Verkehrsrecht: Haftungsrecht – Fußgänger haben Vorrang vor Segways

originally published: 11/11/2019 06:00, updated: 27/10/2023 11:07
Verkehrsrecht: Haftungsrecht – Fußgänger haben Vorrang vor Segways
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Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht Berlin

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Segway-Fahrerin, die als Teil einer Gruppe von Segway-Fahrern einen kombinierten Geh-/Radweg befahren hatte. Der Beklagte war dort als Fußgänger unterwegs und gerade damit beschäftigt, Fotos zu fertigen. Als er rückwärtsging, stieß er mit der Segway-Fahrerin zusammen. Diese stürzte und verletzte sich dabei erheblich. Sie verlangte Schadenersatz. Das Landgericht wies die Klage bereits mit der Begründung ab, dass die Frau den Unfall verschuldet habe, weil sie auf den Fußgänger nicht hinreichend Rücksicht genommen habe. Damit habe sie ihre Pflichten als Fahrzeugführerin erheblich verletzt. Eine Haftung des Beklagten scheide daher aus. 

Das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Maßgebend war hierbei, dass nach der Gesetzeslage der Beklagte als Fußgänger auf dem kombinierten Fuß- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber der Segway-Fahrerin gehabt habe. Ein Fußgänger müsse deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können.

Der Beklagte habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben, also ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von ihm wahrgenommen und verstanden werden.

Hierzu sei, wenn erforderlich, Blickkontakt herzustellen oder auf andere Weise eine Verständigung zu suchen gewesen. Achte oder reagiere ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, müsse das Fahrzeug angehalten werden, wenn nur so vermieden werden kann, dass der Fußgänger behindert oder gefährdet wird. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten habe die Segway-Fahrerin nicht beachtet. Sie war auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht sicher, dass der Beklagte sie wahrgenommen hatte. Sie treffe aufgrund dieses Versäumnisses ein so hohes Verschulden an dem Unfall, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktrete.

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 16.04.2019 - 12 U 692/18 – entschieden: 

Tenor: 

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 09.05.2018, Az.: 4 O 189/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Trier und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 260.000,00 € festgesetzt.

Gründe: 

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 29.07.2016 auf dem Geh-/Radweg der …[A] zwischen …[G] und …[B].

Hinsichtlich der weitergehenden Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Mainz vom 09.05.2018 Bezug genommen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin,

1.den Beklagten zu verurteilen, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus Anlass des Unfallereignisses vom 29.07.2016 zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Drittleistungsträger erfolgt ist,

3.den Beklagten zu verurteilen, ihr vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.088,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 09.05.2018, Aktenzeichen 4 O 189/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.04.2019 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Senat hält auch nach erneuter Beratung an den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 11.03.2019 umfassend fest.

Soweit die Klägerin in Erwiderung auf den gerichtlichen Hinweis im Wesentlichen einwendet, der Senat habe die Anforderungen an die verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten eines Segwayfahrers überspannt und quasi eine Gefährdungshaftung zu ihren, der Klägerin, Lasten postuliert, vermag der Senat ihrer Argumentation nicht zu folgen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei ein schuldhaftes Verhalten auch unter Berücksichtigung der im Hinweisbeschluss vom 06.03.2019 erläuterten Haftungsgrundsätze nicht zur Last zu legen.

Das Gesetz verpflichtet in § 7 Abs. 5 MobHV den Führer einer elektronischen Mobilitätshilfe, der sein Fahrzeug auf einem kombinierten Fuß- und Radweg bewegt, ausdrücklich zu einem Fahrverhalten, dass jede Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern ausschließt. Da es sich bei elektronischen Mobilitätshilfen um Kraftfahrzeuge handelt, finden auf den Segwayfahrer grundsätzlich die für Kraftfahrzeugführer geltenden Verhaltensanforderungen Anwendung. Werden, wie im vorliegenden Fall, Mobilitätshilfen auf Verkehrsflächen außerhalb von Fahrbahnen zugelassen, so haben sich elektronische Mobilitätshilfen - gerade angesichts der hohen Differenzgeschwindigkeit zu den übrigen, die Verkehrsfläche nutzenden Verkehrsteilnehmern, wie hier den diese Fläche ebenfalls nutzenden Fußgängern - im Interesse der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses unterzuordnen .

Zwar ist für eine Haftung nach dieser Norm nicht schon der bloße Betrieb der elektronischen Mobilitätshilfe ausreichend. Jedoch ist ein haftungsbegründendes schuldhaftes Verhalten des Segwayfahrers bereits dann zu bejahen, wenn dieser seine Fahrweise nicht so einrichtet, dass die den absoluten Vorrang auf solchen Verkehrsflächen genießenden Fußgänger sich dort gefahrlos und ungehindert bewegen können. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal des „Gefährdungsausschlusses“ gesetzesimmanent, so dass ein Verstoß hiergegen ein schuldhaftes Verhalten des „fahrenden Verkehrsteilnehmers“ darstellt.

Den vorbezeichneten hohen Sorgfaltsanforderungen an das nach § 7 MobHV gebotene Fahrverhalten ist die Klägerin vorliegend nicht gerecht geworden.

Die Klägerin hat den Beklagten zu einem Zeitpunkt wahrgenommen, als dieser sich auf dem Fuß- und Fahrradweg rückwärts dem Bereich näherte, der ihre Fahrlinie kreuzte und den sie in Kürze erreichen würde. Sie hat dies nach eigenem Bekunden zum Anlass genommen, durch Rufen und Betätigen der Klingel ihres Fahrzeugs auf sich aufmerksam zu machen.

Ob die Klägerin davon ausgehen durfte, der Beklagte, der für sie erkennbar damit beschäftigt war, den Zeugen …[D] zu fotografieren und damit ersichtlich abgelenkt war, werde die akustischen Warnsignale wahrnehmen, obwohl nach Aussage der Zeugin …[E] sowie des Zeugen …[F] reger Betrieb herrschte, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls musste die Klägerin schon beim erstmaligen Erkennen der Gefahrenlage, die sich für sie aus der geschilderten Situation ergeben konnte, das weitere Verhalten des Beklagten abwarten und ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass sie in der Lage war, ihr Fahrzeug kurzfristig abzubremsen, wenn sich hierfür die Notwendigkeit ergeben würde, um einen Zusammenstoß mit dem Beklagten zu vermeiden.

Die Beachtung dieser an sie gerichteten hohen Sorgfaltsanforderungen hat die Klägerin vorliegend in schuldhafter Weise versäumt.

Die Klägerin selbst hat insoweit in der mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht am 11.04.2018 ausgeführt, es, das Segway, habe „schon einen gewissen Bremsweg“. Ihr war daher bewusst, dass es ihr in der konkreten Lage nicht möglich war, ihr Fahrzeug innerhalb kürzester Zeit zum Stillstand zu bringen, wenn der Beklagte, weil er die akustischen Signale überhört hatte, in ihren Fahrweg treten würde. Ob diese von ihr mitgeteilte Erkenntnis auf ein nicht hinreichendes Fahrvermögen der Klägerin zurückzuführen war, wie der Umstand nahelegen könnte, dass der Zeuge …[F] bekundete, ein Segway könne bei der von der Gruppe gefahrenen Geschwindigkeit sehr schnell zum Stehen gebracht werden, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, der Beklagte werde ihr Rufen und Klingeln schon wahrgenommen haben und situationsangemessen reagieren. Sie musste die Möglichkeit in Erwägung ziehen, dass ihr Rufen und Klingeln in dem allgemeinen Geräuschpegel untergegangen war und dass der Beklagte sie auch ansonsten nicht wahrgenommen hatte. Die Klägerin selbst hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Als ich geklingelt habe, war schon noch ein Stückchen zwischen mir und dem Mann. Er ist aber weiter gelaufen. Als er dann weitergelaufen ist, habe ich ihn dann erst wirklich bewusst wahrgenommen“.

Diese Schilderung der Klägerin macht deutlich, dass sich die Klägerin erst sehr spät bewusst machte, dass die von ihr als drohend erkannte Situation durch die ausgestoßenen Warnsignale nicht abgewendet war, so dass für sie weiterhin Veranlassung bestand, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren und sich auf ein Haltemanöver einzustellen.

Die Tatsache, dass die genaue, von der Klägerin im Vorfeld des Unfallgeschehens und bei der Kollision gefahrene Geschwindigkeit nicht feststeht, ist insoweit für die Beurteilung der Haftungsfrage nicht von entscheidender Relevanz, so dass es auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht bedurfte. Maßgeblich ist, dass die von der Klägerin gefahrene Geschwindigkeit in der konkreten Situation unangepasst war, weil die Klägerin im Vertrauen darauf, dass der Beklagte auf ihr Zurufen hin und mit Blick auf ihr Klingelzeichen die drohende Gefahr erkennen würde, zunächst ihre Fahrt in der zuvor geübten Weise fortsetzte und erst zu einem Zeitpunkt verkehrsangemessen reagierte, als sie sich auf Höhe des Beklagten befand und dort feststellte, dass dieser auf ihre akustischen Warnsignale hin seine Rückwärtsbewegung nicht abgebrochen hatte, sondern weiter in ihren Fahrweg hineintrat. Dass es ihr in diesem Augenblick nicht mehr gelingen konnte, ihr Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten, vermag die Klägerin nicht zu entlasten. Vielmehr ist der schuldhafte Verkehrsverstoß der Klägerin, der vorliegend aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen zu ihrer alleinigen Haftung für die Folgen des Unfallgeschehens führt, bereits in dem verspäteten Reaktionsverhalten zu sehen.

Die Klage ist somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet und die gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Berufung daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und des angefochtenen Beschlusses erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.