Vergabe durch Private kann auch unter das Vergaberecht fallen
published on 21/12/2008 14:47
Vergabe durch Private kann auch unter das Vergaberecht fallen
Gesetze
Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
AoLs
Authors
(Beschluss der Vergabekammer Bund vom 08.08.2006, Az.: VK 2-114/05)
Der vorliegenden Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass eine private Reederei einen Beschaffungsvorgang bzgl. zweier Echolote für das Forschungsschiff „Meteor“ vornahm. Das Forschungsschiff „Meteor“ steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und wird von der Universität Hamburg genutzt. Aufgrund eines privatrechtlich geschlossenen Bereederungsvertrages mit einer privaten Reederei ist diese für den Betrieb und die Ausrüstung des Forschungsschiffes verantwortlich. Entsprechend dem Bereederungsvertrag werden sämtliche Verträge im Rahmen der Bereederung im eigenen Namen abgeschlossen.
Eine nicht berücksichtigte Firma ging gegen die Entscheidung der Reederei vor.
Die VK des Bundes entschied, dass es sich vorliegend um eine Vergabe durch einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Die Reederei sei zwar selber keine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, da die von ihr zu erfüllenden Aufgaben nicht vornehmlich im Allgemeininteresse lägen und sie vielmehr auf Gewinnerzeilung ausgerichtet sei.
Dennoch bejaht die VK Bund eine öffentliche Vergabe, denn die Reederei sei als Vergabestelle stellvertretend für einen öffentlichen Auftraggeber aufgetreten. Sie handelte zwar ausdrücklich im eigenen Namen, dennoch sei sie wenigstens mittelbar stellvertretend für einen öffentlichen Auftraggeber tätig geworden. Die Echolote seien allein aufgrund Vorgaben von Wissenschaftlern der Universität Hamburg angeschafft worden und würden auch nur für wissenschaftliche und nicht nautische Zwecke verwendet. Im Übrigen wurden die aufgewendeten finanziellen Mittel der Reederei durch staatliche Mittel ersetzt. Insofern sei die Anschaffung dem Bund als öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen.
Der Beschluss der VK Bund hat sehr weit reichende Folgen im Bereich des Vergaberechts. Zum einen dürfte es zukünftig Auftraggebern in privater Rechtsform erschwert sein, sich darauf zu berufen, dass sie gar keine öffentlichen Auftraggeber seien.
Aber auch den Bietern gibt diese Entscheidung auf, zukünftig genau zu schauen, ob sich hinter dem scheinbar privaten Auftraggeber nicht doch ein öffentlicher Auftraggeber verbirgt. Denn je nach dem, ob sich hinter einem Auftrag eine Kommune, ein Bundesland oder der Bund verbirgt, sind auch die Rechtsmittelwege zu den Vergabekammern und den Oberlandesgerichten unterschiedlich.
Die Entscheidung der VK Bund kann hier nachgelesen werden.
Der vorliegenden Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass eine private Reederei einen Beschaffungsvorgang bzgl. zweier Echolote für das Forschungsschiff „Meteor“ vornahm. Das Forschungsschiff „Meteor“ steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und wird von der Universität Hamburg genutzt. Aufgrund eines privatrechtlich geschlossenen Bereederungsvertrages mit einer privaten Reederei ist diese für den Betrieb und die Ausrüstung des Forschungsschiffes verantwortlich. Entsprechend dem Bereederungsvertrag werden sämtliche Verträge im Rahmen der Bereederung im eigenen Namen abgeschlossen.
Eine nicht berücksichtigte Firma ging gegen die Entscheidung der Reederei vor.
Die VK des Bundes entschied, dass es sich vorliegend um eine Vergabe durch einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Die Reederei sei zwar selber keine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, da die von ihr zu erfüllenden Aufgaben nicht vornehmlich im Allgemeininteresse lägen und sie vielmehr auf Gewinnerzeilung ausgerichtet sei.
Dennoch bejaht die VK Bund eine öffentliche Vergabe, denn die Reederei sei als Vergabestelle stellvertretend für einen öffentlichen Auftraggeber aufgetreten. Sie handelte zwar ausdrücklich im eigenen Namen, dennoch sei sie wenigstens mittelbar stellvertretend für einen öffentlichen Auftraggeber tätig geworden. Die Echolote seien allein aufgrund Vorgaben von Wissenschaftlern der Universität Hamburg angeschafft worden und würden auch nur für wissenschaftliche und nicht nautische Zwecke verwendet. Im Übrigen wurden die aufgewendeten finanziellen Mittel der Reederei durch staatliche Mittel ersetzt. Insofern sei die Anschaffung dem Bund als öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen.
Der Beschluss der VK Bund hat sehr weit reichende Folgen im Bereich des Vergaberechts. Zum einen dürfte es zukünftig Auftraggebern in privater Rechtsform erschwert sein, sich darauf zu berufen, dass sie gar keine öffentlichen Auftraggeber seien.
Aber auch den Bietern gibt diese Entscheidung auf, zukünftig genau zu schauen, ob sich hinter dem scheinbar privaten Auftraggeber nicht doch ein öffentlicher Auftraggeber verbirgt. Denn je nach dem, ob sich hinter einem Auftrag eine Kommune, ein Bundesland oder der Bund verbirgt, sind auch die Rechtsmittelwege zu den Vergabekammern und den Oberlandesgerichten unterschiedlich.
Die Entscheidung der VK Bund kann hier nachgelesen werden.
Show what you know!
1 Gesetze
{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert
Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.
1 Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Rechtsanwalt
Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
Languages
EN, DEAnwälte der Kanzlei die zu Vergaberecht beraten
38 Artikel zu passenden Rechtsgebieten
moreResultsText
12/05/2010 11:56
Anwalt für Vergaberecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
SubjectsVergaberecht
08/01/2015 11:56
Die öffentliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrags hat nach § 46 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 EnWG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu erfolgen.
SubjectsVergaberecht
04/04/2014 15:28
Konzessionsverträge, mit deren Abschluss die Gemeinde andere Bewerber unbillig behindert, sind gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig.
SubjectsVergaberecht
21/12/2008 14:51
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 30.10.2006 - 6 S 1522/06 - Rechtsanwalt für Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsVergaberecht
Artikel zu Vergaberecht