Werbungskosten: Aufwand für Fachkongress an touristisch geprägtem Ort

published on 02/05/2007 13:20
Werbungskosten: Aufwand für Fachkongress an touristisch geprägtem Ort
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Aufwendungen für die Teilnahme eines angestellten Arztes an Fachkongressen sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Das gilt auch, wenn der Kongress an einem touristisch geprägtem Ort veranstaltet wird.

In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall ging es um einen angestellten Facharzt, der während der Skisaison an einem Kongress in St. Anton und im Herbst an einem Kongress in Mayrhofen teilgenommen hatte. Sein Arbeitgeber hatte ihn dafür freigestellt und außerdem die Teilnehmergebühren getragen. Weil die Kongresse an touristisch interessanten Orten stattfanden, ließ das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die Reisekosten nicht zu. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht.

Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt voraus, dass die Reise nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist und private Interessen nur von untergeordneter Bedeutung sind. Dass der Lehrgang im Ausland stattfindet, schließt einen Steuerabzug nicht aus. Die besuchten Kongresse im Urteilsfall waren zudem lehrgangsmäßig organisiert und richteten sich an einen homogenen Kreis von Fachteilnehmern, sodass hier die Aufwendungen in voller Höhe bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen waren.

Hinweis: Werden bei einer aus vielen Vorträgen und Workshops bestehenden mehrtägigen Veranstaltung einzelne Programmteile nicht besucht, ist das für den Werbungskostenabzug unschädlich. Denn aufgrund der begrenzten geistigen Aufnahmefähigkeit des Menschen ist in einer gelegentlichen – konzentrationsbedingten – Auszeit keine private Mitveranlassung zu sehen. Zum Nachweis der tatsächlichen Teilnahme bedarf es nicht in jedem Fall einer Teilnahmebestätigung. Maßgeblich ist, dass die Teilnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht (BFH, VI R 8/05).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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