Urheberrecht: Keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln

published on 10/08/2017 18:35
Urheberrecht: Keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
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Es besteht für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.03.2017 (I ZR 45/16) folgendes entschieden:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts München - 29. Zivilsenat - vom 26. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Landgerichts München I - 33. Zivilkammer - vom 5. Mai 2015 abgeändert, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und insoweit wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Tatbestand

Der Kläger - der Bayerische Rundfunk - ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland. Er strahlt im Rahmen seines Fernsehprogramms Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen, Koproduktionen sowie Lizenzproduktionen aus. Die Eigenproduktionen werden vom Kläger selbst unter Einsatz von bei ihm fest angestellten sowie freien Kameraleuten hergestellt. Bei den übrigen Produktionsarten stellt der Kläger Filme nicht selbst her, sondern erwirbt vom jeweiligen Filmhersteller die erforderlichen Nutzungsrechte. Die bei der Herstellung eingesetzten Kameraleute schließen insoweit Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller. Auftragsproduktionen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger die von ihm beauftragten Werke allein finanziert, während Koproduktionen durch den Kläger und den Filmhersteller jeweils anteilig finanziert werden. Bei Lizenzproduktionen erwirbt der Kläger die erforderlichen Rechte, ohne den Film in Auftrag gegeben oder koproduziert zu haben.

Der Beklagte ist ein Verband freischaffender bildgestaltender Kameraleute. Er forderte den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 auf, Verhandlungen zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen. Nach einem Treffen sowie schriftlicher Korrespondenz zwischen den Parteien forderte der Beklagte den Kläger erfolglos zu einer konkreten Stellungnahme zu einem Vereinbarungsvorschlag auf. Mit Schreiben vom 6. März 2014 erklärte der Beklagte die Verhandlungen für gescheitert und leitete im Mai 2014 beim Oberlandesgericht München ein Schlichtungsverfahren ein.

Der Kläger meint, er sei nicht verpflichtet, sich auf Verhandlungen zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln einzulassen. Bei Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen sei er nicht Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil zwischen ihm und den Kameraleuten keine urheberrechtliche Vertragsbeziehung bestehe, die Grundlage von Vergütungsansprüchen sein könne. Im Hinblick auf seine Eigenproduktionen unterliege er ebenfalls keiner Einlassungspflicht, weil er insoweit ausschließlich mit bildgestaltenden Kameraleuten arbeite, die bei ihm fest angestellt seien. Für diese Vertragsbeziehungen gelte ein Manteltarifvertrag, der detaillierte Regelungen über Urheberrechte und Vergütungen enthalte und nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG gemeinsamen Vergütungsregeln vorgehe.

Der Kläger hat beantragt festzustellen,

dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen antragsgemäß stattgegeben und sie hinsichtlich der Eigenproduktionen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten. Der Kläger verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Feststellungsantrag in Bezug auf die Eigenproduktionen weiter. Der Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die Abweisung der Klage in Bezug auf Auftragsproduktionen. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger müsse sich lediglich in Bezug auf Eigenproduktionen auf Verhandlungen über die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln einlassen, während im Hinblick auf Auftrags-, Lizenz- und Koproduktionen keine Verpflichtung zur Verhandlung bestehe. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Eine Verpflichtung zu Verhandlungen über die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln treffe auf Seiten der Verwerter nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG die Vereinigungen von Werknutzern oder einzelne Werknutzer. Der Begriff des Werknutzers sei nicht im verwertungsrechtlichen Sinne der §§ 15 ff. UrhG, sondern im urhebervertragsrechtlichen Sinne zu verstehen. Werknutzer sei nur, wer Vertragspartner des Urhebers sei. Der Kläger sei allein in Bezug auf Eigenproduktionen, nicht aber im Hinblick auf Auftrags-, Lizenz- und Koproduktionen Vertragspartner der bei der Filmherstellung mitwirkenden Kameraleute und daher Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG. An der Pflicht zur Verhandlung im Bereich der Eigenproduktionen ändere auch der vom Kläger vorgelegte Manteltarifvertrag nichts. Zwar gingen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG in Tarifverträgen enthaltene Regelungen den gemeinsamen Vergütungsregeln vor. Dieser Vorschrift könne jedoch nicht entnommen werden, dass im Falle bestehender Tarifverträge die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG von vorneherein verhindert werden solle. Das Gesetz regele vielmehr die Rechtsfolgen einer Kollision und gehe daher ganz selbstverständlich von der Möglichkeit der Koexistenz beider Rechtsquellen aus. Danach sollten gemeinsame Vergütungsregeln beim Vorliegen kollidierender Regelungen in einem Tarifvertrag nicht vollständig außer Kraft treten, sondern nur insoweit hinter dem Tarifvertrag zurücktreten, als sie Bestimmungen zum gleichen Regelungsgegenstand enthielten.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist begründet. Die Anschlussrevision des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen zu verhandeln.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Klage nur noch insoweit, als der Kläger die Feststellung beantragt, dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen zu verhandeln. Soweit der Klage im Hinblick auf Koproduktionen und Lizenzproduktionen stattgegeben worden ist, hat der Beklagte das hingenommen.

Die Klage ist als negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen zu verstehen. Die vom Kläger begehrte Feststellung, nicht zu Verhandlungen mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen verpflichtet zu sein, betrifft das Nichtbestehen einer rechtlich geregelten Beziehung zwischen den Parteien, mithin das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Die von den Parteien im Streitfall diskutierten Fragen nach der Auslegung des Begriffs des Werknutzers im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG und einer eventuellen Sperrwirkung von Tarifverträgen können dagegen als bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht isoliert Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass dµer Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. Das Landgericht hat in seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil nach diesen Grundsätzen ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht. Es hat angenommen, der Beklagte habe dadurch, dass er den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 dazu aufgefordert habe, Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen, eine entsprechende Verpflichtung des Klägers geltend gemacht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die negative Feststellungsklage ist begründet.

Das Berufungsgericht hat angenommen, Werknutzer und Vereinigungen von Urhebern hätten nach dem in § 36 Abs. 1 UrhG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen und seien folglich einander verpflichtet, über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu verhandeln. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der gesetzlichen Regelung besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu verhandeln. Es kommt daher nicht darauf an, ob einer Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen oder Eigenproduktionen durch die Parteien entgegensteht, dass die Beklagte bei Auftragsproduktionen nicht als Werknutzer anzusehen ist und für Eigenproduktionen ein Manteltarifvertrag besteht.

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG auf. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich keine Verpflichtung zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln entnehmen.

Aus dem Regelungszusammenhang der Bestimmungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ergibt sich, dass keine Verpflichtung der Parteien zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln besteht. Gemeinsame Vergütungsregeln können nach §§ 36, 36a UrhG entweder unmittelbar durch Vereinbarung der Parteien oder in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle aufgestellt werden. Die Parteien können das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren, ohne zuvor über eine Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verhandelt zu haben. Aber auch wenn die Parteien kein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren, sind sie nicht zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verpflichtet. Das folgt aus der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, wonach das Schlichtungsverfahren auf schriftliches Verlangen einer Partei stattfindet, wenn die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt. Eine Partei trifft danach keine Verpflichtung, sondern allenfalls eine Obliegenheit, an der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mitzuwirken.

Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob - wie die Revisionserwiderung geltend macht - eine Rechtspflicht zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren besteht. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist angesichts des klaren und eindeutig gefassten Klageantrags nicht die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren, sondern allein die Frage, ob eine Pflicht des Klägers gegenüber der Beklagten besteht, über die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zu verhandeln. Dass die Parteien schriftsätzlich nicht nur über das Bestehen einer Verhandlungspflicht, sondern auch über eine Pflicht des Klägers zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gestritten haben, ist angesichts des eindeutig allein auf eine Verhandlungspflicht bezogenen Klageantrags, mit dem der Kläger den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens festgelegt hat, nicht von Bedeutung.

Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben, soweit darin zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif und der Klage unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils auch insoweit stattzugeben. Die Anschlussrevision des Beklagten ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97Abs. 1 ZPO.

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published on 02/03/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 45/16 Verkündet am: 2. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Entscheidung über die Ausübung einer Optionsklausel über das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung des Films - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Der Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.
02/12/2015 16:40

Eine Vergütung kann nur dann in Anwendung einer gemeinsamen Vergütungsregel bestimmt werden, wenn die darin festgelegten persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 45/16 Verkündet am:
2. März 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verhandlungspflicht
Es besteht für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine
Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.
BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:020317UIZR45.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts München - 29. Zivilsenat - vom 26. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Landgerichts München I - 33. Zivilkammer - vom 5. Mai 2015 abgeändert, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und insoweit wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Der Kläger - der Bayerische Rundfunk - ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Er strahlt im Rahmen seines Fernsehprogramms Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen, Koproduktionen sowie Lizenzproduktionen aus. Die Eigenproduktionen werden vom Kläger selbst unter Einsatz von bei ihm fest angestellten sowie freien Kameraleuten hergestellt. Bei den übrigen Produktionsarten stellt der Kläger Filme nicht selbst her, sondern erwirbt vom jeweiligen Filmhersteller die erforderlichen Nutzungsrechte. Die bei der Herstellung eingesetzten Kameraleute schließen insoweit Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller. Auftragsproduktionen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger die von ihm beauftragten Werke allein finanziert, während Koproduktionen durch den Kläger und den Filmhersteller jeweils anteilig finanziert werden. Bei Lizenzproduktionen erwirbt der Kläger die erforderlichen Rechte, ohne den Film in Auftrag gegeben oder koproduziert zu haben. Der Beklagte ist ein Verband freischaffender bildgestaltender Kameraleu2 te. Er forderte den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 auf, Verhandlungen zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen. Nach einem Treffen sowie schriftlicher Korrespondenz zwischen den Parteien forderte der Beklagte den Kläger erfolglos zu einer konkreten Stellungnahme zu einem Vereinbarungsvorschlag auf. Mit Schreiben vom 6. März 2014 erklärte der Beklagte die Verhandlungen für gescheitert und leitete im Mai 2014 beim Oberlandesgericht München ein Schlichtungsverfahren ein. Der Kläger meint, er sei nicht verpflichtet, sich auf Verhandlungen zur Auf3 stellung von gemeinsamen Vergütungsregeln einzulassen. Bei Auftragsproduk- tionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen sei er nicht Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil zwischen ihm und den Kameraleuten keine urheberrechtliche Vertragsbeziehung bestehe, die Grundlage von Vergütungsansprüchen sein könne. Im Hinblick auf seine Eigenproduktionen unterliege er ebenfalls keiner Einlassungspflicht, weil er insoweit ausschließlich mit bildgestaltenden Kameraleuten arbeite, die bei ihm fest angestellt seien. Für diese Vertragsbeziehungen gelte ein Manteltarifvertrag, der detaillierte Regelungen über Urheberrechte und Vergütungen enthalte und nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG gemeinsamen Vergütungsregeln vorgehe. Der Kläger hat beantragt festzustellen,
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dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln. Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf Auftragsproduktionen, Ko5 produktionen und Lizenzproduktionen antragsgemäß stattgegeben und sie hinsichtlich der Eigenproduktionen abgewiesen (LG München I, GRUR-RR 2015, 369). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des
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Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten. Der Kläger verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Feststellungsantrag in Bezug auf die Eigenproduktionen weiter. Der Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die Abweisung der Klage in Bezug auf Auftragsproduktionen. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger müsse sich lediglich
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in Bezug auf Eigenproduktionen auf Verhandlungen über die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln einlassen, während im Hinblick auf Auftrags-, Lizenz- und Koproduktionen keine Verpflichtung zur Verhandlung bestehe. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Verpflichtung zu Verhandlungen über die Aufstellung von gemeinsa8 men Vergütungsregeln treffe auf Seiten der Verwerter nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG die Vereinigungen von Werknutzern oder einzelne Werknutzer. Der Begriff des Werknutzers sei nicht im verwertungsrechtlichen Sinne der §§ 15 ff. UrhG, sondern im urhebervertragsrechtlichen Sinne zu verstehen. Werknutzer sei nur, wer Vertragspartner des Urhebers sei. Der Kläger sei allein in Bezug auf Eigenproduktionen, nicht aber im Hinblick auf Auftrags-, Lizenz- und Koproduktionen Vertragspartner der bei der Filmherstellung mitwirkenden Kameraleute und daher Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG. An der Pflicht zur Verhandlung im Bereich der Eigenproduktionen ändere auch der vom Kläger vorgelegte Manteltarifvertrag nichts. Zwar gingen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG in Tarifverträgen enthaltene Regelungen den gemeinsamen Vergütungsregeln vor. Dieser Vorschrift könne jedoch nicht entnommen werden, dass im Falle bestehender Tarifverträge die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG von vorneherein verhindert werden solle. Das Gesetz regele vielmehr die Rechtsfolgen einer Kollision und gehe daher ganz selbstverständlich von der Möglichkeit der Koexistenz beider Rechtsquellen aus. Danach sollten gemeinsame Vergütungsregeln beim Vorliegen kollidierender Regelungen in einem Tarifvertrag nicht vollständig außer Kraft treten, son- dern nur insoweit hinter dem Tarifvertrag zurücktreten, als sie Bestimmungen zum gleichen Regelungsgegenstand enthielten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist be9 gründet. Die Anschlussrevision des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen zu verhandeln. 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Klage nur noch insoweit,
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als der Kläger die Feststellung beantragt, dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen zu verhandeln. Soweit der Klage im Hinblick auf Koproduktionen und Lizenzproduktionen stattgegeben worden ist, hat der Beklagte das hingenommen. 2. Die Klage ist als negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
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zulässig.
a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256
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Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen zu verstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 63/15, WM 2017, 301 Rn. 42 mwN). Die vom Kläger begehrte Feststellung , nicht zu Verhandlungen mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen verpflichtet zu sein, betrifft das Nichtbestehen einer rechtlich geregelten Beziehung zwischen den Parteien, mithin das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (zur Frage, ob die Verpflichtung zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gemäß § 36 Abs. 3 UrhG ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 148 ZPO darstellt, vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, GRUR 2011, 808 Rn. 9 = WRP 2011, 1196 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens). Die von den Parteien im Streitfall diskutierten Fragen nach der Auslegung des Begriffs des Werknutzers im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG und einer eventuellen Sperrwirkung von Tarifverträgen können dagegen als bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht isoliert Gegenstand einer (negativen) Feststellungsklage sein.
b) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist
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ebenfalls gegeben. Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14, GRUR 2016, 93 Rn. 15 = WRP 2016, 48 - Abschlagspflicht I, mwN). Das Landgericht hat in seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil nach diesen Grundsätzen ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht. Es hat angenommen, der Beklagte habe dadurch, dass er den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 dazu aufgefordert habe, Verhandlun- gen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen, eine entsprechende Verpflichtung des Klägers geltend gemacht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Die negative Feststellungsklage ist begründet.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Werknutzer und Vereinigun15 gen von Urhebern hätten nach dem in § 36 Abs. 1 UrhG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers gemeinsame Vergütungsregelnaufzustellen und seien folglich einander verpflichtet, über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu verhandeln. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der gesetzlichen Regelung besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu verhandeln. Es kommt daher nicht darauf an, ob einer Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen oder Eigenproduktionen durch die Parteien entgegensteht, dass die Beklagte bei Auftragsproduktionen nicht als Werknutzer anzusehen ist (§ 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und für Eigenproduktionen ein Manteltarifvertrag besteht (§ 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG). aa) Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern
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mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG auf. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich keine Verpflichtung zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln entnehmen. bb) Aus dem Regelungszusammenhang der Bestimmungen über die Auf17 stellung gemeinsamer Vergütungsregeln ergibt sich, dass keine Verpflichtung der Parteien zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln besteht. Gemeinsame Vergütungsregeln können nach §§ 36, 36a UrhG entweder unmit- telbar durch Vereinbarung der Parteien (§ 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle (§ 36 Abs. 3 und 4, § 36a UrhG) aufgestellt werden. Die Parteien können das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren (§ 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG), ohne zuvor über eine Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verhandelt zu haben. Aber auch wenn die Parteien kein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren, sind sie nicht zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verpflichtet. Das folgt aus der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, wonach das Schlichtungsverfahren auf schriftliches Verlangen einer Partei stattfindet , wenn die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt. Eine Partei trifft danach keine Verpflichtung , sondern allenfalls eine Obliegenheit, an der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mitzuwirken (vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 36 UrhG Rn. 2; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht , 3. Aufl., § 36 UrhG Rn. 2; vgl. auch Dietz/Haedicke in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 36 UrhG Rn. 22 und 46; vgl. weiter Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 20).
b) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob - wie die Revisionserwide18 rung geltend macht - eine Rechtspflicht zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren besteht. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist angesichts des klaren und eindeutig gefassten Klageantrags nicht die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren, sondern allein die Frage, ob eine Pflicht des Klägers gegenüber der Beklagten besteht, über die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zu verhandeln. Dass die Parteien schriftsätz- lich nicht nur über das Bestehen einer Verhandlungspflicht, sondern auch über eine Pflicht des Klägers zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gestritten haben (zu einer darauf bezogenen negativen Feststellungsklage vgl. BGH, GRUR 2011, 808 Rn. 4 und 9 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens), ist angesichts des eindeutig allein auf eine Verhandlungspflicht bezogenen Klageantrags , mit dem der Kläger den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens festgelegt hat, nicht von Bedeutung (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers auf19 zuheben, soweit darin zu seinem Nachteil erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif und der Klage unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils auch insoweit stattzugeben (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Anschlussrevision des Beklagten ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.05.2015 - 33 O 10898/14 -
OLG München, Entscheidung vom 26.11.2015 - 29 U 2115/15 -

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.

(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über

1.
die Person des Vorsitzenden,
2.
die Anzahl der Beisitzer,
3.
die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf
a)
die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
b)
ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2).
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten. Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchführung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Sache zu äußern.

(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren verlangen, dass die Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt sie und die Partei der Werknutzer je weitere Beisitzer.

(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.

(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.

(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln. Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den Gang des Verfahrens.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.