VOB/A: Zweiteiliger Vergabe-Rechtsschutz ist verfassungsgemäß
Die unterschiedlich strenge Kontrolle bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Es akzeptiert damit, dass
- nur bei Vergaben über dem Schwellenwert von fünf Mio. Euro schon während des Verfahrens gegen die beabsichtigte Vergabe an einen Konkurrenten Einwendungen erhoben werden können,
- bei Vergaben unterhalb des Schwellenwerts nur im Nachhinein Schadenersatzklagen des nicht berücksichtigten Bieters möglich sind.
Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass es hinreichende Gründe für die Zweiteilung des Vergaberechts gebe. Aufträge der öffentlichen Hand unterhalb des Schwellenwerts seien ein Massenphänomen. Kontrollverfahren würden das Verfahren verteuern und verzögern. Deshalb sei es gerechtfertigt, bei Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts nur im Nachhinein Rechtsschutz über Schadenersatzansprüche zu gewähren (BVerfG, 1 BvR 1160/03).
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