Strafrecht: Irrtümliche Leistung von Förderbeiträgen durch die Bundesagentur für Arbeit

published on 30/06/2010 14:33
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Teilt ein Empfänger von Sozial
Das OLG München hat mit dem Urteil vom 31.10.2007 (Az: 4 St RR 159/07) entschieden:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 26. Juni 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts Augsburg zurückverwiesen.


Gründe:

Das Amtsgericht Augsburg hat den Angeklagten am 26.6.2007 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Bewährung verurteilt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen habe der mehrfach vorbestrafte Angeklagte als Inhaber eines Restaurants Eingliederungsbeihilfe für einen Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit in einem Zeitraum erhalten, in welchem der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb des Angeklagten beschäftigt gewesen sei. Der Angeklagte habe unwiderlegt seinen damaligen Steuerberater beauftragt gehabt, der Bundesagentur für Arbeit das Ausscheiden des Arbeitnehmers mitzuteilen. Diese Information sei jedoch nicht an die für die Auszahlung der Förderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit gelangt. Obwohl der Angeklagte im weiteren Verlauf bemerkt habe, dass die monatlichen Förderbeiträge zu Unrecht weiter ausbezahlt wurden, habe er entgegen der ihm bekannten Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht mehr bestand. Des weiteren hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich der Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet habe. Die für die Entgegennahme dieser Arbeitslosmeldung zuständige Mitarbeiterin der Bundesagentur habe erkennen können, dass damit die für die Gewährung der Eingliederungsbeihilfe an den Angeklagten erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorlagen, und sie hätte insoweit eine Meldung an die für die Auszahlung der Beihilfe zuständige Abteilung machen müssen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der Bundesagentur für Arbeit sei aufgrund der Mitteilung des vom Angeklagten beauftragten Steuerberaters und der vom Angeklagten veranlassten Arbeitsbescheinigung der Sachverhalt bekannt gewesen. Eine weitergehende Garantenpflicht des Angeklagten habe nicht bestanden. Das bloße Schweigen des Angeklagten nach Entgegennahme der zu Unrecht erhaltenen Zahlungen stelle keine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB dar.

Die gemäß §§ 312, 335 Abs. 1 StPO statthafte Revision ist auch im Übrigen zulässig, § 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO. Sie hat jedoch nur insoweit Erfolg, als auf die Sachrüge hin der Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils aufzuheben war.

Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere ist das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer vom Angeklagten zu verantwortenden Täuschung durch Unterlassen und einer dadurch veranlassten Vermögensverfügung der Bundesagentur für Arbeit ausgegangen.

Die amtsgerichtlichen Feststellungen sind zwar äußerst knapp, tragen jedoch in ihrer Gesamtheit den Schuldspruch. Das Amtsgericht hat dem Urteil die Feststellung zugrunde gelegt, der Angeklagte habe spätestens ab Januar 2002 bemerkt, dass die monatlichen Förderbeiträge zu Unrecht weiter ausbezahlt wurden (Urteilsgründe Seite 5 Ziffer II.). Es hat weiter festgestellt, der Angeklagte habe sich dahingehend eingelassen, im November 2005 hätte eine Überprüfung der Zahlungen stattfinden sollen, deshalb habe er die Überzahlungen nicht bemerkt (Urteilsgründe Seite 6). Während der Tatrichter den äußeren Sachverhalt auf das Geständnis des Angeklagten gestützt hat (Urteilsgründe Seite 5 Ziffer III.), ist er hinsichtlich der Kenntnis des Angeklagten von den Überzahlungen nicht seiner Einlassung gefolgt.

Hierfür enthält das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Begründung, obwohl eine solche erforderlich wäre, weil andernfalls dem Revisionsgericht die Prüfung nicht ermöglicht wird, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters in sich widersprüchlich ist, Verstöße gegen Denkgesetze enthält oder nahe liegende abweichende Möglichkeiten der Beweiswürdigung erkennbar außer Betracht lässt.

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, dass der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten insoweit für lebensfremd und eine ausdrückliche Erörterung deshalb für nicht erforderlich gehalten hat. Denn diese Einlassung enthält die Behauptung, der Angeklagte habe über einen Zeitraum von knapp vier Jahren die monatlich erfolgten Zahlungen der Arbeitsagentur in einer Höhe von 603,- DM bis 1507,50 DM nicht bemerkt. Der erkennende Senat kann sich der stillschweigenden Bewertung dieser Behauptung als lebensfremd zwanglos anschließen.

Zu Recht hat das Amtsgericht eine den Betrugstatbestand erfüllende Täuschung durch Unterlassen angenommen.

Der Angeklagte hat nicht durch aktives Verhalten getäuscht. Denn es ist nicht festgestellt, dass er bei der Antragstellung oder später unrichtige Angaben gemacht hätte oder in sonstiger Weise durch sein Verhalten einen Irrtum bei den zuständigen Bediensteten der Bundesagentur für Arbeit begründet, gefördert oder unterhalten hätte. Eine aktive Täuschungshandlung ist insbesondere auch nicht darin zu sehen, dass er die ihm zu Unrecht überwiesenen Geldbeträge entgegengenommen und verbraucht hat. Dieses Verhalten stellt sich vielmehr als ein bloßes Ausnutzen eines bei den Bediensteten der Bundesagentur für Arbeit bereits bestehenden Irrtums dar, das von § 263 StGB nicht erfasst wird.

Der Angeklagte hat jedoch nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Täuschung durch Unterlassen bewirkt. Seine gemäß § 13 Abs. 1 StGB erforderliche Garantenpflicht folgt insoweit aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Die Vorschrift ist anwendbar, weil die Eingliederungsbeihilfe aufgrund der §§ 217 ff SGB III gewährt worden war, und § 60 SGB I ausweislich der amtlichen Überschrift des Dritten Abschnitts des SGB I und entsprechend der Gesetzessystematik eine gemeinsame Vorschrift für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches darstellt. Danach hatte der Angeklagte die Pflicht, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen insoweit den Schuldspruch. Denn der Angeklagte konnte sich nicht auf die bloße Beauftragung des Steuerberaters beschränken. Alleine mit dieser Auftragserteilung hatte er die von ihm geforderten Mitwirkungspflichten noch nicht ausreichend erfüllt.

Die Mitteilungspflicht des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ist Teil einer effektiven Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, auf die die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer umfassenden Aufklärungspflicht angewiesen ist. Adressat einer solchen Mitteilung ist die Bundesagentur für Arbeit, und ihr Zweck besteht darin, bei der Behörde irrige Vorstellungen der Personen zu beseitigen, die zugunsten des Leistungsempfängers eine Verfügung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB treffen, um wen es sich dabei im Einzelnen auch handeln mag. Dieser Zweck ist aber nicht erreicht, wenn weiterhin Zahlungen durch die Behörde erfolgen. Gehen daher in einem solchen Fall weiter Zahlungen der Behörde bei dem Leistungsempfänger ein, so liegt es nahe, dass die Mitteilung die Behörde oder zumindest den zuständigen Bediensteten nicht erreicht hat. Der Leistungsempfänger hat dann die Pflicht, die Mitteilung in geeigneter Form zu wiederholen und auf diese Weise zu gewährleisten, dass der zuständige Bedienstete von den veränderten Umständen unverzüglich Kenntnis erhält. Hierfür spielt es keine Rolle, auf welchen Umständen die irrigen Vorstellungen des verfügenden Behördenmitarbeiters beruhen, ob also der Steuerberater den ihm vom Angeklagten erteilten Auftrag nicht ausgeführt hat, oder ob er dies zwar getan hat, jedoch die Mitteilung an einen anderen Behördenangehörigen gelangte und aufgrund eines behördeninternen Versehens nicht den zuständigen Mitarbeiter erreichte.

Der Angeklagte hätte daher jedenfalls nach Kenntnis von zu Unrecht empfangenen Leistungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit den Wegfall der die Leistung rechtfertigenden Umstände mitteilen müssen. Dies war ihm auch zumutbar, da zu diesem Zeitpunkt ein strafbares Handeln durch ihn noch nicht vorlag. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem durch das OLG Karlsruhe entschiedenen dadurch, dass dort die Veränderungsanzeige die bearbeitende Stelle des Leistungsträgers tatsächlich erreicht hatte.

Der Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs begegnet auch vor dem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken, dass der Bundesagentur für Arbeit infolge der Arbeitslosmeldung des ehemaligen Bediensteten des Angeklagten bekannt war, dass die Umstände für die Gewährung der Beihilfe entfallen waren. Denn dieses Wissen der Bundesagentur für Arbeit, das den Feststellungen des Amtsgerichts noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, führt nicht dazu, dass ein Irrtum der Bundesagentur entfiele und der Angeklagte deshalb nur wegen versuchten (untauglichen) Betrugs zu bestrafen wäre. Subjekt des Irrtums kann nur eine natürliche Person sein. Bei einer Behörde kommt es daher dem Grundsatz nach auf die Vorstellungen desjenigen Behördenmitarbeiters an, der die Vermögensverfügung trifft oder kraft Organisationsherrschaft zu verantworten hat. Die etwaige Bösgläubigkeit irgendeines anderen Behördenmitarbeiters, der nicht in einem Überordnungsverhältnis zu dem die Vermögensverfügung ausführenden Bediensteten steht und der - wie vorliegend - in einer anderen Abteilung tätig ist, kann daher der Behörde nicht zugerechnet werden.

Soweit die Revision die erhobene Sachrüge damit begründet, der Angeklagte habe dem Arbeitsamt eine „Arbeitsbescheinigung“ zukommen lassen (Revisionsbegründung vom 26.7.2007 S. 3, 3. Absatz), handelt es sich um urteilsfremden Sachvortrag. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte nur die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Gegenstand der Nachprüfung durch den Senat sind daher allein die Urteilsurkunde und die dort getroffenen Feststellungen; mit neuem, so genanntem urteilsfremden Vorbringen kann die Revision deshalb keinen Erfolg haben.

Allerdings begegnet der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

Den schriftlichen Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass sich das Amtsgericht der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB bewusst war. Es hat vielmehr seinen Ausführungen zur Strafzumessung den unveränderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, ohne dies zu erörtern. Räumt indes das Gesetz die Möglichkeit einer Strafmilderung ein, so muss der Tatrichter, wenn er davon keinen Gebrauch macht, im Urteil die dafür maßgeblichen Gründe mitteilen, weil nur dann das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob sich der Tatrichter bei seiner Entscheidung von rechtlich zutreffenden und zulässigen Erwägungen hat leiten lassen.

Der Senat vermag sich über diesen Mangel des angefochtenen Urteils nicht hinwegzusetzen, obwohl das Amtsgericht den Gesichtspunkt des Unterlassens zugunsten des Angeklagten gewertet hat. Denn gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die kriminelle Energie anders zu beurteilen ist, als wenn der Angeklagte den Irrtum der Bundesagentur durch aktive Täuschung herbeigeführt hätte, ist nicht auszuschließen, dass der gemilderte Strafrahmen angewendet und im Ergebnis eine geringere Strafe verhängt worden wäre, § 337 StPO.

Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 26.6.2007 war daher im Rechtsfolgenausspruch samt den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen nach § 353 Abs. 1 und 2 StPO aufzuheben. Die Sache war im Umfang der Aufhebung nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts Augsburg zurückzuverweisen, der auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird. Im Übrigen war die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.



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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
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eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.