Verbindliche Auskunft: Für die Bearbeitung werden jetzt Gebühren fällig

bei uns veröffentlicht am01.05.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ab dem 19.12.2006 beim Finanzamt eingehen, kosten Gebühren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auskunft erteilt, abgelehnt oder der Antrag formal falsch ist. Die Gebühr kann allenfalls bei einer Rücknahme entfallen oder reduziert werden. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts.

Bei Dauersachverhalten ist auf die Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 EUR und maximal 30 Mio. EUR. Somit liegt die Gebühr zwischen 121 EUR und 91.456 EUR. Der Gegenstandswert soll bereits im Auskunftsantrag schlüssig dargelegt werden. Ist der Gegenstandswert nicht ermittelbar, erfolgt die Berechnung nach zeitlichem Aufwand. Pro angefangene halbe Stunde werden 50 EUR und insgesamt mindestens 100 EUR fällig. Die Gebühr ist nicht als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten absetzbar.

Hinweis: Die Gebührenpflicht gilt nicht bei:

  • einem Antrag auf verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung,
  • einer Anrufungsauskunft zu Lohnsteuerfragen und
  • allgemeinen Anfragen, die nicht auf eine verbindliche Auskunft abzielen.

(BMF, VI A 4 - S 0224/07/0001)


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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