Vertragsrecht: Umfang und Lage der Arbeitszeit muss im Vertrag geregelt sein

bei uns veröffentlicht am26.10.2012
Zusammenfassung des Autors
ansonsten besteht die Gefahr der unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers-LAG Düsseldorf vom 17.04.12-Az:8 Sa 1334/11
Enthält ein Formulararbeitsvertrag eine Bestimmung, nach der sich Umfang und Lage der geschuldeten Arbeitszeit „wegen des schwankenden und nicht vorhersehbaren Umfangs der Arbeiten ... nach dem jeweiligen Arbeitsanfall“ richten, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG Düsseldorf) hin. Die Richter machten deutlich, dass beim Fehlen einer (wirksamen) Vereinbarung zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die Vertragslücke jedenfalls bei fehlender Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Für die Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens sei dabei die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung (LAG Düsseldorf, 8 Sa 1334/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LAG Düsseldorf Urteil vom 17.04.2012 (Az: 8 Sa 1334/11)

Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Bestimmung, wonach sich Umfang und Lage der geschuldeten Arbeitszeit „wegen des schwankendem und nicht vorhersehbaren Umfangs der Arbeiten... nach dem jeweiligen Arbeitsanfall“ richten, benachteiligt den Arbeitnehmer gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.

Bei Fehlen einer (wirksamen) Vereinbarung zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist die Vertragslücke jedenfalls bei fehlender Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

Für die Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens ist die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.10.2011 - Az. 3 Ca 1585/11 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers wöchentlich 40 Stunden beträgt.

Die Beklagte (zu 2)) wird verurteilt, den Kläger als Versandhilfskraft im Arbeitsumfang von wöchentlich 40 Stunden zu beschäftigen.


Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger einzusetzen ist.

Der 36 Jahre alte Kläger (ledig, ein unterhaltsberechtigtes Kind) war seit dem 01.07.1995 bei der Beklagten zu 1) als Versand-Hilfskraft beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 19.12.1996, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 17 f. der Akte verwiesen wird, heißt es unter anderem wie folgt:

„...

Wegen des schwankenden und nicht vorhersehbaren Umfangs dieser Arbeiten richten sich Umfang und Lage Ihrer Arbeitszeit nach dem jeweiligen Arbeitsanfall (§ 4 Abs. 1 Beschäftigungsbeförderungsgesetz). Die Lage der Arbeitszeit werden wir Ihnen anhand eines Einsatzplanes bekanntgeben.

...

Tarifliche Regelungen finden auf das Arbeitsverhältnis für das § 4 des Beschäftigungsförderungsgesetzes gilt, keine Anwendung“

Die Beklagte zu 1) beschäftigte in ihrem Betrieb in F. auf Basis vergleichbarer Verträge etwa 200 Arbeitnehmer, von denen 80-100 werktäglich im Einsatz waren. Der Kläger, der Mitglied des für die F. Betriebsstätte gebildeten Betriebsrats ist, bezog zuletzt einen Stundenlohn von 10,75 € brutto.

Der Kläger wurde seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ohne regelmäßige Arbeitszeit in wöchentlich schwankendem Umfang eingesetzt. Nach Maßgabe der von ihm für den Zeitraum ab Januar 2008 eingereichten Stundenaufstellungen LAG die wöchentliche Arbeitszeit zumeist oberhalb von 40 Stunden. Wegen der Einzelheiten der Aufstellungen wird auf Blatt 244 ff., 330 ff. der Akte Bezug genommen. Der Kläger erhielt monatliche Bruttoeinkünfte inklusive Zuschlägen von zwischen 2.250,00 € und 2.700,00 €. Mit Wirkung zum 01.01.2012 übernahm die Beklagte zu 2) - damals noch firmierend unter X. Preprint Verwaltungs GmbH - den Betrieb der Beklagten zu 1). Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht, nachdem er bereits mit Schreiben vom 18.11.2011 „nach § 613a Abs. 5 BGB“ über den Betriebsübergang und seine Folgen unterrichtet worden war.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei bereits bei Einstellung mitgeteilt worden, er solle in Vollzeit eingesetzt werden, nicht nur bei Bedarf oder in geringfügigem Umfang. Damit deckten sich die tatsächlich absolvierten - erstinstanzlich nur für die ersten sieben Kalendermonate des Jahres 2011 mitgeteilten - Einsatzzeiten. Ein Abrufarbeitsverhältnis sei weder gewollt gewesen noch seien die vertraglichen Bestimmungen insoweit wirksam. Durch den Arbeitsvertrag der Parteien würde das Wirtschaftsrisiko der Beklagten in unzulässiger Weise auf den Kläger verlagert.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Versandkraft in einem Arbeitsumfang von wöchentlich 40 Stunden zu beschäftigen.

Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat den Willen zur Begründung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bestritten; vielmehr sei tatsächlich ein Abrufarbeitsverhältnis gewollt gewesen und auch gelebt worden, wie sich an den zwischen 32 und 50 Wochenstunden schwankenden Einsatzzeiten zeige. Es gebe keine Anspruchsgrundlage für die Festschreibung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Da der Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahre 1996 stamme, seien die §§ 305 ff. BGB vorliegend nicht anwendbar.

Das Arbeitsgericht hat die in erster Instanz nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne aus keinem Rechtsgrund verlangen, von der Beklagten im Umfang von 40 Stunden in der Woche beschäftigt zu werden. Eine vertragliche Vereinbarung mit diesem Inhalt sei weder schriftlich noch mündlich noch konkludent geschlossen worden. Im Übrigen sei wegen der gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksamen Abrufabrede im Arbeitsvertrag der Parteien zwar eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, diese stütze aber wegen der in den ersten sieben Kalendermonaten des Jahres 2011 vom Kläger durchschnittlich nur 38,05 abgeleisteten Wochenstunden nicht die Rechtsauffassung des Klägers, die Beklagte müsse ihn 40 Stunden pro Woche einsetzen.

Gegen das ihm am 14.11.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem am 17.11.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, am 03.01.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auch begründet.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe die Klage selbst bei Richtigkeit seiner Argumentation zumindest nicht zur Gänze abweisen dürfen, da auch die Festschreibung einer 38,05 Stundenwoche als Minus im Klageantrag enthalten gewesen sei. Wie sich aus den weiter vorgelegten Stundenaufstellungen für die Zeit ab Beginn des Jahres 2008 ergebe, liege der Einsatzdurchschnitt des Klägers bei mehr als 40 Stunden pro Woche und weise die erforderliche Stetigkeit in diesem Bereich auf. Selbst wenn ursprünglich wirksam ein Abrufarbeitsverhältnis begründet worden sein sollte, wäre dieses in Ansehung des Dauereinsatzes des Klägers gemäß § 313 BGB an die neuen Verhältnisse anzupassen. 40 Wochenstunden sei, so die Behauptung des Klägers, die betriebsübliche Arbeitszeit eines „normalen“ Vollzeitbeschäftigten. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bzw. der Gleichbehandlung dürfe die Arbeitgeberin den Kläger nicht weniger als 40 Stunden pro Woche beschäftigen.

In Ansehung des erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vollzogenen Betriebsübergangs hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 14.02.2012 ergänzend gegen die Beklagte zu 2) gerichtet. Er hat zunächst die Klage gegen die Beklagte zu 1) als vergangenheitsbezogene Feststellungsklage aufrecht erhalten, um bei Rechtskraft „Ansprüche nach § 615 BGB“ dieser gegenüber geltend zu machen. Auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 hat er die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen.

Er beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.10.2011 Az.: 3 Ca 1585/11 abzuändern und

1. festzustellen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 40 Stunden beträgt, hilfsweise 38,5 Stunden im äußersten Fall hilfsweise 35 Stunden,

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger künftig als Versandkraft in einem Arbeitsumfang von wöchentlich 40 Stunden hilfsweise von 38,05 Stunden, im äußersten Fall hilfsweise 35 Stunden zu beschäftigen.

Die Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie räumt die Unvereinbarkeit der arbeitsvertraglichen Abrufklausel ein, ist aber der Auffassung, die entstehende Regelungslücke sei unter Berücksichtigung der arbeitgeberseits gewollten höchstmöglichen Flexibilität des Arbeitseinsatzes und der in der Vergangenheit gelebten 5-Tage-Arbeitswoche zu schließen. Bei im Durchschnitt maximal zulässigen 40 Stunden Arbeitseinsatz pro Woche und einem von der Rechtsprechung anerkannten Abrufkontingent von 25% der Arbeitszeit führe die ergänzende Vertragsauslegung zu einer wöchentlichen (Mindest-)Arbeitszeit von 32 Stunden. Selbst bei Annahme eines Vollzeitarbeitsverhältnisses spreche die gelebte Vertragspraxis wegen der starken Einsatzschwankungen nicht für eine Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden, zumal der Kläger immer wieder neue, korrigierte Stundenaufstellungen für die vergangenen Jahre präsentiere. Richtig sei insoweit vielmehr, das Stundenkontingent eines Vollzeitarbeitsverhältnisses unter Rückgriff auf die branchenüblichen Tarifverträge - für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie bzw. die Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Industrie - zu bestimmen. Beide sähen lediglich eine 35-Stunden-Woche vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG. Insbesondere weist die Berufungsbegründung des Klägers die gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 2 Nr. 3 ZPO erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des arbeitsgerichtlichen Urteils auf. Sie beschränkt sich - im Hinblick auf die später vollzogene Auswechselung der Beklagten - nicht etwa auf die Geltendmachung eines neuen, erstinstanzlich nicht verfolgten Anspruchs, sondern stellt nach wie vor gerade die Richtigkeit der Klageabweisung durch das Arbeitsgericht in Frage.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet.

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 gestellten Anträge sind zulässig.

Die Klage richtet sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 2). Die Klage gegen die Beklagte zu 1) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit deren Zustimmung zurückgenommen. Die in der Mitverklagung der Beklagten zu 2) liegende Klageänderung ist gemäß §§ 533, 263 ZPO zulässig. Die Entscheidung gegenüber der Beklagten zu 2) beruht auf derselben Tatsachengrundlage, wie sie bereits erstinstanzlich maßgeblich war. An der Sachdienlichkeit der Klageänderung besteht schon aus Gründen der Prozessökonomie kein Zweifel. Abgesehen davon müsste die Beklagte zu 2) wegen des unstreitigen Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf sie gemäß § 613a BGB ein gegen die Beklagte zu 1) ergehendes rechtskräftiges Urteil gemäß §§ 265, 325 Abs. 1 ZPO so oder so gegen sich gelten lassen, da der Betriebsübergang nach Rechtshängigkeit erfolgt ist. Auch sonstige Gründe des Beteiligtenschutzes - wie etwa die Wahrung des Rechts der Beklagten zu 2) auf rechtliches Gehör - stehen nicht entgegen. Die Beklagte zu 2) hat entsprechende Rügen nicht erhoben.

Zulässig ist im Übrigen nicht nur der zu Ziffer 2. gestellte Leistungsantrag des Klägers, sondern auch der Feststellungsantrag zu 1). Das ergibt sich bereits aus § 256 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann die Klagepartei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. § 256 Abs. 2 ZPO ermöglicht im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Ausdehnung der Rechtskraft auch auf das dem Klagebegehren vorgreifliche Rechtsverhältnis und die tragenden Entscheidungsgründe. Die Vorgreiflichkeit ersetzt das ansonsten für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. So liegt es hier. Der Kläger begehrt die Feststellung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die Grundlage der mit dem Klageantrag zu 2) angestrebten Verurteilung der Beklagten zu 2) zur künftigen tatsächlichen Beschäftigung ist. Gleichzeitig beschränkt sich der Feststellungsantrag hierauf allerdings nicht, weil die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auch für Zeiten der Nichtbeschäftigung, etwa wegen Erholungsurlaubs oder Krankheit, und den für diese Zeiten bestehenden Vergütungsanspruch des Klägers maßgeblich ist.

Die Klage ist auch begründet. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 40 Stunden, weswegen die Beklagte zu 2) auch verpflichtet ist, ihn in diesem zeitlichen Umfang als Versandkraft zu beschäftigen. Zwar haben sich die Parteien nicht auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden verständigt. Allerdings ist wegen der Unwirksamkeit der Vereinbarung einer rein kapazitätsorientierten Arbeitszeit im Arbeitsvertrag vom 19.12.1996 eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Diese ergibt, dass der Kläger als Vollzeitarbeitskraft im Umfang von 40 Wochenstunden zu beschäftigen ist.

Der vom Kläger geltend gemachte Beschäftigungsumfang ist nicht vertraglich vereinbart.

Nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 19.12.1996 sollte vielmehr gerade keine feste Arbeitszeit gelten, sondern sich die Einsatzverpflichtung des Klägers am schwankenden Arbeitsanfall ausrichten. Eine dies abändernde mündliche Vereinbarung hat der Kläger nicht dargelegt. Seine Behauptungen, ihm sei von Anfang an mitgeteilt worden, dass er in Vollzeit beschäftigt werde (Blatt 2 des Schriftsatzes vom 08.09.2011) bzw. er solle in Vollzeit arbeiten (Blatt 8 der Berufungsbegründung), weisen weder hinreichende Substanz auf (wer hat diese Aussagen wann im welchem Zusammenhang getätigt?), noch sind sie unter Beweis gestellt, noch ginge ihr Aussagewert ersichtlich über eine bloße Absichtsbekundung hinaus, den Kläger nach Möglichkeit in einem Umfang von 40 Wochenstunden oder mehr zu beschäftigen, ohne ihm dies garantieren zu wollen.

Die Parteien haben sich auch nicht konkludent auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder gar eine konkrete Wochenstundenzahl von 40 geeinigt. Dahingehende Willenserklärungen der Parteien sind dem in den vergangenen Jahren praktizierten Arbeitseinsatz des Klägers nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass der Kläger eben nicht generell in einer 40-Stunden-Woche beschäftigt wurde (sondern zumeist länger), lässt der bloße Arbeitseinsatz eines Arbeitnehmers in der Vergangenheit als tatsächliches Verhalten nicht darauf schließen, der Arbeitgeber wolle damit zugleich eine bindende rechtliche Erklärung zum zukünftig geschuldeten Arbeitsumfang abgeben. Gilt dies bereits für die regelmäßige Überschreitung einer vertraglich festgeschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit, dann für den vorliegenden Fall erst Recht: Der Einsatz des Klägers in der Vergangenheit widerspricht der vertraglichen Vereinbarung einer Arbeitszuweisung nach Arbeitsanfall nämlich nicht einmal. Er belegt lediglich, dass immer so viel zu tun war, dass die Beklagten den Kläger - anders als andere Mitarbeiter mit identischen Arbeitsverträgen - jederzeit in Vollzeit beschäftigen konnten.

Im Hinblick auf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers ist allerdings eine ergänzende Vertragsauslegung geboten.

Die von den Parteien getroffene vertragliche Vereinbarung zum Einsatz des Klägers nach Arbeitsanfall ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Nach dieser Norm ist Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Wirksamkeit zu versagen, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was im Zweifel dann der Fall ist, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Vorliegend handelt es sich bei der in Rede stehenden Vertragsklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, weil sie von der Beklagten zu 1) vorformuliert und nach deren eigener Aussage hundertfach verwendet worden ist. Die Abrufklausel benachteiligt den Kläger, weil sie zu dessen Lasten von § 615 BGB abweicht, nach dessen Maßgabe der Arbeitgeber das Risiko trägt, den Arbeitnehmer beschäftigen zu können, bzw. ihn bei Nichtbeschäftigung wegen Auftragsmangels gleichwohl vergüten zu müssen. Wörtlich genommen erlaubte sie der Beklagten zu 1) bzw. nunmehr der Beklagten zu 2), den Kläger wöchentlich zwischen 0 und den nach dem ArbZG höchst zulässigen 48, ggf. sogar 60 Stunden zu beschäftigen. Ein derartiger Korridor ist selbst unter Berücksichtigung des berechtigten Wunsches der Beklagten nach einer Flexibilisierung der Arbeitszeit nicht zuzulassen, weil dem Kläger jegliche Planungssicherheit hinsichtlich des zukünftig zu erzielenden Arbeitseinkommens - seiner finanziellen Existenzgrundlage - genommen wird.

Dass die Vertragsklausel einer Prüfung am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu unterziehen ist, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um einen sog. Altfall, das heißt um einen von Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abgeschlossenen Arbeitsvertrag handelt. Vielmehr beanspruchen die §§ 305 ff. BGB nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist am 31.12.2002 gemäß Art. 229 § 5 EGBGB auch für derartige Verträge Geltung.

Die sich durch die Unwirksamkeit der Abrufklausel ergebende Vertragslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung und nicht durch einen Rückgriff auf die in den Tarifverträgen für die Druckindustrie bzw. die Papier, Pappe und Kunststoff geregelte Wochenarbeitszeit für eine Vollzeitkraft zu füllen.

Die Rechtsprechung der Senate des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, wie eine wegen Unwirksamkeit einer Vertragsklausel nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB entstehende Lücke zu schließen ist, ist nicht einheitlich.

Nach der Rechtsprechung des 9. Senates des BAG zieht die AGB-Rechtswidrigkeit einer Vertragsklausel grundsätzlich deren ersatzlose Streichung nach sich. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nur dann in Betracht, wenn sich das Festhalten am (lückenhaften) Vertrag für den Verwender als unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB darstelle oder die §§ 307 ff. BGB hinsichtlich der Anforderungen an wirksame Vertragsformulierungen für Altverträge auf eine echte Rückwirkung hinausliefen. Letzteres sei nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber als Verwender eines Formulararbeitsvertrages während der gesetzlich eingeräumten einjährigen Übergangsfrist nicht zumindest einen Versuch unternommen habe, die gegen das AGB-Recht verstoßende Vertragsklausel der neuen Gesetzeslage anzupassen. Für einen Arbeitgeber, der sich vorbehält, einen Arbeitnehmer bei Vorliegen betrieblicher Gründe im selben Umfang wie eine Vollzeitkraft einzusetzen, ohne eine Mindestbeschäftigung zu vereinbaren, bedeute es zudem keine unzumutbare Härte, wenn die Unwirksamkeit einer vertraglichen Arbeitszeitregelung dazu führe, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. Ein solches sei bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung im Zweifel anzunehmen. Der vom Arbeitgeber geschuldete Beschäftigungsumfang bestimme sich in einem solchen Fall unter Rückgriff auf das Tarifrecht.

Der 5. Senat des BAG hingegen macht die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung von Altverträgen, die Klauseln beinhalten, die in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB entsprechen, nicht von einem erfolglosen Anpassungsversuch des Arbeitgebers im Jahre 2002 abhängig. Der Senat meint vielmehr, es sei regelmäßig ein Fall der echten Rückwirkung gegeben. Eine Verhandlungsobliegenheit, deren Nichtbeachtung Rechtsfolgen nach sich ziehen soll, lasse sich Art. 229 § 5 EGBGB nicht entnehmen. Es habe auch keine Möglichkeit der einseitigen Durchsetzung gesetzeskonformer Verträge nach Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB gegeben. Es sei im Ergebnis zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der AGB-rechtswidrigen Klausel bekannt gewesen sei.

Nach Auffassung der Kammer sprechen jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation - Fehlen einer wirksamen Vereinbarung zur geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit, keine Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien - die besseren Argumente für die Durchführung einer ergänzenden Vertragsauslegung, ohne dass es von Belang ist, dass die Beklagte zu 1) im Jahre 2002 offensichtlich keinen Versuch der Anpassung der unwirksamen Abrufklausel versucht hat.

Mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird die im Synallagma stehende Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers festgelegt. Eine gesetzlich normierte Regelarbeitszeit gibt es nicht; anders als beim Entgelt, für das bei Fehlen einer Vereinbarung § 612 Abs. 2 BGB gilt. Zwar mag zutreffen, dass ohne ausdrückliche Teilzeitvereinbarung im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis gewollt ist. Das löst aber die Frage nicht, was denn anzunehmen sein soll, wenn vieles dafür spricht, dass beiden Vertragsparteien - also auch dem Arbeitnehmer - gerade nicht an einem Vollzeitarbeitsverhältnis gelegen ist. Andererseits wird auch ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG - die Fiktion einer wöchentlichen Arbeitszeitdauer von 10 Stunden - in vielen Fällen nicht interessengerecht sein.

Darüber hinaus funktioniert der vom BAG propagierte Rückgriff auf das Tarifrecht nur dann, wenn es einschlägige Tarifverträge gibt. In der oben zitierten Entscheidung des BAG vom 21.06.2011 etwa fand der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 Anwendung, in dessen § 2 Nr. 1 eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden monatlich normiert ist. Vorliegend haben die Parteien aber vertraglich auf eine Inbezugnahme von Tarifverträgen gänzlich verzichtet, und die von den Beklagten angesprochenen Tarifverträge für die Druckindustrie bzw. die Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Industrie finden auch nicht aus anderen Rechtsgründen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Würde man ihnen (Und wenn welchem? Was soll gelten, wenn zukünftig die Regelarbeitszeit für beide Branchen unterschiedlich geregelt würde?) entnehmen, was unter Vollzeit zu verstehen ist, bestünde eine partielle Tarifgeltung, für die keine tarifvertragliche Richtigkeitsgewähr gölte und die unter Umständen den Interessen beider Parteien zuwider liefe.

Schließlich ist nicht einzusehen, warum der Arbeitgeber, der nicht auf die Wirksamkeit einer AGB-rechtswidrigen Vertragsklausel vertrauen darf und nicht schützenswert ist, in Folge der ersatzlosen Streichung einer unzulässigen Abrufklausel besser stehen soll, als er bei Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung stünde. Sinn und Zweck einer ergänzenden Vertragsauslegung ist nach der oben skizzierten Rechtsprechung des BAG die Vermeidung unzumutbarer Härten zugunsten des gutgläubigen Klauselverwenders, der bösgläubige Klauselverwender soll hingegen nicht privilegiert werden. Damit ist die Belastung des Gegners einer rechtswidrigen Klausel durch einen ihm nachteiligen, einem Tarifvertrag entnommenen Vertragsinhalt, der seinem mutmaßlichen Willen nicht entspricht, unvereinbar.

Die ergänzende Vertragsauslegung führt im vorliegenden Fall zu einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit des Klägers von 40 Stunden.

Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel bedacht hätten. Zur Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens ist die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung. Sie gibt Aufschluss über die von den Parteien wirklich gewollte Arbeitszeitdauer. Gleichzeitig darf nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Parteien statt einer festen Arbeitszeit Arbeit auf Abruf vereinbaren wollten.

Wegen der tatsächlichen Vertragsdurchführung sind die vom Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 15.02.2012 (für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.01.2012) bzw. vom 20.02.2012 (für das Jahr 2008) eingereichten Stundenaufstellungen zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Aufstellungen weder intransparent noch in sich widersprüchlich. Im Hinblick auf die vom Kläger tatsächlich gearbeiteten Stunden sind sie vielmehr in allen eingereichten Fassungen deckungsgleich. Unterschiede ergeben sich lediglich wegen des - hier aber nicht weiter interessierenden - Ansatzes von Stunden an Tagen, an denen dem Kläger Erholungsurlaub gewährt wurde oder er arbeitsunfähig erkrankt war. Die Beklagten sind im Übrigen den Stundenaufstellungen trotz der Möglichkeit qualifizierten Bestreitens inhaltlich nicht entgegen getreten, so dass die Behauptungen des Klägers zum absolvierten Arbeitsumfang jedenfalls ab Beginn des Jahres 2008 gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden gelten.

Aus den Stundenaufstellungen ergibt sich, dass der Kläger während des Zeitraums von Januar 2008 bis Januar 2012 durchschnittlich und kontinuierlich mehr als 40 Arbeitsstunden pro Woche geleistet hat. Teilweise LAG die Arbeitsbelastung deutlich darüber. Demgegenüber gab es im Jahre 2008 nur 4 Wochen, in denen 40 Arbeitsstunden nicht erreicht wurden. Im Jahre 2009 waren es drei Wochen, davon wies eine einen Feiertag auf, den der Kläger mit 0 Stunden angesetzt hat. Im Jahre 2010 arbeitete der Kläger in 5 Wochen keine 40 Stunden, aber nie weniger als 34 und noch zweimal immerhin 39 bzw. 39,5 Wochenstunden. In 2011 erreichte der Kläger 8 mal die 40 Stunden pro Woche nicht, davon verfehlte er sie dreimal nur um eine Stunde oder weniger. Bei den 26,5 Arbeitsstunden in der Kalenderwoche 4 handelte es sich um einen absoluten „Ausreißer nach unten“ (bei drei freien Arbeitstagen am Montag, Mittwoch und Donnerstag), der das Gericht wegen des ersichtlichen Ausnahmecharakters keine entscheidende Bedeutung für die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens beimisst.

Die weiterhin vom Kläger mit der Klage mitgeteilten Jahresbruttoentgelte lassen im Übrigen den Schluss zu, dass der Kläger auch in den Jahren 2003 bis 2007 nicht weniger als durchschnittlich 40 Wochenstunden gearbeitet hat. Die in den einzelnen Jahren erzielte Gesamtvergütung LAG durchgehend über denjenigen der Jahre 2009 und 2010. Dafür, dass der Kläger in den Jahren 2003 bis 2007 mehr als die zuletzt vergüteten 10,75 € pro Stunde erhalten hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, ebenso wenig dafür, dass der Kläger in der Zeit vor 2003 in geringerem zeitlichen Umfang eingesetzt worden ist.

Mit der Festschreibung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche wird der Beklagten zu 2) nicht die Möglichkeit genommen, den Kläger auch über diese Stundenzahl hinaus zu beschäftigen, wie die Beklagte zu 1) dies in der Vergangenheit ja auch durchgehend getan hat. Nach Maßgabe von § 3 Satz 1 ArbZG darf der Kläger wöchentlich im Umfang von bis zu 48 Stunden eingesetzt werden. Dieser Umfang reduziert sich in Anbetracht der von den Parteien vorwiegend gelebten 5-Tage-Woche nicht auf 40 Stunden (dann hätte die Beklagte zu 1) ja durchgehend gegen das ArbZG verstoßen). Vielmehr konnte und kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, da der Ausgleich auf durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden werktäglich - wie § 3 Satz 2 ArbZG ihn fordert - durch die regelmäßige Nichtbeschäftigung des Klägers am sechsten Werktag einer jeden Woche bewirkt wird. Es verbleiben danach 8 Stunden (oder 20%), die der Kläger über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden darf. Mit diesem Korridor wurde dem Flexibilisierungsinteresse der Beklagten in der Vergangenheit von wenigen Ausnahmen kürzerer wöchentlicher Beschäftigung abgesehen hinreichend Rechnung getragen. Warum das in der Zukunft anders sein sollte, insbesondere die Beklagte zu 2) ein Interesse daran haben sollte, den Kläger künftig in weitergehendem Maße weniger als 40 Stunden in der Woche einzusetzen, ist nicht vorgetragen. Dem Gericht erschlösse sich auch nicht, warum ein derart weites Flexibilisierungsinteresse das Interesse des Klägers an der Beibehaltung des über Jahre erzielten Einkommensniveaus überwiegen sollte.


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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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Artikel zu Begründung von Arbeitsverhältnissen

Arbeitsrecht: Unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende Arbeitnehmerüberlassung ist nicht gewerbsmäßig

16.07.2011

Die Arbeitsvertragsparteien können bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vereinbaren, dass die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 II 2 TzBfG behandelt werden soll - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

AGB: Zu Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten nach Kündigung

04.09.2013

Klauseln die eine Rückzahlung von Ausbildungskosten vorsehen, jedoch keine Kündigung aus Gründen, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind, berücksichtigen, sind unwirksam.

Arbeitsrecht: Zur objektiven Eignung und subjektiven Ernsthaftigkeit im Bewerbungsverfahren

21.02.2017

Eine Bewerbung mit dem ausschließlichen Ziel, im Ablehnungsfall eine Entschädigung geltend zu machen, muss als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Zum Abschluss eines Arbeitsvertrags trotz Sprachunkundigkeit

12.08.2014

Die Unterzeichnung eines in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrags darf der Arbeitgeber auch dann als Annahmeerklärung verstehen, wenn der Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.