Umfang auch jährliche umsatzabhängige Sonderzahlungen erhält. Eine Voraussetzung, die z.B. bei Vertriebsmitarbeitern in der Praxis nahezu immer vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat den Urteilsfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Hinweis: Aufwendungen eines angestellten Pharmaberaters für die Bewirtung von Ärzten und deren Mitarbeitern sind allerdings mangels konkretem beruflichen Bezug nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH, VI R 78/04).
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(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.