Vaterschaft: OLG Hamm klärt Fragen der rechtlichen Vaterschaft

published on 27/04/2016 17:46
Vaterschaft: OLG Hamm klärt Fragen der rechtlichen Vaterschaft
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Der leibliche Vater kann die rechtliche Vaterschaft mit Erfolg anfechten, wenn der rechtliche Vater und sein Kind keine soziale Familie bilden.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschlossen. Die Beteiligten stammen aus einem westafrikanischen Staat. Nach ihrer Einreise nach Deutschland im Jahre 2010 hatte die heute 24 Jahre alte Kindesmutter zunächst eine Beziehung mit dem heute 23 Jahre alten leiblichen Vater. Daraus ging im September 2011 ein Junge hervor. Noch vor der Geburt des Kindes hat der heute 50 Jahre alte rechtliche Vater, der seit den 1990er Jahren in Deutschland lebt und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Vaterschaft anerkannt. Er hat mit der Mutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Zudem hat er sich in einer Urkunde verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Weder er noch der leibliche Vater lebten in der Vergangenheit mit der Mutter und/oder dem Kind zusammen. Beide hatten jedoch regelmäßig Kontakt zu dem Kind. Die Kindesmutter lebt zurzeit mit dem Vater ihrer zwei weiteren, jüngeren Kinder zusammen.

Der leibliche Vater hat ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren beantragt. Das Familiengericht hat ein Abstammungsgutachten eingeholt. Dies bestätigt die leibliche Vaterschaft des Antragstellers. Es stellt fest, dass der rechtliche Vater nicht der Kindesvater ist. Die Entscheidung des Familiengerichts haben der rechtliche Vater und die Kindesmutter angefochten. Sie meinen, der leibliche Vater hätte die Vaterschaft nicht anfechten dürfen, weil zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Das sah der leibliche Vater anders. Er behauptet, der rechtliche Vater habe das Kind nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen anerkannt.

Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater bestehe, so der Senat, keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des Gesetzes. Daher könne die Vaterschaft durch den biologischen Vater angefochten werden. Eine vom Gesetz geschützte sozial-familiäre Beziehung bestehe nur, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trage. Davon sei in der Regel auszugehen, wenn er mit der Mutter verheiratet sei oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe. Beides treffe im vorliegenden Fall nicht zu.

Auch außerhalb dieser Regelvermutungen könne der biologische Vater nicht anfechten, wenn der rechtliche Vater zu dem Kind eine schützenswerte, sozial gehaltvolle Beziehung unterhalte. Eine solche könne sich nur ergeben, wenn der rechtliche Vater die typischen Elternrechte und -pflichten wahrnehme. Ein solches Verhältnis sei im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Alleine formelle Aspekte wie gemeinsame Sorgerechtserklärung oder Unterhaltszahlungen seien dazu aber nicht ausreichend. Die vom Gesetz geschützte soziale Familie müsse tatsächlich bestehen. Das sei in Bezug auf den rechtlichen Vater vorliegend nicht der Fall, weil die Kindesmutter in einer neuen festen Beziehung lebe und mit ihrem neuen Partner zwei weitere Kinder habe. Demgegenüber habe der rechtliche Vater keine von ihm aktuell erbrachten Betreuungsleistungen für den 2011 geborenen Jungen benennen können. Dass er dem Jungen aufgrund bestehender Kontakte ein vertrauter Spielpartner sei und von ihm Papa genannt werde genüge insoweit nicht. So bezeichne der Junge nämlich auch den neuen Partner seiner Mutter.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Beschluss vom 11.2.2016, (Az.: 12 UF 244/14).

Bei der Anfechtung durch den leiblichen Vater ist zu beachten, dass das Kind, anders als bei der zwischenzeitig aufgehobenen Behördenanfechtung, nicht vaterlos gestellt wird, sondern seinen biologischen Vater zum rechtlichen Vater erhält. Maßgeblich ist deshalb, ob zwischen dem Kind und seinem Vater eine sozial gehaltvolle, verfassungsrechtlich schützenswerte Beziehung besteht. Diese wird nicht schon dadurch begründet, dass der rechtliche Vater formell und finanziell die Verantwortung trägt. Daneben ist auch in tatsächlicher Hinsicht eine Betreuungs- oder sonstige Verantwortungsübernahme festzustellen.


Gründe

Die Beteiligten streiten um die Vaterschaft für das Kind D, geb. am...2011.

Alle Beteiligten stammen aus Guinea. Der rechtliche Vater lebt seit den 90-er Jahren in Deutschland. Seit dem Jahr 2000 ist er mit einer Deutschen verheiratet, wohnt mit seiner Frau aber nicht mehr zusammen. Die Kindesmutter ist Ende 2010 als Asylbewerberin nach Deutschland gekommen. Der Antragsteller ist ebenfalls als Asylbewerber nach Deutschland eingereist.

Nach ihrer Ankunft in Deutschland Ende 2010 hatte die Kindesmutter zunächst eine Beziehung mit dem Antragsteller, deren Dauer zwischen den Beteiligten streitig ist. Noch vor der Geburt des Kindes D erkannte M mit notarieller Urkunde vom 05.09.2011 seine Vaterschaft an; zudem gaben er und die Mutter eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Der Junge erhielt den Namen seines rechtlichen Vaters. Unter dem 29.11.2011 unterzeichnete M eine Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt, in der er sich zur Zahlung von 28,10% des Mindestunterhalts verpflichtete.

Weder er noch der Antragsteller lebten in der Vergangenheit mit der Mutter und/oder dem Kind zusammen. Beide hatten jedoch zunächst regelmäßig Kontakt zu dem Kind, wobei der Umfang dieser Kontakte zwischen den Beteiligten streitig ist. Ende 2013 wurden die Kontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller seitens der Mutter unterbunden. Inzwischen hat sie einen neuen Lebensgefährten, mit dem sie zwar nicht zusammenlebt, von dem sie aber zwei weitere Kinder hat, die 2014 und 2015 geboren wurden.

Im Februar 2014 hat der Antragsteller dieses Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet.

Er hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass nicht der Beteiligte M, sondern er der Vater des Kindes D, geb. am...2011, ist.

Die Kindesmutter und der Beteiligte M haben schon erstinstanzlich beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellt, die Beteiligten unter Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie das Jugendamt angehört und ein Abstammungsgutachtens eingeholt. Nachdem dieses zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Vaterschaft des Antragstellers praktisch erwiesen ist, hat das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 12.11.2014 festgestellt, dass das Kind nicht von seinem rechtlichen Vater M, sondern vom Antragsteller abstammt.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der Kindesmutter und des Beteiligten M. Beide begründen ihre Beschwerde damit, dass entgegen der Annahme des Amtsgerichts eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater bestehe, welche eine Anfechtung des leiblichen Vaters ausschließe. Aufgrund der sprachlichen Barrieren hätten die Eltern den Sachverhalt nicht richtig darstellen können. M habe das Kind entgegen den Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht nur zweimal im Monat besucht. Vielmehr habe er den Jungen in der Vergangenheit mindestens zweimal im Monat zu sich geholt und daneben Betreuungsleistungen in der Wohnung der Mutter übernommen.

Die Mutter erklärt, M sei mehrmals in der Woche gekommen, um sie und das Kind zu besuchen. Zudem verweist die Mutter darauf, dass das Kind bei einem Besuch des Verfahrensbeistands unstreitig Papa zu M gesagt habe. Der Umstand, dass sie anfangs auch Umgangskontakte des Antragstellers zugelassen habe, sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Antragsteller ein Cousin von ihr sei, insofern hätten Kontakte nur vor dem familiären Hintergrund stattgefunden.

Die Kindesmutter und der Beteiligte M beantragen, den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 12.11.2014 abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er habe 2 ½ Jahre eine Beziehung zur Kindesmutter geführt und in dieser Zeit auch regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind gehabt. Von einer Beziehung zwischen der Kindesmutter und M oder Übernachtungen des Jungen bei M habe er nie etwas mitbekommen. Die Beziehung zwischen ihm und der Kindesmutter habe bis Februar 2013 gedauert. Die Anerkennung durch den rechtlichen Vater sei nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen erfolgt. Das Kind habe durch die Abstammung von M die deutsche Staatsangehörigkeit und sichere auf diese Weise auch das Aufenthaltsrecht der Mutter.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat aktuelle Berichte vom Verfahrensbeistand und vom Jugendamt eingeholt und die Beteiligten unter Hinzuziehung eines Dolmetschers persönlich angehört.

Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der Mutter und des rechtlichen Vaters sind nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass nicht der Beteiligte M, sondern der Antragsteller der Vater des Kindes D ist.

Die biologische Vaterschaft des Antragstellers ist aufgrund des Abstammungsgutachtens des Universitätsklinikums N vom 14.08.2014 hinreichend erwiesen und wird inzwischen auch von keinem der Beteiligten mehr in Frage gestellt.

Die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater ist auch nicht nach § 1600 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, denn zwischen D und seinem rechtlichen Vater besteht keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne dieser Vorschrift.

Eine sozial-familiäre Beziehung besteht nach § 1600 Abs. 4 BGB, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Diese Regelvermutungen greifen hier nicht, da der rechtliche Vater weder mit der Mutter verheiratet ist noch mit ihr und/oder dem Kind zu irgendeinem Zeitpunkt zusammen gelebt hat. Auch außerhalb der Vermutungstatbestände nach § 1600 Abs. 4 S. 2 BGB kann aber eine ausreichende Verantwortungsübernahme bestehen. Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst nur eine Regelvermutung formuliert und keine weitere Konkretisierung vorgenommen um einzelfallgerechte Lösungen zu ermöglichen. Da das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung als negatives Tatbestandsmerkmal formuliert ist, liegt es zunächst am biologischen Vater, diese negativen Voraussetzungen seines Anfechtungsrechts schlüssig darzulegen. Hierfür reicht es, wenn der biologische Vater objektive Umstände vorträgt, die gegen eine sozial-familiäre Beziehung sprechen. In diesen Fällen muss das Gericht im Wege der Amtsermittlung prüfen, ob eine soziale Familie im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB vorliegt. Objektiv gegen eine sozial-familiäre Beziehung sprechende Umstände sind hier schon deshalb zu bejahen, weil der rechtliche Vater zu keinem Zeitpunkt mit der Mutter und dem Kind zusammengelebt hat. Die weitere Prüfung hat ergeben, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind D zwar eine Beziehung besteht, die aber nicht als sozial-familiäre Beziehung zu qualifizieren ist.

Das Negativmerkmal der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater dient im Interesse des Kindes dem Schutz der bestehenden sozialen Familie. Bei der Anfechtung durch den leiblichen Vater ist dieser Schutzbedarf - anders als bei der zwischenzeitig aufgehobenen Behördenanfechtung - jedoch begrenzt, weil das Kind nicht vaterlos gestellt wird, sondern den biologischen Vater zum rechtlichen Vater erhält. In diesen Konstellationen geht es deshalb darum, ob der Anfechtung eine verfassungsrechtlich schützenswerte, sozial gehaltvolle Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater entgegensteht. Hierfür genügt ein bloßes Vertrauensverhältnis, wie es auch zu Verwandten, Freunden oder Babysittern bestehen kann, noch nicht. Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung im Sinne des § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB kann sich vielmehr nur aus der Wahrnehmung typischer Elternrechte und -pflichten ergeben.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Beziehung zwischen D und seinem rechtlichen Vater nicht als sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist. Dies folgt schon aus dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des rechtlichen Vaters und der Kindesmutter.

Dabei hat der Senat zunächst dem Umstand Rechnung getragen, dass der rechtliche Vater die Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes anerkannt und auch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hat. Zudem trägt der Junge seinen Namen. Der rechtliche Vater hat insofern nach außen dokumentiert, dass er Verantwortung für den Jungen tragen will. Ebenso verkennt der Senat nicht, dass der rechtliche Vater eine Erklärung über den Unterhalt abgegeben hat, wobei der Senat davon ausgeht, dass der rechtliche Vater diesen Unterhalt auch zahlt.

Diese formellen und monitären Aspekte begründen jedoch noch keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB. Maßgeblich ist, dass die schützenswerte soziale Familie nicht nur auf dem Papier besteht, sondern wirklich existiert und eben dies ist zur Überzeugung des Senats vorliegend nicht gegeben. Dabei kann sogar als wahr unterstellt werden, dass die Kindesmutter und der rechtliche Vater in den Jahren 2011 bis 2013 eine Beziehung hatten, während der der rechtliche Vater die Mutter und das Kind regelmäßig besucht hat. Maßgebend sind aber allein die aktuellen Verhältnisse und die derzeit gelebte Wirklichkeit, die es im Interesse des Kindes zu schützen gilt. Die behauptete Beziehung zwischen der Kindesmutter und M war selbst nach deren eigenem Vortrag spätestens Ende 2013 beendet. D war damals noch keine 2 ½ Jahre alt. Die Mutter lebt seitdem in einer neuen festen Beziehung und hat mit ihrem neuen Partner zwei weitere Kinder. D hat zu diesem neuen Partner eine vertrauensvolle Beziehung und bezeichnet auch ihn als Papa. Das hat der Verfahrensbeistand in seinem Bericht vom 21.09.2015 angegeben. Die Mutter hat dies im Termin bestätigt. Eine soziale Familie zwischen den Eltern und dem Kind ist angesichts dieser Entwicklung jedenfalls heute nicht mehr gegeben.

Auch die vom Familienverband losgelöste Vater-Kind-Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und D ist nicht als verfassungsrechtlich schützenwert anzusehen. Soweit der rechtliche Vater und die Mutter über ihre Anwälte vorgetragen haben, dass es in der Vergangenheit intensivere Umgangskontakte gegeben hat, während derer der rechtliche Vater auch Betreuungsleistungen übernommen habe, haben die Beteiligten selbst diesen Vortrag im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gerade nicht bestätigt. Betonte der rechtliche Vater zu Beginn seiner Anhörung noch, dass er den Jungen zweimal im Monat zu sich hole, hat er diese Angaben auf Nachfrage dahin korrigiert, dass es keine festen Termine gebe und auch Übernachtungen nicht regelmäßig seien. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift räumte er weiter ein, mit den Übernachtungskontakten erst ungefähr im August 2015 begonnen zu haben. Betreuungsleistungen in irgendeiner Form konnte der rechtliche Vater nicht benennen. Auf Nachfrage gab er an, in den vergangenen bald 4 ½ Jahren einmal mit beim Arzt gewesen zu sein und den Jungen im Frühjahr 2013 im Krankenhaus besucht zu haben. Berichtete der rechtliche Vater anfangs noch von sich aus, dass er den Jungen regelmäßig abhole und dann mit ihm und seinen drei anderen Kindern zu Mc Donalds gehe oder Fußball spiele, konnte er im weiteren Verlauf der Anhörung keine Angaben zu den Abläufen der Besuchskontakte machen. Konkreten Nachfragen wich er aus und betonte stattdessen wiederholt, dass er immer Unterhalt gezahlt, hierfür auch Belege und überhaupt alles gemacht habe. Auch die Mutter konnte nur von regelmäßigen Besuchen, nicht aber von einer irgendwie gearteten tatsächlichen Betreuungs- oder Verantwortungsübernahme durch den rechtlichen Vater berichten. Nach alldem ist schon aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer nicht festzustellen, dass der rechtliche Vater tatsächlich in einem Umfang Verantwortung für den Jungen trägt, der es dem leiblichen Vater verwehrt, die rechtliche Vaterrolle zu übernehmen.

Auch aus den Berichten des Verfahrensbeistands und des Jugendamts folgt keine andere Beurteilung. Der Verfahrensbeistand konnte nur berichten, dass der rechtliche Vater dem Kind augenscheinlich vertraut ist und vom Jungen mit Papa angesprochen wurde. Letzteres wird aber schon dadurch relativiert, dass D diese Bezeichnung auch auf den neuen Partner der Mutter anwendet.

Die Vertreterin des Jugendamts hat im Termin am 15.01.2016 mitgeteilt, dass sie inzwischen schon den Eindruck habe, dass es zwischen D und seinem rechtlichen Vater eine Beziehung gebe. Zum einen reicht aber eine vertraute Beziehung noch nicht, um eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB zu bejahen und damit dem leiblichen Vater die Möglichkeit zu nehmen, auch in rechtlicher Hinsicht seine Vaterrolle wahrzunehmen. Zum anderen war nicht zu übersehen, dass der rechtliche Vater selbst eingeräumt hat, seine Umgangskontakte erst seit ungefähr August 2015 erweitert zu haben. Erst seit dieser Zeit finden auch mehr oder weniger regelmäßig Übernachtungskontakte statt. Diese Intensivierung der Umgangskontakte und die daraus fast schon naturgemäß folgende nähere Beziehung zwischen D und seinem rechtlichen Vater war augenscheinlich dem Umstand geschuldet, dass der Senat den Beschwerdeführern zunächst die beantragte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt hatte, dass eine sozial-familiäre Beziehung nicht festgestellt werden könne, so dass ein gewisser Nachbesserungsanlass bestand. Auf Nachfrage hat der rechtliche Vater zudem einräumen müssen, dass selbst diese erst im August 2015 aufgenommenen Übernachtungskontakte keineswegs regelmäßig stattfinden. Soweit der rechtliche Vater deshalb zur Überzeugung des Senats in erster Linie ein vertrauter Spielpartner für D ist, kann er dem Jungen als solcher auch erhalten bleiben. Denn die allein sorgeberechtigte Mutter hat gegen Umgangskontakt ihres Sohnes mit dem Beteiligten M nichts einzuwenden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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Tenor

Die Beschwerden der Kindesmutter und des Beteiligten M gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 12.11.2014 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte nach einem Verfahrenswert von 2.000,00 € auferlegt.


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(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.