Umgangsrecht: Tante hat keinen Anspruch auf Umgangsrecht

published on 09/11/2012 12:49
Umgangsrecht: Tante hat keinen Anspruch auf Umgangsrecht
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zu den Voraussetzungen eines Umgangsrechts der Tante des Kindes-OLG Bremen vom 27.08.12-Az:4 UF 89/12
Eine Tante hat keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit ihrer Nichte.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall eines Mädchens. Als dieses zwei Jahre alt war, verstarb der Vater. Daraufhin machte die Schwester des Vaters ein Umgangsrecht mit dem Kind geltend. Sie begründete dies damit, dass der fortbestehende Kontakt zur Familie des Vaters für das Kind wichtig sei.

Die Richter wiesen ihre Klage jedoch ab. Es bestehe in diesem Fall kein Rechtsanspruch auf ein Umgangsrecht. Nach dem Gesetz hätten andere Bezugspersonen nur dann ein Umgangsrecht, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung sei dabei in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Tante habe das Kind bis zum Alter von 7 oder 8 Monaten lediglich an den Wochenenden aufgepasst, wenn die Kindeseltern ausgehen wollten. Auch wenn das Kind dort übernachtet habe, sei hierin keine über die übliche Unterstützung im engen Verwandtenkreis hinausgehende Betreuungsleistung zu sehen. Insbesondere könne von einem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht die Rede sein. Eine liebevolle und innige Beziehung zu der Nichte und ein regelmäßiger Kontakt bis zum Tod des Vaters sei für die Einräumung eines Umgangsrechts nach dem Gesetz nicht ausreichend (OLG Bremen, 4 UF 89/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Bremen Beschluss vom 27.08.2012 (Az: 4 UF 89/12)

Die Tante des Kindes kann auch unter Berufung auf das Kindeswohl ihr Umgangsbegehren nicht darauf stützen, eine - noch nicht bestehende - sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB aufbauen zu wollen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 03.05.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zum Ablauf des 11.09.2012 zu ihrem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren einen Beleg für ihre Wohnkosten (Kopie des Mietvertrages) sowie Kopien der vollständigen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 27.08.2012 zur Gerichtsakte zu reichen.


Gründe:

Bezüglich des Sachverhalts wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat mit Beschluss vom 03.05.2012 den Antrag der Antragstellerin auf Umgang mit dem am […] 2008 geborenen Kind S., welche die Tochter der Antragsgegnerin und des im September 2010 verstorbenen Bruders der Antragstellerin ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, eine sozial-familiäre Beziehung zwischen der Antragstellerin und S. lasse sich nicht feststellen. Darüber hinaus erscheine es derzeit fraglich, ob ein Umgang zwischen der Antragstellerin und S. dem Kindeswohl dienlich sei, da das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wegen des zwischen ihnen geführten zivilrechtlichen Rechtsstreits empfindlich gestört sei.

Gegen diesen ihr am 04.07.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 16.07.2012 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 14.07.2012 Beschwerde eingelegt. In ihrer Begründung führt sie aus, sie habe über eine relevante Zeit hinweg tatsächliche Verantwortung für S. getragen. Für das Kind sei es wichtig, dass der Kontakt zur väterlichen Familie erhalten bleibe. Es sei daher zu prüfen, ob es im Interesse des Kindeswohls liege, auch eine (Wieder-)Anbahnung einer sozial-familiären Beziehung unter den Tatbestand des § 1685 Abs. 2 BGB zu subsumieren. Der zivilrechtliche Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sei zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden worden.

Die nach §§ 58 ff. BGB statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass zwischen der Antragstellerin und dem Kind S. die nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut für das Bestehen eines Umgangsrechts erforderliche sozial-familiäre Beziehung nicht vorliegt. Eine sozial-familiäre Beziehung enger Bezugspersonen des Kindes ist gemäß § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB anzunehmen, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist nach § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Der Gesetzgeber hat offen gelassen, welche Zeitspanne dafür verlangt wird. Insoweit ist abzustellen auf das Alter des Kindes und das Zeitempfinden in der jeweiligen Altersstufe. Das OLG Koblenz hat etwa eine regelmäßige Betreuung des Kindes über das verlängerte Wochenende und in den Ferien über einen Zeitraum von fast zwei Jahren grundsätzlich ausreichen lassen. Dieser zeitliche Umfang wird hier jedoch auch nach dem Vortrag der Antragstellerin bei weitem nicht erreicht. Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, dass S. bis zum Alter von 7 oder 8 Monaten häufiger bei ihr am Wochenende übernachtet habe, wenn die Kindeseltern ausgehen wollten. Hierin ist keine über die übliche Unterstützung im engen Verwandtenkreis hinausgehende Betreuungsleistung zu sehen. Insbesondere kann von einem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht die Rede sein. In Bezug auf etwaige sonstige Aspekte, die für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung sprechen könnten, fehlt es an substantiierten Angaben seitens der Antragstellerin. Ihr Vortrag erschöpft sich darin, dass sie eine liebevolle und innige Beziehung zu ihrer Nichte gehabt habe und mit dieser bis zum Tod des Vaters regelmäßigen Kontakt gehabt habe.

Eine Anbahnung einer - bislang nicht vorliegenden - sozial-familiären Beziehung zwischen S. und der Antragstellerin lässt sich auf § 1685 Abs. 2 BGB nicht stützen. Dies gilt auch dann, wenn die von der Antragstellerin begehrten Umgangskontakte dem Kindeswohl dienen sollten. Die Einführung des heutigen § 1685 Abs. 2 BGB durch das am 01.04.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes hatte den Hintergrund, dass das BVerfG § 1685 BGB a. F. für mit Art. 6 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar erklärt hat, als die Regelung den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezogen hat, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Durch die Einführung der Neuregelung sollte den Vorgaben des BVerfG zum Umgangsrecht des leiblichen Vaters entsprochen werden und darüber hinaus im Hinblick auf das Übereinkommen des Europarats über den Umgang mit Kindern (ETS Nr. 192) und die Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Umgangsrecht auf weitere Bezugspersonen bzw. Verwandte des Kindes ausgedehnt werden. Der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung sah ein generelles Umgangsrecht für Verwandte bis zum dritten Grad vor, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der Bundesrat hat zu diesem Entwurf in seiner Stellungnahme die Befürchtung geäußert, bei einer derartigen Ausdehnung des Umgangsrechts bleibe dem Kind wenig Zeit für eigene Interessen. Die Gefahr des „Umgangstourismus“ lasse sich auch durch die Tatbestandsvoraussetzung der Dienlichkeit für das Kindeswohl nicht sinnvoll begrenzen. Weiterhin könnten Verfahren dazu führen, dass Streitigkeiten unter der Verwandtschaft über das Umgangsrecht ausgetragen werden. Der Entwurf ist daraufhin insoweit modifiziert worden, dass den Verwandten dritten Grades nicht kraft Verwandtschaft generell ein Umgangsrecht zugestanden worden ist, sondern nur als „Bezugspersonen“ mit der ihnen obliegenden Feststellungslast hinsichtlich einer sozial-familiären Beziehung zum Kind. Es würde daher im vorliegenden Fall offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, die Anbahnung einer sozial-familiären Beziehung im Interesse des Kindeswohls unter den Tatbestand des § 1685 Abs. 2 BGB zu fassen.

Ob ein Kontakt zwischen der Antragstellerin und S. dem Kindeswohl dient, war nicht zu prüfen, da die Antragstellerin nicht Umgangsberechtigte im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Es sind keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine von dem Regelfall bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels abweichende Verteilung der Kosten rechtfertigen.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 45 FamGKG.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht vorliegen.


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(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

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2.
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3.
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(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

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(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

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