Vereinsrecht: Blockwahl des Vorstands ausnahmslos nur mit Satzungsregelung

published on 21/06/2012 16:03
Vereinsrecht: Blockwahl des Vorstands ausnahmslos nur mit Satzungsregelung
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

dies gilt selbst dann, wenn der amtierende Vorstand lediglich im Amt bestätigt werden soll-KG vom 30.01.12-Az:25 W 78/11
Eine Blockwahl des Vorstands ist generell nur möglich, wenn die Satzung das ausdrücklich zulässt. Das gilt nach einer Entscheidung des KG Berlin selbst dann, wenn der amtierende Vorstand lediglich im Amt bestätigt werden soll.

Grundsätzlich gilt für die Bestellung des Vorstands die Einzelwahl. Für jeden Kandidaten müssen die Mitglieder also mit Ja oder Nein votieren bzw. sich für einen Alternativkandidaten entscheiden können. Eine Blockwahl, bei der nur für mehrere Kandidaten gleichzeitig gestimmt werden kann, setzt eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Selbst wenn der gesamte Vorstand nur im Amt bestätigt werden soll (etwa weil die Amtszeit laut Satzung automatisch ablief) und es keine Gegenstimmen gibt, gilt keine Ausnahme. Auch hier muss über jeden Vorstandsposten einzeln abgestimmt werden. Das Registergericht hatte die Eintragung folglich zu Recht abgelehnt (KG Berlin, 25 W 78/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

KG: Beschluss vom 30.01.2012 (Az: 25 W 78/11)

Zur Amtslöschung einer unzulässigen Löschung gemäß § 395 FamFG im Vereinsregister.

Die Bestellung eines Vereinsvorstandes endet automatisch mit Ablauf der satzungsmäßig festgelegten Bestellungsfrist.

Eine Global- oder Block-Vorstandswahl ist nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 16. September 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07. September 2011 zurückgewiesen.

 Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beteiligte zu 2. 4/5 und der Beteiligte zu 3. 1/5.

Der Verfahrenswert wird auf 6.000 € festgesetzt.


Gründe:

Der Beteiligte zu 1. ist eine christliche Gemeinde, die sich auf der Gründungsversammlung vom 08. Juni 2002 als Verein konstituierte. In seiner Satzung heißt u. a.

„§ 7 Vorstand

1) Die Gemeindeleitung besteht aus einer angemessenen Zahl von Ältesten (mindestens Drei) unter dem Vorsitz des jeweiligen Gemeindeleiters (in der Regel der Pastor der Gemeinde). Ihre Berufung erfolgt auf Vorschlag der bestehenden Gemeindeleitung, durch die Gemeindeversammlung mit einer Zweidrittel Mehrheit (2/3). (...)

4) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von Vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder befügt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.

5) Der Vorstand wird aus dem Kreis der Ältesten und Diakone für Vier Jahre gewählt.

- dem Vorsitzenden (Pastor bzw. Gemeindeleiter)

- dem Stellvertretenden Vorsitzenden

- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorsitzende ist in der Regel der von der Mitgliedversammlung berufene Pastor der Gemeinde. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass sich mehrere Ämter in einer Person verbinden. Dabei müssen jedoch immer mindestens drei Personen den Vorstand bilden.“

Der Beteiligte zu 1. meldete mit Schreiben vom 12. Januar 2011 unter Bezug auf seine Mitgliederversammlung vom 12. Dezember 2010 beim Amtsgericht Charlottenburg den Beteiligten zu 3. als neuen Vorstandsvorsitzenden für den aus dem Vorstand ausgeschiedenen bisherigen Vorstandsvorsitzenden, den Beteiligten zu 2., sowie die Herren ... O. und ... M. als Stellvertreter für die ebenfalls ausgeschiedenen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden ... A. und ... O. bei gleichzeitiger Löschung des bisherigen Vorstandes zur Eintragung in das Vereinsregister an. Der Beteiligte zu 2. sei zurückgetreten, seine bisherigen beiden Stellvertreter seien weggegangen. Die Eintragung erfolgte antragsgemäß am 21. Februar 2011.

Mit Schreiben vom 07. Juni 2011 beantragten der Beteiligte zu 2. und seine beiden früheren Stellvertreter die Amtslöschung der drei am 21. Februar 2011 eingetragenen neuen Vorstandsmitglieder sowie ihre eigene Eintragung mit den alten Ämtern. Die Mitgliederversammlung vom 12. Dezember 2010 sei weder von einem Vorstandsmitglied einberufen worden, noch habe ein solches an der Versammlung teilgenommen. Allerdings sei der Beteiligte zu 2. weder zurückgetreten, noch seien seine beiden Vertreter weg gegangen. Von den 134 Vereinsmitgliedern seien nur 58 anwesend gewesen. Mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder sei nicht eingeladen worden.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies den neuen Vorstand mit Schreiben vom 25. Juli 2011 darauf hin, dass er nicht rechtmäßig gewählt worden sei und deshalb von Amts wegen gelöscht werde, wenn er nicht innerhalb eines Monats Widerspruch hiergegen einlege.

Da ein Widerspruch des „neuen“ Vorstandes nicht eingelegt worden war, löschte das Amtsgericht Charlottenburg dessen Eintragung sowie die Löschung der Löschung der früheren stellvertretenden Vorsitzenden ... A. und ... O. Mit Beschluss vom 07. September 2011 wies das Registergericht jedoch die Anregung auf Löschung der Löschung des Beteiligten zu 2. als Vorstandsvorsitzendem des Beteiligten zu 1. zurück, weil dessen letzte Wahl im Jahr 2002 und damit seine Amtszeit am 12. Dezember 2010 bereits abgelaufen gewesen sei. Zudem sei der Beteiligte zu 2. auch ausdrücklich von seinem Amt zurückgetreten.

Gegen den ihm am 09. September 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2. mit am 19. September 2011 beim Registergericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16. September 2011 Beschwerde eingelegt. Da der Beteiligte zu 2. - mit seinen beiden Stellvertretern - am 23. Dezember 2009 wiedergewählt worden sei, wie das Registergericht selbst im Schreiben vom 08. August 2011 festgestellt habe, sei die Amtszeit des Beteiligten zu 2. am 12. Dezember 2010 nicht bereits abgelaufen gewesen. Der Beteiligte zu 2. sei auch nicht zurückgetreten. Er habe zwar das zu den Akten gereichte Rücktrittsschreiben (Bl. 52) vom 07. November 2011 verfasst und es selbst unterschrieben. Dieses Schreiben sei aber nicht vom Beteiligten zu 2. in den Rechtsverkehr gebracht, sondern unbefugt kopiert worden und somit unbeachtlich.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beteiligte zu 3. erhob mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Oktober 2011 Beschwerde gegen die Löschung seiner Eintragung als Vorstandsvorsitzender. Auf Hinweis des Senats vom 16. November 2011, dass die Beschwerde mangels beschwerdefähiger Entscheidung des Registergerichtes unzulässig sei, nahm er seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. November 2011 zurück.

Die damit nur noch anhängige Beschwerde des Beteiligten zu 2. bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beteiligte zu 2. besitzt auch die notwendige Beschwerdeberechtigung i. S. d. § 59 FamFG als gelöschter Vorsitzender des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss auf Nichtlöschung seiner Löschung.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Löschung der Löschung des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht von Amts eine unzulässige Registereintragung durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks löschen. Die Vorschrift gilt für alle Registersachen, folglich auch für die hier betroffene Eintragung in das Vereinsregister. Dabei ist als Eintragung auch die Löschung anzusehen. Voraussetzung ist, dass diese unzulässig war.

Die Löschung des Beteiligten zu 2. war jedoch - entgegen seiner Auffassung - nicht unzulässig.

Der Beteiligte zu 2. ist nicht Vorsitzender des Beteiligten zu 1.

Er war auf der Gründungsversammlung des Beteiligten zu 1. am 08. Juni 2002 zu dessen erstem Vorsitzenden gewählt worden. Gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung werden die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Diese Wahl erfolgt gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung aus dem Kreis der Ältesten und Diakone für vier Jahre, was aber aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung über den Vorstand und dessen Wahl nur dahin verstanden werden kann, dass die drei zu wählenden Vorstandsmitglieder nur aus dem Kreis der Ältesten und Diakone gewählt werden können, womit nur die Mitglieder dieses Kreises passiv wahlberechtigt sind. Da die Satzung keine Fortsetzungsklausel über diesen Zeitpunkt hinaus - z. B. bis zur rechtsgültigen Wahl eines neuen Vorstandes - enthält, endete die Amtszeit des Vorstandes und damit auch des Beteiligten zu 2. mit Ablauf des 08. Juni 2006.

Der Beteiligte zu 2. ist durch die Mitgliederversammlung vom 23. Dezember 2009 nicht wirksam zum ersten Vorsitzenden wiedergewählt worden. Ausweislich des bei der Akte des Vereinsregisters befindlichen Protokolls dieser Versammlung wurden die drei Vorstandsmitglieder N., A. und O., die seit 2002 die Ämter des Vorstandsvorsitzenden, des ersten und des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden inne hatten und damit den Vorstand bildeten, der Versammlung „vorgestellt“. Sodann wurden die „anwesenden Mitglieder“ gefragt, „ob der Vorstand ausgewechselt werden soll“. Bei der sich anschließenden Abstimmung über diese Frage stimmte kein Mitglied mit JA, mit NEIN stimmte die „überwältigende Mehrheit“, während sich 4 Mitglieder der Stimme enthielten. Zwar enthält das Protokoll den Vermerk, die Vorstandsmitglieder seien mit 4 Enthaltungen bestätigt worden. Dieser „Bestätigungsbeschluss“, mit dem der Vereinsvorstand neu gewählt worden ist, ist jedoch unwirksam.

Der Vereinsvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (vgl. §§ 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 BGB), soweit nicht die Vereinssatzung etwas anderes bestimmt (§ 40 BGB). Das vom Beteiligten zu 1. in der Mitgliederversammlung vom 23. Dezember 2009 durchgeführte Wahlverfahren entspricht dieser gesetzlichen Regelung nicht. Es hat nämlich keine Wahl von Einzelpersonen stattgefunden, sondern eine Block- oder Globalwahl. Bei dieser werden aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine Reihe von Einzelwahlen - im hiesigen Fall drei - zu einer einzigen Wahl zusammengefasst. Diese Blockwahl ist eine Sonderform des Mehrheitswahlrechts und weicht von der gesetzlichen Regelung ab, da es das Wahlrecht der Vereinsmitglieder einschränkt, weil diese sich nur für oder gegen den Gesamtvorschlag entscheiden bzw. sich enthalten können, nicht aber die Möglichkeit haben, jeden einzelnen der drei Kandidaten zu wählen. Obwohl der Gesamtvorschlag eine „überwältigende Mehrheit“ erhalten hat, die allerdings nicht klar bezeichnet wird, lässt sich nicht sicher sagen, dass alle drei Bewerber dieser „Einheitsliste“ auch bei einer Wahl von Einzelpersonen nach dem einfachen Mehrheitswahlprinzip gewählt worden wären. Eine solche Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Da die Satzung des Beteiligten zu 1. eine solche Blockwahl nicht vorsieht, war das vom Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung angewandte Wahlverfahren unzulässig. Der Beschluss, durch den der „neue“ Vorstand (wieder-)gewählt wurde, ist wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften unwirksam.

Für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 23. Dezember 2009 ist es ohne Bedeutung, dass laut Versammlungsprotokoll eine „überwältigende Mehrheit“ für ihn stimmten und damit mit der Blockwahl einverstanden war. Ein solches Einverständnis konnte aber das satzungswidrige Wahlverfahren nicht zulässig machen. Bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nach § 11 Abs. 1 der Satzung die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ausweislich des Versammlungsprotokolls waren 98 Vereinsmitglieder anwesend. Nach der Angabe des Beteiligten zu 2. vom 07. Juni 2011 gegenüber dem Amtsgericht Charlottenburg betrug die Zahl der (stimmberechtigten) Vereinsmitglieder 134, so dass bei 94 JA-Stimmen und 4 Enthaltungen ein Quorum von 70,1% erreicht worden ist, nicht aber die nötigen 75%.

Eine weitere Neuwahl, durch die Beteiligte zu 2. das Amt des Vorstandsvorsitzenden (wieder)erlangt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Damit aber erweist sich die Löschung der Löschung der Eintragung des Beteiligten zu 2. im Vereinsregister als unzulässig. Das Registergericht hat damit zu Recht die Löschung des Beteiligten zu 2. im Vereinsregister nicht gelöscht. Auf die von den Beteiligten zu 2. und 3. diskutierte Frage, ob der Beteiligte zu 2. mit Erklärung vom 07. November 2010 wirksam vom Amt des Vorstandsvorsitzenden zurückgetreten ist, kommt es damit nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dass der Beteiligte 4/5 der Kosten trägt, nachdem der Beteiligte zu 3. seine Beschwerde gegen seine Löschung aus dem Vereinsregister mit Schriftsatz vom 18. November 2011 zurückgenommen hat. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Für jede der beiden Beschwerden war ein Verfahrenswert von 3.000 €, mithin zusammen 6.000 €, festzusetzen.


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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller
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(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.