Überwachung: Mieter kann Entfernung einer Videokamera im Treppenhaus verlangen

bei uns veröffentlicht am30.05.2010
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieser ist nur gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich wäre. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Vermieters, der im Treppenhaus seines Mietshauses im Erdgeschoss eine Videokamera montiert hatte. Die Kamera war von innen auf die Eingangstüre gerichtet und erfasste jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Als er dies verweigerte, erhob sie Klage. Schließlich sei ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies sah der Vermieter anders: Vor dem Anwesen seien Fahrräder gestohlen, die Hauseingangstüre sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden. Deshalb sei er berechtigt, die Kamera anzubringen.

Der zuständige Richter des AG München gab der Mieterin jedoch recht: Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera - und zwar unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolge - stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhalte für den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht werde. Es beinhalte auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen. Der Eingriff wäre allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Vermieters erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Vermieters komme es hierbei nicht darauf an, ob eine offene oder verdeckte Überwachung vorliege. Bei einer offenen Überwachung könne der Mieter zwar sein Verhalten darauf einstellen, dass er überwacht werde. Die Überwachungsfunktion und Unfreiheit bleibe aber bestehen. Für eine derartige Rechtfertigung lägen keine Gründe vor. Konkret habe nur ein Vorfall berichtet werden können, bei dem eine Besprühung der Hauseingangstüre, der Klingel, des Lichtschalters und des Gehwegs erfolgt sei. Es sei schon fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde. Eine Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige Vorfälle auch verhindern könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseingangstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Türe nütze die Kamera nichts. Diese sei daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasse (AG München, 423 C 34037/08).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

AG München: Urteil vom 16.10.2009 (Az: 423 C 34037/08)

Es wird festgestellt, dass sich die Klage auf Demontage und Beseitigung der im Erdgeschoss des Treppenhauses des Anwesens B.-Str. ... in M. angebrachten Videokamera erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um Feststellung der Erledigung einer Klage auf Entfernung einer Videokamera sowie Löschung von Videoaufzeichnungen.

Die Klägerin war Mieterin, der Beklagte war Vermieter einer Wohnung im 3. Stock des Anwesens B.-Str. ... in M. Der Drittwiderbeklagte war Untermieter der Klägerin.

Der Beklagte installierte im Oktober 2008 im Treppenhaus des Anwesens im Erdgeschoss eine Videokamera. Die Kamera ist vom Inneren des Treppenhauses auf die Eingangstüre gerichtet, überwacht den Hauseingangsbereich und erfasst jede Person, die das Haus betritt bzw. sich im Hausflur und im Eingangsbereich aufhält. Weitere Videokameras sind außen am Anwesen im Bereich der Müllcontainer und des Fahrradständers installiert. Mit Schreiben vom 09.10.08 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Kamera im Treppenhaus zu entfernen. Auch der Drittwiderbeklagte hat den Beklagten zur Entfernung der Videokamera und Unterlassung der Speicherung aufgefordert. Der Beklagte ist diesen Forderungen nicht nachgekommen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen vor, der Beklagte zeichne nicht nur jede Bewegung im Eingangsbereich des Hauses auf, sondern speichere die Bilder auch. In der Videoüberwachung und Bildaufzeichnung liege eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Die Klägerin beantragte ursprünglich, den Beklagten zu verurteilen, die im Erdgeschoss des Treppenhauses des Anwesens B.-Str. ... in M. angebrachte Videokamera abzumontieren und zu beseitigen sowie den Beklagten zu verurteilen, sämtliche seit Inbetriebnahme der genannten Videokamera aufgezeichneten Aufnahmen zu löschen und die Löschung nachzuweisen. Der Beklagte beantragte ursprünglich im Wege der Drittwiderklage festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten gegenüber dem Beklagten kein Anspruch darauf zusteht, dass die im EG des Anwesens B.-Str. ... in M. angebrachte Videokamera abmontiert und beseitigt wird und dass sämtliche seit Inbetriebnahme dieser Videokamera aufgezeichneten Aufnahmen zu löschen sowie die Löschung nachzuweisen ist.

Nachdem die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 30.06.09 aus dem Anwesen ausgezogen sind, wurde der Rechtsstreit hinsichtlich der Drittwiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Klage hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung widersetzt.

Die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, die Anbringung der Videokamera sei u. a. deshalb gerechtfertigt, da die Klägerin und Drittwiderbeklagte sich wiederholt beklagt hatten, dass Fahrräder vor dem Anwesen gestohlen worden wären. Ferner sei mehrfach in jüngerer Vergangenheit die Hauseingangstüre sowie der Hauseingangsbereich innen durch Farbbesprühungen seitens Unbekannter beschädigt worden. Das Videoüberwachungssystem sei zulässig, da es der Wahrnehmung des Hausrechts diene. Die Bilder würden nicht gespeichert.

Das Gericht erließ am 08.05.2009 einen Beweisbeschluss über die Behauptung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, dass die Bilder der Kamera gespeichert würden bzw. 24 Stunden abrufbar seien durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. Mit der Erledigungserklärung der Klagepartei wurde um Absetzung des vom Sachverständigen angesetzten Ortstermins gebeten. Ferner wurde im Termin vom 02.04.2009 eine von der Klägerin gefertigte Skizze in Augenschein genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2009 verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.


Entscheidungsgründe:

Die Feststellungsklage war zulässig und teilweise begründet. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags auf Entfernung der Videokamera im Treppenhaus war die Klage ursprünglich zulässig und begründet und hat sich nach Rechtshängigkeit durch den Auszug der Klägerin erledigt. Insoweit war der Feststellungsklage stattzugeben. Hinsichtlich des weiteren Antrags auf Löschung von Aufnahmen und Nachweis der Löschung hat die Klägerin den Nachweis nicht erbracht, dass mit der streitgegenständlichen Kamera Aufzeichnungen erfolgt sind. Insoweit war daher von der Unbegründetheit der ursprünglichen Klage auszugehen, der Feststellungsantrag dementsprechend ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Die Klageänderung auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache war zulässig, nachdem sich der Beklagte der Erledigungserklärung widersetzt hat. Es handelt sich um eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klagegegenstands, vgl. Zöller, 27. Auflage, § 91 a ZPO, Rdnr. 34. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Leistungsklage aufgrund des Auszugs der Klägerin keinen Erfolg mehr haben kann und eine Klagerücknahme die Klägerin zur Kostentragung gemäß § 296 Abs. 3 s. 2 ZPO verpflichten würde.

Die Klage auf Entfernung der Videokamera im Treppenhaus war ursprünglich begründet. Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera - unabhängig davon, ob eine Speicherung von Aufnahmen erfolgt - stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und Selbstbestimmungsrecht der Klägerin und ihres Besitzrechtes an der gemieteten Wohnung dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG umfasst auch die Freiheit von ungewünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte. Dies beinhaltet für den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung bzw. das Haus zu verlassen oder zu betreten, ohne dass der Vermieter dies jederzeit überwachen und Anwesenheit oder Abwesenheit des Mieters feststellen kann. Es beinhaltet auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen. Dem Vermieter steht grundsätzlich kein Recht zu, dauerhaft überprüfen zu können, welche Personen wann oder wie oft bei dem Mieter zu Besuch sind.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wäre allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen Beklagten erforderlich war und eine drohende Rechtsverletzung nicht anderweitig zu verhindern ist, vgl. hierzu LG Berlin, NZM 2001, 207, BGH, NJW 1995, 1955 und Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 535 BGB, Rdnr. 527 ff. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es hierbei nicht darauf an, ob eine verdeckte oder eine offene Videoüberwachung vorliegt. Bei einer für jeden erkennbaren Videoüberwachung kann der Betroffene zwar zumindest sein Verhalten darauf einstellen, dass er unter Beobachtung steht. Die Überwachungsfunktion und damit der Eingriff in den geschützten persönlichen Bereich bleibt aber gleich.

Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgebracht, die den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gerechtfertigt hätten. Die pauschale Behauptung, es habe wiederholt Farbbesprühungen der Hauseingangstüre gegeben, wurde auf Hinweis des Gerichts dahin konkretisiert, dass einzig ein Vorfall vom 15.08.2008 vorgetragen wurde, bei dem eine Besprühung der Hauseingangstüre, der Klingel, des Lichtschalters und des Gehwegs erfolgte. Nach Ansicht des Gerichts erscheint schon fraglich, ob eine einmalige Sachbeschädigung einen derartigen massiven Eingriff in die Rechte der Mieter rechtfertigt. Jedenfalls wäre ein solcher Eingriff allenfalls dann gerechtfertigt, wenn er zukünftig entsprechende Sachbeschädigungen bzw. Verletzung der Rechte des Beklagten wirkungsvoll verhindern könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie sich aus der vorgelegten Ermittlungsakte ergibt, wurde die Haustür von außen, sowie Klingeln und Gehweg besprüht. Aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern sowie aus der im Termin vorgelegten Skizze ergibt sich aber eindeutig, dass dieser Bereich allenfalls bei geöffneter Hauseingangstür von der Videokamera erfasst wird. Bei geschlossener Hauseingangstüre könnten gleichartige Sachbeschädigungen erfolgen, ohne dass dies von der Videokamera registriert würde. Die Videokamera an dieser Stelle ist daher nicht zur Abwehr oder Aufklärung von entsprechenden Straftaten geeignet. Entsprechendes gilt für die Verhinderung von Fahrraddiebstählen. Unzweifelhaft erfasst die Kamera keine Fahrradabstellplätze und kann daher auch keine Diebstähle verhindern. Sofern der Hausflur gelegentlich unerlaubt zum Abstellen von Gegenständen genutzt worden seien sollte, stellt dies keine so erhebliche Beeinträchtigung der Rechte des Beklagten dar, die eine Videoüberwachung rechtfertigen würde.

Der Klägerin stand daher ein Beseitigungsanspruch zu, vgl. Palandt, 67. Auflage, vor § 823 BGB, Rdnr. 24 ff. Dieser Anspruch hat sich durch den Auszug der Klägerin am 30.06.09, und somit nach Rechtshängigkeit erledigt. Der Feststellungsklage war daher in diesem Punkt stattzugeben.

Unbegründet war der Anspruch auf Löschung der Videoaufzeichnungen und Nachweis der Löschung. Die Klägerin hat insofern nicht nachgewiesen, dass eine Aufzeichnung tatsächlich erfolgt ist. Der Beklagte hatte dies bestritten. Das hierzu gemäß Beweisbeschluss vom 08.05.2009 beauftragte Sachverständigengutachten wurde nicht mehr erholt, nachdem die Klägerin die Absage des vom Sachverständigen angesetzten Begutachtungstermins veranlasst hat und damit auf das Beweismittel insoweit verzichtet hat. Eine Vernehmung des Drittwiderbeklagten, wie mit der Klageschrift angeboten, war unbehelflich. Unabhängig von der Frage, ob eine Parteivernehmung insoweit noch zulässig gewesen wäre, hätte der Drittwiderbeklagte keine Angaben dazu machen können, ob tatsächlich eine Speicherung von Aufnahmen erfolgt ist. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz vom 07.10.09 angebotene Vernehmung der Klägervertreterin bzw. des Sachverständigen B. als Zeugen bzw. Sachverständigen. Es mag sein, dass eine Speicherung von Bildern grundsätzlich möglich ist, der Nachweis einer tatsächlich erfolgten Speicherung kann hierdurch nicht erbracht werden. Eine Begutachtung der installierten Anlage durch den Sachverständigen wurde nicht nochmals beantragt.

Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Klage auf § 92 ZPO. Das Gericht erachtet den Anspruch auf Beseitigung der Kamera als wesentlich belastender und damit werthaltiger im Vergleich zu dem Löschungsanspruch. Das Interesse an der Löschung erscheint insoweit weitgehend nur als Folge des Anspruchs auf Beseitigung der Kamera. Das Gericht erachtet daher eine Kostenquote von 1/4 zu 3/4 als angemessen. Eine entsprechende Kostenquote ist gemäß § 91 a ZPO im Verhältnis zwischen Beklagtem und Drittwiderbeklagtem anzusetzen. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Drittwiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Drittwiderklage in Bezug auf die Entfernung der Kamera erfolglos geblieben wäre und in Bezug auf die Löschung Erfolg gehabt hätte. Insoweit entspricht es billigem Ermessen, eine entsprechende Kostenquotelung vorzunehmen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Das Interesse an der Beseitigung der Kamera und der Löschung der Aufnahmen erscheint mit EUR 5.000,00 durchaus als angemessen bewertet. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Verdoppelung des Streitwerts nicht zu erfolgen hat, da Gegenstand von Klage und Drittwiderklage identisch sind, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.


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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.