Verdeckte Gewinnausschüttung: Kapitalabfindung kann unschädlich sein
published on 03/08/2008 09:56
Verdeckte Gewinnausschüttung: Kapitalabfindung kann unschädlich sein


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Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann mit der Gesellschaft vereinbaren, dass er vor, bei oder nach Eintritt des Versorgungsfalls anstelle der Altersrente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung erlangt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann es steuerlich sogar unschädlich sein, wenn der Kapitalbetrag mit Eintritt des Versorgungsfalls fällig wird und der Geschäftsführer anschließend weiter bei der GmbH als Geschäftsführer tätig ist. Insbesondere verliert die Versorgung dadurch nicht ihren Charakter als betriebliche Altersversorgung.
Bei der Höhe der Abfindung muss in einem solchen Fall aber – zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung – wertmindernd berücksichtigt werden, dass der Geschäftsführer auch nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeitet und damit eigentlich nicht „versorgungsbedürftig“ ist.
Hinweis: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist in solchen Fällen konkret nicht anzunehmen, wenn das Einkommen des Geschäftsführers aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung in Gestalt der Kapitalabfindung angerechnet wird. Die wechselseitig uneingeschränkten Zahlungen der kapitalisierten Renten und der Gehälter für die aktive Tätigkeit schließen sich aus (BFH, I R 12/07).
Bei der Höhe der Abfindung muss in einem solchen Fall aber – zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung – wertmindernd berücksichtigt werden, dass der Geschäftsführer auch nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeitet und damit eigentlich nicht „versorgungsbedürftig“ ist.
Hinweis: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist in solchen Fällen konkret nicht anzunehmen, wenn das Einkommen des Geschäftsführers aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung in Gestalt der Kapitalabfindung angerechnet wird. Die wechselseitig uneingeschränkten Zahlungen der kapitalisierten Renten und der Gehälter für die aktive Tätigkeit schließen sich aus (BFH, I R 12/07).
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