Internetrecht: Streitwert für Musikalbum wird auf 50.000 Euro festgesetzt
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2010 zu bezahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des geschützten Musikalbums ... des Künstlers ... Schadensersatz in Höhe von 2.250,- € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagter) Schadensersatz und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikalbums.
Ausweislich der als Anlage K 9 vorgelegten Ablichtung des CD-Covers des Musikalbum „D. des Künstlers S. mit Musikaufnahmen, das am 28.08.2009 veröffentlicht wurde, heißt es in dem auf diesem abgedruckten P-Vermerk „2009 M/S. GmbH“ und C-Vermerk „2009 K. A DIVISION OF U.
In einem Auszug aus dem Phononet eMedia-Catalog betreffend das Musikalbum „D. des Künstlers S. werden die „K.“ als Label und „U. - A Division of U. als Lieferant des bezeichneten Musikalbums benannt (Anlage K 13).
Als Anlage K12 legt die Klägerin einen Ausdruck von der Webseite „www.sc...de“ vor, der die „K.“ als „a division of U. bezeichnet.
Die Klägerin beauftragte die ... (im Folgenden die „... G) mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen. Hierzu erteilte die Klägerin der ... G. ... die Genehmigung zur Verfügbarmachung bestimmter Musikaufnahmen im Sinne von § 19a UrhG und zur Teilnahme an dem Filesharing-System.
Die G. stellte fest, dass am 19.09.2009 von 22:04:52 Uhr bis 01:01:44 Uhr mittels der Filesharingsoftware „Azureus 4.2.0.4“ über die IP-Adresse „79.218.136... die ausweislich der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Deutschen Telekom AG und der 1 & 1 Internet AG erteilten Auskunft zu dieser Zeit dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen ist, das Musikalbum „D. des Künstlers S. mit 15 Musikaufnahmen in dem Filesharingnetzwerk „BitTorrent“ einer Vielzahl von weiteren Teilnehmern dieses Netzwerks illegal zum Herunterladen verfügbar gemacht wurde.
Mit Anwaltsschreiben vom 12.012010 (Anlage K 5) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 1.200,00 auf.
Am 14.01.2010 teilte der Beklagte der Rechtsanwältin M. aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mit, er nutze die Software „Azureus“ und habe das hier in Rede stehende Musikalbum auch herunter geladen, aber nicht verfügbar gemacht.
Unter dem 21.01.2010 (Anlage K 7) ließ der Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.
In der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2011 hat der Beklagtenvertreter klargestellt, dass die dem Beklagten von der Klägerin vorgeworfene Rechtsverletzung nicht weiter bestritten werde.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe ihre Rechte aus den §§ 85, 19a UrhG an dem streitgegenständlichen Musikalbum verletzt. Sie habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung einer 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € nebst Auslagenpauschale gemäß Ziff. 7002 W RVG in Höhe von insgesamt 1.359,00 € für die Abmahnung des Beklagten sowie auf Zahlung von Schadensersatz.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzahlen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des geschützten Musikalbums „D. des Künstlers S. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe gem. § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichtsgestellt wird, der jedoch nicht weniger als 1.000,00 € betragen soll, nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von ihr entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 1,379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des geschützten Musikalbums „D. des Künstlers S. Schadensersatz in Hohe von 2.250,- € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stünden die von dieser geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Mit der Beauftragung der G. zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen habe die Klägerin konkludent ihr Einverständnis dazu erteilt, dass das streitgegenständliche Album über Internettauschbörsen verbreitet wird. Hierdurch habe sich die Klägerin als „agent provocateur“ an der Rechtsverletzung beteiligt. Die mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 verlangten Rechtsanwaltskosten hätten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser nicht in Rechnung gestellt. Auch der Höhe nach sei der von der Klägerin geltend gemachte, Anwaltskostenersatzanspruch übersetzt. Auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei - zumal unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 08.10.2010 zum dortigen Aktenzeichen 308 O 710/09 - weit übersetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vorn 02.03.2011 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). j
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € aus den §§ 97a Abs. 1 Satz 2, 85, 19a UrhG zu. Zudem hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.250,00 € aus den §§ 97, 85, 19a UrhG.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem hier in Rede stehenden Tonträger, Diese Nutzungsrechte umfassen das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß den §§ 85, 19a UrhG. Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation durch Vorlage einer Ablichtung des CD-Covers mit den auf diesem abgedruckten P- und C-Vermerken hinreichend substantiiert dargelegt Hieraus folgt auch, dass es sich bei „K.“ lediglich um ein Label der Klägerin handelt. Das Bestreiten dieses Klagevortrages mit Nichtwissen durch den Beklagten ist demgegenüber nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte, der sich eines eigenen Rechts gemäß §19a UrhG im Hinblick auf das hier in Rede stehende Musikalbum nicht berühmt, hat nicht vorgetragen, aus welchen Gründen im Einzelnen der Klagevortrag zur Aktivlegitimation der Klägerin unter Berücksichtigung der von dieser vorgelegten Anlagen unzutreffend sein sollte.
Der Beklagte hat unstreitig am 19.09.2009 von 22:04:52 Uhr bis 01:01:44 Uhr mittels der Filesharingsoftware „Azureus 4.2.0.4“ das hierin Rede stehende Musikalbum in dem Filesharingnetzwerk „BitTorrent“ einer Vielzahl von weiteten Teilnehmern dieses Netzwerks illegal zum Herunterladen verfügbar gemacht und dadurch täterschaftlich die Rechte der Klägerin aus den §§ 85, 19a UrhG verletzt.
Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Beklagten, die Klägerin habe sich durch die Beauftragung der G. der sie die Genehmigung zur Verfügbarmachung bestimmter Musikaufnahmen im Internet erteilt hat, mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen als agentprovocateur“ an der Rechtsverletzung durch den Beklagten beteiligt und in Rechtsverletzungen durch Dritte eingewilligt. Keinesfalls kann in der Genehmigung ausschließlich gegenüber der G. und nur zu dem Zweck der Ermittlung von Rechtsverletzungen durch Dritte eine (konkludente) Einwilligung in den Down- sowie den damit verbundenen Upload der Musikaufnahmen durch Dritte, welcher einer Vielzahl weiterer Nutzer in dem Filesharing-Netzwerk einen Download der Musikaufnahmen ermöglicht, erblickt werden.
Damit steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung aus §97a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu.
Der Höhe nach kann die Klägerin eine 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 W RVG verlangen. Maßgeblich für die Wertbemessung des Gegenstandswerts sind nach allgemeiner Meinung das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung (Angriffsfaktor). Dabei war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Musikaufnahmen auf dem hier in Rede stehenden Album über den Anschluss des Beklagten einer unbegrenzten Zahl von Tauschbörsenteilnehmern zum Download angeboten worden sind. Die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG, der für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eine Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung auf den Betrag von 100,00 € vorsieht, liegen nicht vor, da die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Tonträgers gegenüber einer unbegrenzten Anzahl von Dritten im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung ist.
Eine Kostenrechnung im Sinne des § 10 Abs. 1 RVG ist keine Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Abmahnkosten. Voraussetzung ist nur die Fälligkeit im Sinne des § 8 RVG. § 10 Abs. 1 RVG ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Mandanten im Innenverhältnis zu seinem Anwalt; so dass es auf die Frage, ob hier aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass auf die: Berechnung verzichtet wurde, nicht ankommt. Dieser Rechtsauffassung steht auch nicht das Urteil des BGH vom 04.12.2007 entgegen, welches sich zu dieser Frage nicht verhält. Der der Klägerin zunächst zustehende Freihalteanspruch hat sich durch die endgültige Zurückweisung des Anspruchs durch den Beklagten in einen Zahlungsanspruch verwandelt (§250 BGB analog).
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist in Höhe von 2,250,00 € begründet wobei dahinstehen kann, ob der unbezifferte Hauptantrag zu Ziff. 2 zulässig ist, da das Gericht den hier angemessenen Schadensersatz auf den mit dem Hilfsantrag zu Ziff. 2 geltend gemachten Betrag schätzt und eine Entscheidung über den Hilfsantrag danach keine Streitwerterhöhung veranlasste (§ 45 Abs. 1 Sätze:2 und 3 GKG).
Der Beklagte hat die Klägerin jedenfalls fahrlässig in deren Rechten verletzt.
Die Klägerin kann den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann anhand der Angaben der Klägerin auf 2.250,00 € geschätzt werden (§ 287 ZPO). Der von der Klägerin herangezogene GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 € vorsieht, erscheint dem erkennenden Gericht als Ausgangspunkt für die Schätzung geeignet: Die Anzahl der Downloads ist nicht bekannt und Filesharing-Programme sind nicht auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt. Die Möglichkeit, dass sich die Abrufe zahlenmäßig im unteren Bereich halten, führt indes nicht zur Untauglichkeit des Tarifs als Schätzungsgrundlage, da der Verletzer das Risiko der wirtschaftlichen Verwertung einer Pauschallizenz trägt. Im Gegensatz zu den von dem Beklagten ermöglichten Downloads sind Streams nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet. Die Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads ist unkontrollierbar. Die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk führt mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird. Aus diesen Gründen ist ein Aufschlag von 50% gerechtfertigt, so dass im Ergebnis ein Betrag von 150,00 € pro Titel als angemessen erscheint Daraus ergibt sich bei 15 Musikaufnahmen ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.250,00 €.
Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 08.10.2010 zum dortigen Aktenzeichen 308 O 710/09 vorträgt, dass pro Musikaufnahme lediglich ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 15,00 € und danach hier ein Gesamtbetrag in Höhe von 225,00 € angemessen sei, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung um Musikaufnahmen zwar bekannter Künstler, die indes 12 bzw. 18 Jahre alt gewesen sind; und bei denen deshalb nur noch von einer begrenzten Nachfrage ausgegangen worden ist, gehandelt hat. Die in dieser Entscheidung vorgenommene Wertung kann auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt bei einem am 28.08.2009 veröffentlichten Musikalbum nicht übertragen werden.
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Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.